32000R0251

Verordnung (EG) Nr. 251/2000 der Kommission vom 1. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

Amtsblatt Nr. L 026 vom 02/02/2000 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 251/2000 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2000

mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98(1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anwendung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 sind die Einzelheiten der Eröffnung und Verwaltung der Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien festzulegen. In Anbetracht der derzeitigen und der vorhersehbaren Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Olivenöl kann die vorgesehene Menge abgesetzt werden. Dabei ist die Gefahr von Marktstörungen geringer, wenn sich die Einfuhren nicht auf einen zu kurzen Zeitraum des Wirtschaftsjahres 1999/2000 konzentrieren. Es ist deshalb vorzusehen, daß die Einfuhrlizenzen in diesem Wirtschaftsjahr nach einem monatlichen Zeitplan erteilt werden.

(2) Um die betreffende Menge wirksam verwalten zu können, ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die nicht verwendeten Lizenzen umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen. Außerdem ist ein Mechanismus erforderlich, der den Marktbeteiligten einen Anreiz bietet, die Lizenzen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer umgehend an die erteilende Stelle zurückzureichen, damit die nicht verwendeten Mengen wiederverwendet werden können und die Kommissionsdienststellen davon Kenntnis erhalten.

(3) Aus Tunesien darf nur eine bestimmte Menge Olivenöl eingeführt werden. Daher sollte die Toleranz gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(3), nicht angewendet werden dürfen.

(4) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(4) sieht für die Einfuhren von Olivenöl der KN-Codes 1509 und 1510, das vollständig in Tunesien hergestellt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, abgesehen von dem Kontingent von 46000 t zum ermäßigten Zollsatz, keine Sonderregelung mehr vor.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Nicht behandeltes Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird und für das der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 genannte Zollsatz gilt, darf ab dem 1. März des Wirtschaftsjahres 1999/2000 in die Gemeinschaft eingeführt werden. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden Einfuhrlizenzen bis zu 46000 t erteilt.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und unbeschadet der derzeitigen Hoechstmenge von 46000 t, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4032 eingeführt werden darf, dürfen gemäß den Bedingungen von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 Lizenzen für höchstens 10000 t Olivenöl monatlich erteilt werden. Die Hoechstmenge für den Monat März 2000 beläuft sich jedoch auf 5000 t, die Hoechstmenge für den Monat April 2000 auf 8000 t. Wird die für einen Monat zulässige Menge in dem betreffenden Monat nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge zu der Menge des Folgemonats hinzugerechnet, darf aber danach nicht erneut übertragen werden.

(3) Beginnt eine Woche in einem Monat und endet im Folgemonat, so wird die monatlich zulässige Menge unter dem Monat abgebucht, in den der Donnerstag fällt.

Artikel 2

(1) Im Hinblick auf die Anwendung des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 genannten Zollsatzes stellen die Einführer bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Einfuhrlizenzantrag. Diesem Antrag ist eine Kopie des mit dem tunesischen Ausführer geschlossenen Kaufvertrags beizufügen.

(2) Die Einfuhrlizenzanträge sind jeweils am Montag und Dienstag einer Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils am Mittwoch die in den Lizenzanträgen enthaltenen Angaben mit. In den Monaten November eines Jahres bis Februar des folgenden Jahres können jedoch keine Anträge gestellt werden.

(3) Die Kommission verbucht wöchentlich die Mengen für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten, Lizenzen bis zur Ausschöpfung des monatlichen Kontingents zu erteilen. Besteht die Gefahr, daß das monatliche Kontingent überschritten wird, ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, Lizenzen im Verhältnis zu der verfügbaren Menge zu erteilen.

(4) Sobald die in der Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 vorgesehene Menge ausgeschöpft ist, setzt die Kommission die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

(1) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 beträgt 60 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, die bis zum 31. Oktober 2000 erfolgen kann.

Die Einfuhrlizenzen werden spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission ihre Erteilung genehmigt.

Der Satz der Einfuhrlizenzsicherheit wird auf 15 EUR je 100 kg Nettogewicht festgesetzt.

(2) Wird die Einfuhrlizenz nicht in der vorgesehenen Frist verwendet, so verfällt die Sicherheit.

- Wird die Lizenz der erteilenden Stelle jedoch in den ersten zwei Dritteln ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 40 % verringert;

- wird die Lizenz der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeitsdauer oder in den 15 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert,

wobei jeder angefangene Tag als ganzer Tag zählt.

(3) Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 1 können die Mengen in den gemäß Absatz 2 zurückgereichten Lizenzen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission jeweils am Mittwoch die Mengen mit, für die in den letzten sieben Tagen die Lizenzen zurückgereicht wurden.

Artikel 4

Die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 tragen in Feld 24 eine der folgenden Angaben: "Derecho de aduana fijado por el Reglamento (CE) n° 2798/1999,

Told fastsat ved forordning (EF) nr. 2798/1999,

Zoll gemäß Verordnung (EG) Nr. 2798/1999,

Δασμός που καθορίστηκε από τον Κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 2798/1999,

Customs duty fixed by Regulation (EC) No 2798/1999,

Droit de douane fixé par le règlement (CE) n° 2798/1999,

Dazio doganale fissato dal regolamento (CE) n. 2798/1999,

Bij Verordening (EG) nr. 2798/1999 vastgesteld douanerecht,

Direito aduaneiro fixado pelo Regulamento (CE) n.o 2798/1999,

Asetuksessa (EY) N:o 2798/1999 vahvistettu tulli,

Tull fastställd genom förordning (EG) nr 2798/1999".

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. In Feld 19 der Bescheinigung ist dementsprechend die Zahl "0" einzutragen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2000

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 1.

(2) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(3) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(4) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.