32000R2516

Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates

Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/2000 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. November 2000

zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1)

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(2) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 beschreibt die Bedingungen, unter denen die Kommission die ESVG-95-Methodik mit dem Ziel ändern kann, ihren Inhalt klarzustellen und zu verbessern.

(3) Daher ist es notwendig, die Klarstellungen bezüglich der Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen der ESVG 95 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen, da diese Klarstellungen eine Änderung grundlegender Konzepte beinhalten.

(4) Nach Artikel 2 des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, der sich auf Artikel 104 des Vertrages bezieht, bedeutet öffentliches Defizit das Finanzierungsdefizit des Staates im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG).

(5) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP), der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(6) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistik (AWFZ) und der Bruttosozialprodukt-Ausschuss (BSP-Ausschuss) können ihre Stellungnahme zu der länderspezifischen buchungsmäßigen Behandlung von Steuern und Sozialbeiträgen abgeben, wenn sie dies für erforderlich erachten.

(6) Der ASP und der AWFZ sind konsultiert worden.

(7) Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Zweck dieser Verordnung ist die Änderung der gemeinsamen Grundsätze des ESVG 95 im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge, um die Vergleichbarkeit und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

Was den Einfluss der in dem System verbuchten Steuern und Sozialbeiträge auf den Finanzierungssaldo des Staates betrifft, so werden keine Beträge berücksichtigt, deren Einziehung unwahrscheinlich ist.

Daher entspricht der Einfluss der Steuern und Sozialbeiträge, die im System periodengerecht zugerechnet werden (accrual basis), auf den Finanzierungssaldo des Staates über einen angemessenen Zeitraum hinweg den jeweiligen tatsächlich vereinnahmten Beträgen.

Artikel 3

Behandlung von Steuern und Sozialbeiträgen in den Konten

Für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

a) Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers auf die in Betracht kommenden Sektoren, die derselben Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern und Sozialbeiträgen zu berechnen. Diese Koeffizienten werden länderspezifisch festgelegt, wobei die Methode vorab mit der Kommission (Eurostat) abgestimmt wird.

b) Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat (oder im Falle einiger Einkommensteuern dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.

Artikel 4

Überprüfung

(1) Die Kommission (Eurostat) überprüft die Umsetzung der in dieser Verordnung aufgestellten Grundsätze durch die Mitgliedstaaten.

(2) Ab dem Jahr 2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jährlich vor Jahresende eine detaillierte Beschreibung der Methoden, die sie für die verschiedenen Arten von Steuern und Sozialbeiträgen zu verwenden beabsichtigen, um diese Verordnung umzusetzen.

(3) Die verwendeten Methoden und eventuelle Revisionen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen jedem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat).

(4) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ASP, den AWFZ und den BSP-Ausschuss über die Methoden und die Berechnung der vorstehend genannten Koeffizienten.

Artikel 5

Durchführung

Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung die zu ihrer Anwendung notwendigen Änderungen von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vor; diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 4 jener Verordnung beschlossen.

Artikel 6

Ausschussverfahren

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Kommission um eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren ersuchen, innerhalb deren sie ihre Verbuchungssysteme dieser Verordnung anpassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. C 21 E vom 25.1.2000, S. 68.

(2) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 19.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Juni 2000 (ABl. C 245 vom 25.8.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).

(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(6) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48)

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.