32000R0908

Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 105 vom 03/05/2000 S. 0015 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission

vom 2. Mai 2000

mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 enthält die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung und Finanzierung der Beihilfen, welche die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen bewilligen können, denen eine Anerkennung nach Artikel 4 und gegebenenfalls eine spezifische Anerkennung nach Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94(3), erteilt worden ist.

(2) Damit die Gewährung und die Finanzierung dieser Beihilfen unter gleichen Bedingungen erfolgen, ist im einzelnen festzulegen, wie der Wert der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse sowie die Verwaltungskosten dieser Organisationen berechnet werden. Für diese Berechnung sind beweiskräftige Buchungsbelege heranzuziehen. Da solche Belege allerdings nicht immer ohne weiteres zur Verfügung stehen, sollte zusätzlich auch eine pauschale Berechnungsmethode vorgesehen werden.

(3) Angesichts der Tatsache, daß in einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen jede einzelne Erzeugerorganisation Anspruch auf Gründungs- und Betriebsbeihilfen besitzt, sollten die Beihilfen, die einer solchen Vereinigung gewährt werden können, auf einen globalen Hoechstbetrag begrenzt werden.

(4) Es empfiehlt sich, im einzelnen festzulegen, welche Kosten einer Erzeugerorganisation für die Durchführung eines Qualitätsverbesserungsplans entstehen können.

(5) Es empfiehlt sich, im einzelnen festzulegen, wie die Gemeinschaftsbeteiligung im Falle von Beihilfen erstattet wird, welche die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2000 gewährt haben, für die aber bis zu diesem Datum keine Entscheidung der Kommission ergangen ist.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfen, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 bewilligt werden können.

Artikel 2

(1) Mitglieder der Erzeugerorganisation, deren Erzeugung im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 berücksichtigt wird, sind:

a) Die Erzeuger, die zum Zeitpunkt der Anerkennung Mitglied der Organisation waren und ihre Mitgliedschaft während des gesamten Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, aufrechterhalten haben;

b) die Erzeuger, die der Organisation nach dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung beigetreten sind und während der letzten neun Monate des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglied waren.

(2) Einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine Beihilfe von höchstens 180000 EUR nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gewährt werden.

Artikel 3

(1) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird der Wert der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse jedes Jahr pauschal ermittelt, indem für jedes durch die Organisation abgesetzte Erzeugnis

a) die in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Zeitraum, für den die Beihilfe beantragt wird, durch die Mitglieder vermarktete gewogene durchschnittliche Erzeugung, ausgedrückt in 100 kg netto,

multipliziert wird mit

b) dem von diesen Erzeugern während desselben Zeitraums erzielten gewogenen durchschnittlichen Produktionspreis, berechnet auf 100 kg netto.

(2) Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) wird die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei genannten Jahre zum Verkauf angebotene Erzeugung wie folgt ermittelt:

a) anhand verfügbarer beweiskräftiger Geschäfts- und Buchführungsunterlagen

oder, wenn solche Unterlagen fehlen,

b) anhand einer pauschalen Schätzung, die von den zuständigen Dienststellen des Mitgliedstaats auf der Grundlage von Parametern vorgenommen wird, die im voraus nach Maßgabe der Art der betreffenden Erzeugung festgelegt worden sind.

(3) Zur Berechnung des Durchschnittspreises gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird der von den Erzeugern in jedem der drei genannten Jahre erzielte durchschnittliche Preis von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates wie folgt ermittelt:

a) anhand verfügbarer beweiskräftiger Geschäfts- und Buchführungsunterlagen

oder, wenn solche Unterlagen fehlen,

b) durch Berechnung des durchschnittlichen Jahrespreises, der für jedes Erzeugnis auf dem Hauptmarkt im Tätigkeitsbereich der fraglichen Erzeugerorganisation festgestellt wird.

Artikel 4

(1) Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sind die nachstehenden Ausgaben, die die Erzeugerorganisation für ihre Gründung und ihre Tätigkeit tatsächlich getätigt hat:

a) Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Gründung der Erzeugerorganisation sowie die Erstellung ihrer Gründungsakte, ihrer Satzung oder deren Änderung;

b) Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92;

c) Personalkosten (Löhne und Gehälter, Ausbildung, Soziallasten und Dienstreisen) sowie Honorare für Dienstleistungen und technische Beratung;

d) Porto- und Telekommunikationskosten;

e) Kosten für Büromaterial, Abschreibung oder "leasing" der Büroausstattung;

f) Kosten der Transportmittel, über welche die Organisation zur Beförderung des Personals verfügt;

g) Mieten oder im Falle eines Kaufs die tatsächlich gezahlten Zinsen sowie sonstige Kosten und Aufwendungen für die Benutzung der Gebäude, die für die Verwaltung der Erzeugerorganisation dienen;

h) Versicherungskosten für die Beförderung des Personals, die Verwaltungsräume und ihre Ausstattung.

(2) Der Erzeugerorganisation steht es frei, den Betrag dieser Kosten auf die Jahre zu verteilen, in denen die Beihilfe gewährt wird.

(3) Die Höhe der Verwaltungskosten im Sinne von Absatz 1 ist anhand beweiskräftiger Geschäfts- und Buchungsunterlagen zu ermitteln.

Artikel 5

(1) Kosten, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 anfallen, sind die nachstehenden von der Erzeugerorganisation tatsächlich für die Ausarbeitung und Durchführung des genehmigten Plans zur Verbesserung der Qualität gemäß Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 getätigten Ausgaben:

a) Kosten für die Vorstudien, die Erstellung und die Änderung des Plans;

b) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der vorliegenden Verordnung genannten Kosten;

c) Kosten für Informationskampagnen über qualitätsverbessernde Techniken oder Know-how für die Mitglieder;

d) Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Kontrollsystems, um die Einhaltung der von der Erzeugerorganisation zur Anwendung des Qualitätsverbesserungsplans erlassenen Maßnahmen zu überwachen.

(2) Der Erzeugerorganisation steht es frei, den Betrag dieser Kosten auf die Jahre zu verteilen, in denen die Beihilfe gewährt wird.

(3) Die Höhe der Kosten im Sinne von Absatz 1 ist anhand von Geschäfts- und Buchungsbelegen zu ermitteln, aus denen deutlich hervorgeht, daß diese Kosten für die Durchführung des Plans aufgewendet wurden.

Artikel 6

Zum 1. Januar 2000 aufgehoben werden:

- die Verordnungen (EWG) Nr. 1452/83(4), (EWG) Nr. 671/84(5), und (EG) Nr. 2374/96(6);

- Artikel 1 zweiter Gedankenstrich sowie Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2636/95(7).

Die aufgehobenen Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Beihilfen, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2000 ein Beschluß der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Artikel 7 und 7b der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erging.

Für die im zweiten Unterabsatz des vorliegenden Artikels genannten Beihilfen, bezüglich deren Erstattung vor dem 1. Januar 2000 keine Entscheidung der Kommission ergangen ist, erfolgt die Erstattung im Rahmen der Strukturfonds-Programmplanung des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2000-2006.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(2) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1.

(3) ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15.

(4) ABl. L 149 vom 7.6.1983, S. 5.

(5) ABl. L 73 vom 16.3.1984, S. 28.

(6) ABl. L 325 vom 14.12.1996, S. 1.

(7) ABl. L 271 vom 14.11.1995, S. 8.