32000R0593

Verordnung (EG) Nr. 593/2000 der Kommission vom 13. März 2000 zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko

Amtsblatt Nr. L 071 vom 18/03/2000 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2000 DER KOMMISSION

vom 13. März 2000

zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs B des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko [2], gilt für die Einfuhr von Olivenöl der KN-Codes 1509 und 1510, das vollständig in Marokko gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine Sonderregelung. Diese Sonderregelung ist über den 1. Januar 1994 hinaus bis zum Ende der Laufzeit des Kooperationsabkommens durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit dem Königreich Marokko verlängert worden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 wurden Durchführungsbestimmungen zu der Sonderregelung festgelegt, um diese an die Anforderungen des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft anzupassen.

(3) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 nimmt die Kommission die sich bei Abschluß eines neuen Abkommens ergebenden Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die gemeinsame Marktorganisation für Fette [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 [4], vor. Nach Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits [5] am 1. März 2000 ist die Sonderregelung nicht mehr anwendbar. Sie sollte daher ab dem Inkrafttreten des neuen Abkommens ausgesetzt werden, bis die Verordnung (EG) Nr. 2006/97 formell durch einen Rechtsakt des Rates aufgehoben wird.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 wird ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2000

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 13.

[2] ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 2.

[3] ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

[4] ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

[5] ABl. L 70 vom 18.3.2000

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