32000R1362

Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/06/2000 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates

vom 29. Juni 2000

zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzte Gemischte Rat hat mit seinem Beschluß Nr. 2/2000 die Vorschriften zur Durchführung der den Warenverkehr betreffenden Bereiche dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Juli 2000 angenommen.

(2) Die in dem Beschluß Nr. 2/2000 festgelegten Zollpräferenzen sind gemäß Anhang III des genannten Beschlusses auf Waren mit Ursprung in Mexiko anzuwenden.

(3) Es ist erforderlich, besondere Vorschriften für die Anwendung dieser Zollpräferenzen innerhalb der Gemeinschaft festzulegen.

(4) Bei der Berechnung der Zollermäßigungen werden die im Beschluß Nr. 2/2000 festgelegten Zollsätze zugrunde gelegt.

(5) Dieselbe Berechnungsmethode sollte grundsätzlich für die Wertzollsätze, spezifischen Zollsätze und die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Mindest- und Hoechstzollsätze angewandt werden.

(6) Der Beschluß Nr. 2/2000 sieht vor, daß bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko im Rahmen von Zollkontingenten zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Die für solche zolltariflichen Maßnahmen in Frage kommenden Waren, die entsprechenden Mengen und die Zölle sind in dem genannten Beschluß festgelegt. Die Zollkontingente sollten gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) grundsätzlich nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Bei einigen Waren hängt das Zollkontingent von der Erfuellung spezifischer Ursprungsregeln während eines bestimmten Zeitraums ab. Auch dieses Zollkontingent sollte nach dem vorstehend genannten Windhundverfahren verwaltet werden.

(7) Bei den in dieser Verordnung genannten KN-Codes handelt es sich um die KN-Codes für das Jahr 2000, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2) vorgesehen. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes sollten zu keinen inhaltlichen Änderungen der Abkommen oder anderer zwischen der Gemeinschaft und Mexiko geschlossener Rechtsakte führen. Aus Gründen der Vereinfachung ist vorzusehen, daß die Kommission, unterstützt von dem Ausschuß für den Zollkodex, gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen ergreift.

(8) Zur Betrugsbekämpfung sollten Vorschriften über die Überwachung der Präferenzeinfuhren in die Gemeinschaft vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko eingesetzten Gemischten Rates

a) bedeutet der Begriff "MFN" den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 im zweiten Teil des Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird. Er bedeutet jedoch nicht einen im Rahmen eines Zollkontingents gemäß Artikel 26 des Vertrages oder gemäß Anhang 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Zollsatz,

b) wird gemäß Absatz 2 der endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze zu den nachstehenden Zollsätzen, so werden diese Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt:

a) 1 % oder weniger im Fall von Wertzöllen, oder

b) 0,5 EUR oder weniger für jeden in Euro berechneten Betrag im Fall von spezifischen Zöllen.

(3) Umfassen die Zölle Wertzölle und einen oder mehrere spezifische Zölle, so gilt die Ermäßigung im Rahmen der Präferenzbegünstigung nur für die Wertzölle, wenn dies in Artikel 8 des Beschlusses Nr. 2/2000 so vorgesehen ist. Umfassen die Zölle einen Wertzoll mit einem Mindest- und Hoechstzollsatz, so gilt diese Ermäßigung auch für diesen Mindest- und Hoechstzollsatz. Umfassen sie mehr als einen spezifischen Zoll, so gilt die Ermäßigung für alle.

Artikel 2

(1) Gemäß Absatz 5 werden die Zölle auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprung in Mexiko auf das in diesem Anhang angegebene Niveau bis zur Höhe der dort genannten Zollkontingente ermäßigt.

(2) Diese Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(3) Im Hinblick auf die Waren im Anhang dieser Verordnung

a) handelt es sich bei dem in Artikel 8 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates genannten spezifischen Ausfuhrdokument um die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 15 Absatz 1 jenes Beschlusses; und

b) gilt die Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Erteilung der in dieser Vorschrift genannten Einfuhrgenehmigung.

(4) Die im Anhang genannten Ermäßigungen der Zollsätze werden ausgedrückt als Prozentsatz der Zölle, die auf die Waren mit Ursprung in Mexiko außerhalb des fraglichen Zollkontingents tatsächlich angewandt werden, wenn diese in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(5) Der Zollsatz auf die Waren des KN-Codes 1704 10 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1857 im Anhang dieser Verordnung auf 6 % festgesetzt.

(6) Mit Ausnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1899 werden die im Anhang dieser Verordnung genannten Zollkontingente jedes Jahr für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni eröffnet. Diese Kontingente werden erstmals am 1. Juli 2000 eröffnet.

(7) Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1847 im Anhang dieser Verordnung wird letztmals am 1. Juli 2007 eröffnet.

(8) Für die Fahrzeuge der KN-Codes 8701 20, 8702 und 8704, die gemäß den spezifischen Ursprungsregeln in Anhang III Anlage IIa Anmerkung 12 Punkt 1 des Beschlusses Nr. 2/2000 ihren Ursprung in Mexiko haben, wird ein jährliches Zollkontingent von 2500 Stück zu dem im Abkommen vorgesehenen Präferenzzollsatz eröffnet. Dieses Zollkontingent wird bis Dezember 2006 jedes Jahr für zwölf Monate vom 1. Januar bis 31. Dezember eröffnet. Erstmals wird es am 1. Juli 2000 für die halbe jährliche Menge eröffnet.

Um für die Begünstigung durch dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, ist in Feld 7 (Bemerkungen) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung für die betreffenden Waren folgendes anzugeben: "Spezifische Ursprungsregeln gemäß dem Beschluß Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko, Anhang III Anlage IIa Anmerkung 12 Punkt 1."

Artikel 3

Die jährliche Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1853 im Anhang dieser Verordnung wird vom 1. Juli 2001 an jedes Jahr um 500 Tonnen erhöht.

Artikel 4

Unbeschadet der Artikel 2 und 3 werden die Änderungen und die technischen Anpassungen des Anhangs dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes oder infolge von Beschlüssen des Gemischten Rates EG-Mexiko oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Mexiko erforderlich werden, von der Kommission gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 5 Absatz 2 angenommen.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

(1) Die Waren, die zu dem in dem Beschluß Nr. 2/2000 vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen einer Überwachung. Die Kommission beschließt nach Konsultation der Mitgliedstaaten, welche Waren Gegenstand dieser Überwachung sein werden.

(2) Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, daß diese Überwachungsvorschrift beachtet wird.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arcanjo

(1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 (ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1).

(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2626/1999 der Kommission (ABl. L 321 vom 14.12.1999, S. 3).

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

betreffend die in Artikel 2 genannten Waren

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