32000R0377

Verordnung (EG) Nr. 377/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen und in Bulgarien

Amtsblatt Nr. L 047 vom 19/02/2000 S. 0004 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 377/2000 DES RATES

vom 14. Februar 2000

zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen und in Bulgarien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 27/1999(1) wurde für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Anpassungsprotokolle zu den mit den mittel- und osteuropäischen Staaten abgeschlossenen Europa-Abkommen, insbesondere der die jeweiligen Protokolle Nr. 3 betreffenden Teile, erlassen.

(2) Wegen der für die förmliche Annahme der Protokolle zur Anpassung der Handelsaspekte der Europa-Abkommen mit Polen und Bulgarien erforderlichen Zeitdauer können diese Anpassungsprotokolle nicht zum 1. Januar 2000 in Kraft treten. Daher ist eine autonome Verlängerung der Zugeständnisse gegenüber Polen und Bulgarien bis zum 31. Dezember 2000 vorzusehen.

(3) Die im Falle der Aussetzung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/72 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) wurde die Verwaltung der Zollkontingente geregelt, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die in Anhang I bzw. in Anhang II genannten Waren mit Ursprung in Polen bzw. Bulgarien gelten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 Vergünstigungen zu den in diesen Anhängen genannten Bedingungen. Die Grundbeträge, die für die Berechnung der verringerten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle bei der Einfuhr aus diesen Staaten in die Gemeinschaft berücksichtigt werden, sind jeweils in der Tabelle 3 des betreffenden Anhangs aufgeführt.

Artikel 2

Wendet Polen oder Bulgarien die gegenseitigen Maßnahmen zugunsten der Gemeinschaft nicht mehr an, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen aussetzen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 3448/98(4) genannten Ausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

(1) Die Zugeständnisse für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die in den Anpassungsprotokollen mit den in Artikel 1 genannten Staaten vorgesehen sind, ersetzen die in den entsprechenden Anhängen dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse

a) ab dem 1. Januar 2000 für diejenigen Staaten, in denen das Anpassungsprotokoll zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist, und

b) ab dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen Anpassungsprotokolls für diejenigen Staaten, in denen dieses nach dem 1. Januar 2000 in Kraft tritt.

(2) Die Modalitäten der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten auch für die entsprechenden in dem jeweiligen Anpassungsprotokoll vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 5

Die Zollkontingente gemäß Tabelle I der Anhänge werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) Verordnung (EG) Nr. 27/1999 des Rates vom 21. Dezember 1998 über autonome Übergangsmaßnahmen zu den Abkommen über Präferenzregelungen im Handel mit Polen, Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Rumänien und Bulgarien für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 7).

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(4) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98 (ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28).

ANHANG I

POLEN

TABELLE 1

Für das Jahr 2000 eröffnete Einfuhrkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Polen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 2

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Polen im Jahre 2000 anzuwendende Zollsätze

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 3

Grundbeträge, die bei der Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle anwendbar und bei der Einfuhr der in der Tabelle 1 aufgeführten Waren in die Gemeinschaft berücksichtigt worden sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BULGARIEN

TABELLE 1

Für das Jahr 2000 eröffnete Einfuhrkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 2

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien im Jahre 2000 anzuwendende Zollsätze

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 3

Grundbeträge, die bei der Berechnung der ermäßigten Agrarteilbeträge und Zusatzzölle anwendbar und bei der Einfuhr der in der Tabelle 1 aufgeführten Waren in die Gemeinschaft berücksichtigt worden sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>