32000D1031

Beschluß Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend"

Amtsblatt Nr. L 117 vom 18/05/2000 S. 0001 - 0010


Beschluß Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 13. April 2000

zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend"

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4) aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 9. März 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt fest, daß die Gemeinschaft unter anderem zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beiträgt. Dieses Ziel wurde in dem am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam ausdrücklich bestätigt; dieser nennt die Förderung eines möglichst hohen Wissensstandes der Völker der Gemeinschaft durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung als eines der Ziele der Gemeinschaft.

(2) Mit dem Beschluß Nr. 818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa"(5) wurde ein Aktionsprogramm über die Zusammenarbeit im Jugendbereich aufgestellt. Aufgrund der Erfahrungen mit jenem Programm sollten die Zusammenarbeit und das gemeinschaftliche Vorgehen in diesem Bereich fortgesetzt und ausgebaut werden.

(3) Auf der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigung am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde eine koordinierte Beschäftigungsstrategie angenommen, in deren Rahmen der lebensbegleitenden allgemeinen und beruflichen Bildung eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der in der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1997(6) aufgestellten beschäftigungspolitischen Leitlinien für die Mitgliedstaaten zukommt, um die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit, die unternehmerische Initiative und die Chancengleichheit zu fördern.

(4) In der Mitteilung "Für ein Europa des Wissens" hat die Kommission Leitlinien zur Schaffung eines offenen und dynamischen europäischen Bildungsraumes festgelegt, der die Verwirklichung des Ziels des lebensbegleitenden Lernens in der allgemeinen und beruflichen Bildung ermöglicht.

(5) In dem Weißbuch der Kommission "Lehren und Lernen - auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" wird erläutert, daß in der entstehenden Lerngesellschaft der Erwerb neuen Wissens gefördert und daher alle Formen von Lernanreizen entwickelt werden sollten. In dem Grünbuch der Kommission "Allgemeine und berufliche Bildung, Forschung - Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" werden die Vorteile der Mobilität für den einzelnen und für die Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union aufgezeigt.

(6) Es bedarf einer Förderung der mündigen und aktiven Teilnahme der Bürger, einer stärkeren Verbindung zwischen den Maßnahmen dieses Programms, eines verstärkten Kampfes für die Achtung der Menschenrechte und gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Ein besonderer Schwerpunkt muß auf der Beseitigung von Diskriminierung und auf der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern liegen.

(7) Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen sollten die Jugendlichen generell erreichen und nicht nur diejenigen, die mit dem System vertraut sind und/oder Jugendorganisationen angehören. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher für einen funktionierenden Informationsfluß und eine angemessene Verbreitung von Informationen über diese Maßnahmen sorgen.

(8) Mit diesem Beschluß wird ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen, der zur Entwicklung der grenzübergreifenden Aktivitäten des Freiwilligendienstes beitragen soll. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, angemessene und koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die rechtlichen und administrativen Hindernisse zu beseitigen und so den Zugang der Jugendlichen zum Programm weiter zu verbessern und die Anerkennung des spezifischen Charakters des Freiwilligendienstes für Jugendliche zu fördern.

(9) Der Jugendaustausch leistet einen besonderen Beitrag zum gegenseitigen Vertrauen, zur Stärkung der Demokratie, zur Toleranz, zum Willen zu Zusammenarbeit und Solidarität zwischen jungen Menschen und ist daher für den Zusammenhalt und die künftige Entwicklung der Union von entscheidender Bedeutung.

(10) Die Beteiligung der Jugendlichen an Aktivitäten des Freiwilligendienstes ist eine Form der nicht formalen Bildung, die zum Erwerb zusätzlicher Kenntnisse führt und deren Qualität in hohem Maße auf angemessenen Vorbereitungsmaßnahmen, auch in sprachlicher und kultureller Hinsicht, basieren sollte. Sie trägt zur künftigen Orientierung und zur Erweiterung ihres Horizonts bei, begünstigt die Entwicklung ihrer sozialen Fähigkeiten, einer aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben, einer ausgewogenen Integration in die Gesellschaft unter wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gesichtspunkten, einschließlich der Vorbereitung auf das Berufsleben, und ermöglicht die Förderung des Bewußtseins einer echten europäischen Bürgerschaft.

(11) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 14. Mai 1998 zur Informations- und Kommunikationspolitik in der Europäischen Union(7) festgestellt, daß bei Unterstützungs und Aktionsprogrammen die Auswahl der Projekte transparenter werden muß und daß die Auswahl gegenüber den Initiatoren der Projekte besser begründet werden muß.

(12) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen sich bemühen, die Komplementarität zwischen den Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes und den verschiedenen ähnlichen Aktionen auf nationaler Ebene zu gewährleisten.

(13) Das Europäische Parlament und der Rat haben mit ihrem Beschluß Nr. 253/2000/EG über Bildung und der Rat mit seinem Beschluß 1999/382/EG vom 26. April 1999 über Berufsbildung gemeinschaftliche Aktionsprogramme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung aufgestellt, die in Verbindung mit dem Jugendprogramm zu einem Europa des Wissens beitragen.

(14) Die auf Zusammenarbeit ausgerichtete Jugendpolitik trägt zur Förderung der nichtformalen Bildung und somit zum lebensbegleitenden Lernen bei und muß weiter ausgebaut werden.

(15) Die Eingliederung der Jugendlichen in die Arbeitswelt ist eine wichtige Komponente ihrer Eingliederung in die Gesellschaft; sie erfolgt auch über eine Anerkennung und Nutzbarmachung all ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie über Erfahrungen mit nicht formaler Bildung erworben haben.

(16) Zur Erreichung des zusätzlichen Nutzens der Gemeinschaftsaktion ist es notwendig, daß die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen Kohärenz und Komplementarität zwischen im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen und den anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft herstellt.

(17) Es ist wichtig, daß sich der Ausschuß des Jugendprogramms nach noch festzulegenden Modalitäten mit den Ausschüssen berät, die für die Durchführung der Programme der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der beruflichen und allgemeinen Bildung (Leonardo da Vinci und Sokrates) zuständig sind. Ferner sollte der Ausschuß des Jugendprogramms regelmäßig über Gemeinschaftsinitiativen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unterrichtet werden.

(18) Auf den Tagungen des Europäischen Rates in Essen (9. und 10. Dezember 1994) und Cannes (26. und 27. Januar 1995) wurde die Notwendigkeit neuer Maßnahmen zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration der Jugendlichen in Europa betont. In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Florenz (21. und 22. Juni 1996) wurde hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben zu erleichtern. Auf seiner Tagung in Amsterdam (15. bis 17. Juni 1997) hat der Europäische Rat zum Ausdruck gebracht, daß er der Freiwilligenarbeit große Bedeutung beimißt. Das Europäische Parlament und der Rat haben den Beschluß Nr. 1686/98/EG vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen"(8) angenommen.

(19) Die Tätigkeiten im Rahmen des europäischen Freiwilligendienstes treten nicht an die Stelle des Wehrdienstes, von Ersatzdiensten - insbesondere für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen - oder des obligatorischen Zivildienstes, wie sie in mehreren Mitgliedstaaten bestehen; sie dürfen nicht mögliche oder bestehende bezahlte Arbeitsverhältnisse einschränken oder an deren Stelle treten.

(20) Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und gegebenenfalls des Visums fällt in die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, und der Begriff des rechtmäßigen Wohnsitzes ist nach einzelstaatlichem Recht auszulegen.

(21) Das Europäische Parlament hat am 2. Juli 1998 eine Entschließung über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa(9) angenommen. Eine wichtige Rolle sollten auch der freiwillige Sektor übernehmen, damit alle jungen Menschen, insbesondere diejenigen, denen dies am meisten Schwierigkeiten bereitet, an diesen Programmen teilnehmen können.

(22) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Förderung der Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen, die im Jugend- und Sozialbereich sowie in den Bereichen Umwelt, Kultur, Sport und Bekämpfung der verschiedenen Formen der Ausgrenzung tätig sind.

(23) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine erweiterte Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits vor. Im EWR-Abkommen sind Verfahren für die Beteiligung der am EWR teilnehmenden EFTA-Länder an den Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend festgelegt.

(24) Es sollte vorgesehen werden, daß dieses Programm für die Teilnahme der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Bedingungen in den in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen, und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte, für die Teilnahme Zyperns - wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach den Verfahren finanziert wird, die mit diesem Land zu vereinbaren sind - sowie für die Teilnahme Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel im Einklang mit den Vertragsbestimmungen offensteht.

(25) In Zusammenarbeit von Kommission und Mitgliedstaaten sollte dafür gesorgt werden, daß dieses Programm überwacht und regelmäßig evaluiert wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können.

(26) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der geplanten Aktion - Entwicklung und Verstärkung einer Politik der Zusammenarbeit im Jugendbereich, einschließlich des Europäischen Freiwilligendienstes und des Jugendaustausches innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern - wegen der Komplexität und Vielfalt des Jugendbereichs nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten erreicht werden; daher können diese Ziele aufgrund der transnationalen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Dieser Beschluß geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit dieses Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(10) bildet.

(28) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1) Mit diesem Beschluß wird das Aktionsprogramm "Jugend" der Gemeinschaft - nachstehend "dieses Programm" genannt - festgelegt; es betrifft die Politik der Zusammenarbeit im Jugendbereich, einschließlich des Europäischen Freiwilligendienstes und des Jugendaustausches innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern.

(2) Die Laufzeit dieses Programms beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2006.

(3) Dieses Programm leistet einen Beitrag zur Förderung eines Europas des Wissens, indem ein europäischer Raum der Zusammenarbeit im Bereich der Jugendpolitik auf der Grundlage nicht formaler allgemeiner und beruflicher Bildung aufgebaut wird. Das Programm fördert lebensbegleitendes Lernen und die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die geeignet sind, die aktive Teilnahme am öffentlichen Leben und die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern.

(4) Dieses Programm unterstützt und ergänzt Aktionen, die in und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, unter strikter Achtung ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt.

Artikel 2

Programmziele

(1) Um den Jugendlichen den Erwerb von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die möglicherweise zugleich eine Grundlage für ihre künftige Entwicklung schaffen, sowie die verantwortungsvolle Ausübung ihrer Rolle als mündige Bürger und damit eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen, und im Bewußtsein der Bedeutung der Förderung der Chancengleichheit, werden mit diesem Programm folgende Ziele verfolgt:

a) Förderung eines aktiven Beitrags der Jugendlichen zum Aufbau Europas durch deren Teilnahme an grenzüberschreitenden Austauschprogrammen innerhalb der Gemeinschaft oder mit Drittländern, um das Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas und seine gemeinsamen Grundwerte zu entwickeln und damit die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit zu fördern;

b) Stärkung des Solidaritätsgedankens durch Ausweitung der Teilnahme von Jugendlichen an grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Dienste der Allgemeinheit innerhalb der Gemeinschaft oder mit Drittländern, insbesondere solchen, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat;

c) Förderung des Unternehmungs- und Unternehmergeistes und der Kreativität der Jugendlichen, damit sie eine aktive Rolle in der Gesellschaft übernehmen können, bei gleichzeitiger Förderung der Anerkennung des Wertes von in einem europäischen Kontext erworbener nicht formaler Bildung;

d) verstärkte Zusammenarbeit im Jugendbereich durch Förderung des Austauschs von beispielhaften Praktiken, der Ausbildung von Jugendbetreuern und Jugendleitern und der Entwicklung innovativer Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

(2) Dieses Programm leistet ferner einen Beitrag zur Erreichung der Ziele in anderen einschlägigen Bereichen der Gemeinschaftspolitik.

Artikel 3

Aktionen der Gemeinschaft

(1) Die in Artikel 2 genannten Ziele dieses Programms werden durch die folgenden Aktionen umgesetzt, deren Inhalt und Durchführungsmodalitäten im Anhang beschrieben werden:

- Jugend für Europa,

- europäischer Freiwilligendienst,

- Initiativen im Jugendbereich,

- gemeinsame Aktionen,

- flankierende Maßnahmen.

(2) Diese Aktionen werden durch die nachstehenden Arten von Maßnahmen durchgeführt; sie können gegebenenfalls miteinander kombiniert werden:

a) Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Jugendlichen;

b) Förderung der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im Jugendbereich;

c) Förderung des Aufbaus von Kooperationsnetzen auf europäischer Ebene zum Austausch von Erfahrungen und beispielhaften Praktiken;

d) Unterstützung grenzüberschreitender Projekte, die die Unionsbürgerschaft und das Engagement der Jugendlichen für die Entwicklung der Union fördern;

e) Förderung der sprachlichen Fähigkeiten und des Verständnisses für andere Kulturen;

f) Förderung von Pilotprojekten auf der Grundlage grenzüberschreitender Partnerschaften mit dem Ziel der Steigerung von Innovation und Qualität im Jugendbereich;

g) Erarbeitung - auf europäischer Ebene - von Methoden zur Analyse und Weiterverfolgung der Jugendpolitik und zu ihrer Entwicklung (z. B. Datenbanken, Schlüsselzahlen, gegenseitige Kenntnis der "Systeme") sowie von Methoden zur Verbreitung beispielhafter Praktiken.

Artikel 4

Teilnahme am Programm

(1) Dieses Programm richtet sich an Jugendliche - grundsätzlich im Alter von 15 bis 25 Jahren - sowie an die Akteure im Bereich der Jugendarbeit, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Die Altersgrenzen können geringfügig angepaßt werden, sofern dies aufgrund der spezifischen Gegebenheiten bestimmter Projekte gerechtfertigt ist.

Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Aktionen 1.2, 2.2 und 5 kann sich dieses Programm unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auch an Jugendliche - grundsätzlich im Alter von 15 bis 25 Jahren - und Akteure im Bereich der Jugendarbeit richten, die ihren Wohnsitz in Drittländern haben.

(2) Ganz besonders ist darauf zu achten, daß alle Jugendlichen frei von jeglicher Diskriminierung Zugang zu den Tätigkeiten dieses Programms haben.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß besondere Anstrengungen zugunsten der Jugendlichen, deren Teilnahme an den einschlägigen Aktionsprogrammen auf Gemeinschaftsebene und auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus kulturellen, sozialen, physischen, geistigen, wirtschaftlichen oder geographischen Gründen besondere Schwierigkeiten bereitet, und zur Unterstützung kleiner lokaler Gruppen unternommen werden. Zu diesem Zweck trägt die Kommission den Schwierigkeiten dieser Zielgruppen besonders Rechnung und wirkt damit der Ausgrenzung entgegen.

(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Programmteilnehmer entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Zugang zur Gesundheitsfürsorge haben. Der Herkunftsmitgliedstaat bemüht sich, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Teilnehmer des Europäischen Freiwilligendienstes ihren sozialen Schutz behalten können.

Artikel 5

Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsaktionen dieses Programmes gemäß dem Anhang.

(2) Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die im Anhang (Aktion 5) beschriebenen Maßnahmen zur bestmöglichen Nutzung der Ergebnisse der im Rahmen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Jugendbereich durchgeführten Aktionen.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen für den Ausbau der auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene eingerichteten Strukturen, um die Ziele dieses Programms zu erreichen, den Jugendlichen und den sonstigen Partnern auf lokaler Ebene den Zugang zum Programm auf benutzerfreundliche Art zu erleichtern, die Bewertung und die Begleitung der im Programm vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten und transparente Abstimmungs- und Auswahlverfahren anzuwenden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Jugendlichen durch entsprechende Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen den Zugang zur grenzüberschreitenden Mobilität zu erleichtern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Information und Öffentlichkeitsarbeit über die durch das Programm geförderten Aktionen.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlichen Maßnahmen; sie bemühen sich ferner, soweit dies möglich ist, solche Maßnahmen zu treffen, die ihnen notwendig und geeignet erscheinen, um etwaige rechtliche oder administrative Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beseitigen.

(5) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Übergang von den Aktionen der vorangegangenen gemeinschaftlichen Jugendprogramme (Jugend für Europa III und Europäischer Freiwilligendienst) zu den Maßnahmen im Rahmen dieses Programms.

Artikel 6

Gemeinsame Aktionen

Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die Maßnahmen dieses Programms nach den Verfahren des Artikels 8 in Form von gemeinsamen Aktionen mit damit in Zusammenhang stehenden Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen in den Bereichen Jugend und allgemeine und berufliche Bildung, durchgeführt werden.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen:

a) Durchführungsbestimmungen zu diesem Programm, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans zur Durchführung der Programmaktionen;

b) Gesamtgleichgewicht der einzelnen Aktionen dieses Programms;

c) Kriterien für die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel nach Mitgliedstaaten im Rahmen der dezentralen Aktionen;

d) Modalitäten für die Durchführung der gemeinsamen Aktionen;

e) Modalitäten der Programmbewertung;

f) Modalitäten für die Bescheinigung über die Teilnahme am Freiwilligendienst.

(2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 3 erlassen.

Artikel 8

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 520 Millionen EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 10

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Wahrung des individuellen und spezifischen Charakters jedes einzelnen Programms die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit den einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft. Besondere Aufmerksamkeit erfährt die Förderung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Mann und Frau.

(2) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieses Programms und den übrigen Gemeinschaftstätigkeiten für Jugendliche, insbesondere in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien, Vollendung des Binnenmarktes, Informationsgesellschaft, Umwelt, Verbraucherschutz, KMU, Sozialpolitik, Beschäftigung und Gesundheit.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Maßnahmen dieses Programms den vom Rat als Teil einer koordinierten Beschäftigungsstrategie angenommenen beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen.

(4) Die Kommission gewährleistet eine effektive Verknüpfung dieses Programms mit den Programmen und Aktionen im Jugendbereich, die im Rahmen der Außenbeziehungen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 11

Teilnahme der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL), Zyperns, Maltas und der Türkei

Dieses Programm steht folgenden Ländern offen:

- den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

- den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) nach Maßgabe der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte;

- Zypern, wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach Verfahren finanziert wird, die mit diesem Land zu vereinbaren sind;

- Malta und der Türkei, wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln im Einklang mit den Vertragsbestimmungen finanziert wird.

Artikel 12

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission wird im Rahmen dieses Programms nach den Verfahren des Artikels 7 die Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, verstärken.

Artikel 13

Überwachung und Evaluierung

(1) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Durchführung dieses Programms.

Zu dieser Überwachung gehören auch die Berichte gemäß Absatz 3 sowie besondere Maßnahmen.

(2) Dieses Programm unterliegt einer regelmäßigen Evaluierung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgenommen wird. Ziel ist die Erhöhung der Effektivität der durchgeführten Aktionen im Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 2 sowie die Sicherstellung der Verwirklichung des in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten gleichberechtigten Zugangs zu dem Programm.

Diese Evaluierung erstreckt sich auch auf die Komplementarität der Aktionen im Rahmen dieses Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft.

Die Ergebnisse der Gemeinschaftsaktionen unterliegen regelmäßigen externen Evaluierungen anhand von Kriterien, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 aufgestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Durchführung dieses Programms und bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Programms.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen

- beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte auf das Programm, gegebenenfalls gefolgt von Finanzierungsvorschlägen zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte auf das Programm, entsprechend den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1999 in Berlin. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen baldmöglichst über derartige Vorschläge;

- bis zum 30. Juni 2005 einen Evaluierungszwischenbericht über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;

- bis zum 31. Dezember 2007 einen Abschlußbericht über die Durchführung dieses Programms.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. April 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Vara

(1) ABl. C 311 vom 10.10.1998, S. 6.

(2) ABl. C 410 vom 30.12.1998, S. 11.

(3) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 77.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. November 1998 (ABl. C 359 vom 23.11.1998, S. 75). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. C 210 vom 22.7.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 10. April 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 87 vom 20.4.1995, S. 1.

(6) ABl. C 30 vom 28.1.1998, S. 1.

(7) ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 230.

(8) ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1.

(9) ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 66.

(10) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

Bei der Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen dieses Programms sind die Grundsätze der Kofinanzierung und der Zusätzlichkeit der Mittel zu beachten. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses sind Anstrengungen zur Erleichterung des Zugangs von Jugendlichen, die Schwierigkeiten kultureller, sozialer, physischer, geistiger, wirtschaftlicher oder geographischer Art haben sowie zur Erleichterung des Zugangs kleiner lokaler Gruppen zu unternehmen. Der in Artikel 8 des Beschlusses vorgesehene Ausschuß legt die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Maßnahmen fest. Bei der Verteilung der Gemeinschaftszuschüsse wird die Notwendigkeit berücksichtigt, ein Gleichgewicht bei den durchgeführten Mobilitätsaktionen sowie den gleichberechtigten Zugang von Jugendlichen aus allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, d. h. daß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Berücksichtigung findet.

Initiativen zur Förderung der Toleranz und der Akzeptanz von Unterschieden, wie auch die Bekämpfung aller Formen von Ausgrenzung, müssen besonders gefördert und angeregt werden. Die Gemeinschaft ist offen für Aktivitäten, die Kultur und Sport eine herausragende Stellung im Rahmen der nicht formalen Bildung von Jugendlichen einräumen.

Zur Erreichung der Programmziele werden auf der Grundlage der in Artikel 3 des Beschlusses beschriebenen Maßnahmen fünf Arten von Aktionen eingerichtet:

- Jugend für Europa;

- europäischer Freiwilligendienst;

- Initiativen im Jugendbereich;

- gemeinsame Aktionen;

- flankierende Maßnahmen.

AKTION 1 - JUGEND FÜR EUROPA

Aktion 1.1: Gemeinschaftsinterner Jugendaustausch

Die Gemeinschaft fördert Tätigkeiten für die Mobilität von Jugendlichen, sofern diese Tätigkeiten mindestens eine Woche dauern, auf der Grundlage gemeinsamer Projekte innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden und Gruppen von Jugendlichen im Alter von grundsätzlich 15 bis 25 Jahren, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, betreffen. Die Altersgrenzen können geringfügig angepaßt werden, sofern dies aufgrund der spezifischen Gegebenheiten bestimmter Projekte gerechtfertigt ist.

Diese Tätigkeiten basieren auf transnationalen Partnerschaften zwischen sich aktiv einbringenden Jugendgruppen; sie sollen es den Jugendlichen ermöglichen, andere soziale und kulturelle Wirklichkeiten zu entdecken und sensibler wahrzunehmen und die Jugendlichen dazu anregen, an weiteren Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene teilzunehmen oder solche Maßnahmen selbst einzuleiten. Besondere Aufmerksamkeit wird der Teilnahme von Jugendlichen gewidmet, die zum ersten Mal auf europäischer Ebene aktiv sind, sowie der Teilnahme von kleinen oder lokalen Vereinigungen ohne Erfahrung auf europäischer Ebene.

Um zu einer besseren Ausgewogenheit von bilateralen und multilateralen Tätigkeiten zu gelangen, werden Gemeinschaftszuschüsse schrittweise auf multilaterale Mobilitätsmaßnahmen für Gruppen konzentriert. Die bilaterale Mobilität von Gruppen wird bezuschußt, sofern dies in Anbetracht der Zielgruppen oder eines spezifischen pädagogischen Konzepts gerechtfertigt ist.

Tätigkeiten zur Verstärkung der aktiven Einbindung der Jugendlichen in Projekte der Gruppenmobilität können im Rahmen dieser Aktion gefördert werden; es handelt sich dabei insbesondere um Tätigkeiten zur sprachlichen und interkulturellen Vorbereitung der betreffenden Jugendlichen.

Aktion 1.2: Jugendaustausch mit Drittländern

Die Gemeinschaft fördert Tätigkeiten für die Mobilität von Jugendlichen, sofern diese Tätigkeiten mindestens eine Woche dauern, auf der Grundlage gemeinsamer Projekte durchgeführt werden und Gruppen von Jugendlichen im Alter von grundsätzlich 15 bis 25 Jahren, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, betreffen. An diesen Mobilitätsaktionen müssen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

Die Tätigkeiten basieren auf transnationalen Partnerschaften zwischen sich aktiv einbringenden Jugendgruppen; sie sollen es den Jugendlichen ermöglichen, andere soziale und kulturelle Wirklichkeiten zu entdecken und sensibler wahrzunehmen und die Jugendlichen dazu anregen, an weiteren Maßnahmen auf europäischer Ebene teilzunehmen oder solche Maßnahmen selbst einzuleiten. Außerdem bieten die Projekte den Partnern in Drittländern die Möglichkeit, diese Vorgehensweise im Bereich der nicht formalen Bildung zu erproben und zur Entwicklung der Jugendarbeit und von Jugendeinrichtungen in diesen Ländern beizutragen.

Tätigkeiten zur Verstärkung der aktiven Einbindung Jugendlicher in Projekte der Gruppenmobilität können im Rahmen dieser Aktion gefördert werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Tätigkeiten zur sprachlichen und interkulturellen Vorbereitung der betreffenden Jugendlichen vor ihrer Abreise.

AKTION 2 - EUROPÄISCHER FREIWILLIGENDIENST

Im Sinne dieses Programms ist ein "junger Freiwilliger" eine Person im Alter von grundsätzlich 18 bis 25 Jahren mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

Die jungen Freiwilligen engagieren sich als aktive Bürger für eine konkrete gemeinnützige Tätigkeit, um soziale und persönliche Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; dabei legen sie die Grundlagen für ihre spätere Entwicklung und tragen gleichzeitig zum Gemeinwohl bei. Zu diesem Zweck nehmen die jungen Freiwilligen entsprechend den Zielen dieses Programms gemäß Artikel 2 des Beschlusses in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes oder in einem Drittland im Rahmen eines von dem Mitgliedstaat und der Gemeinschaft anerkannten Projekts an einer unbezahlten Tätigkeit von Bedeutung für die Allgemeinheit und von begrenzter Dauer (höchstens 12 Monate) teil. Dies sollte insbesondere nicht zur Ersetzung von Arbeitsplätzen führen. Die Unterbringung mit Vollverpflegung und die Betreuung werden gestellt. Das Projekt des Freiwilligendienstes stellt sicher, daß die jungen Freiwilligen einer Krankenversicherung wie auch anderen einschlägigen Versicherungen angeschlossen sind. Die jungen Freiwilligen erhalten eine Aufwandsentschädigung/ein Taschengeld.

Der Europäische Freiwilligendienst beruht auf einer Partnerschaft und einer gemeinsamen Verantwortung von jungen Freiwilligen, Entsendeorganisation und Aufnahmeorganisation.

Entsprechend den Bestimmungen über den Programmausschuß gemäß Artikel 8 des Beschlusses werden durch ein von der Kommission ausgestelltes Dokument die Teilnahme der jungen Freiwilligen am Europäischen Freiwilligendienst und die Erfahrung und die Kenntnisse, die während des Dienstes erworben wurden, bescheinigt.

Aktion 2.1: Europäischer Freiwilligendienst innerhalb der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft unterstützt transnationale Projekte von begrenzter Dauer (grundsätzlich zwischen drei Wochen und einem Jahr), die den Jugendlichen die aktive und individuelle Teilnahme an Aktivitäten ermöglichen, die den Bedürfnissen der Gesellschaft in den unterschiedlichsten Bereichen entsprechen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw.) und zugleich eine Erfahrung im Bereich der nicht formalen Bildung mit Blick auf den Erwerb sozialer und kultureller Kenntnisse vermitteln. Die Projekte zielen darauf ab, die Jugendlichen mit anderen Kulturen und Sprachen in Kontakt zu bringen und sie mit neuen Ideen und neuen Projekten im Rahmen einer multikulturellen Bürgergesellschaft vertraut zu machen.

Die Gemeinschaft kann Projekte unterstützen, die vor allem sprachliche und interkulturelle Inhalte haben und dazu dienen, Jugendliche vor ihrer Abreise vorzubereiten und ihre gesellschaftliche Integration während der Tätigkeit und nach Abschluß des Europäischen Freiwilligendienstes zu fördern. Auf pädagogische Unterstützung und Betreuung wird speziell geachtet.

Aktion 2.2: Europäischer Freiwilligendienst in Zusammenarbeit mit Drittländern

Die Gemeinschaft unterstützt transnationale Projekte mit Drittländern von begrenzter Dauer (grundsätzlich zwischen drei Wochen und einem Jahr), die Jugendlichen die aktive und individuelle Teilnahme an Aktivitäten ermöglichen, die den Bedürfnissen der Gesellschaft in den unterschiedlichsten Bereichen entsprechen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw.) und zugleich eine Erfahrung im Bereich der nicht formalen Bildung mit Blick auf den Erwerb sozialer und kultureller Kenntnisse vermitteln. Die Projekte zielen darauf ab, Jugendliche mit anderen Kulturen und Sprachen in Kontakt zu bringen und sie mit neuen Ideen und neuen Projekten im Rahmen einer multikulturellen Bürgergesellschaft vertraut zu machen.

Aktionen zur Vorbereitung oder Festigung der notwendigen Grundlagen für die Entwicklung transnationaler Projekte des Europäischen Freiwilligendienstes mit Drittländern können ebenfalls gefördert werden.

Die Gemeinschaft kann Maßnahmen unterstützen, die vor allem sprachliche und interkulturelle Inhalte haben und dazu dienen, Jugendliche vor ihrer Abreise vorzubereiten und ihre gesellschaftliche Integration während der Tätigkeit und nach Abschluß des Europäischen Freiwilligendienstes zu fördern. Auf pädagogische Unterstützung und Betreuung wird besonders geachtet.

AKTION 3 - INITIATIVEN IM JUGENDBEREICH

Zur Förderung der Eigeninitiative und der Kreativität junger Menschen unterstützt die Gemeinschaft Projekte, bei denen diese aktiv und unmittelbar an innovativen und kreativen Maßnahmen und an Maßnahmen zur gesellschaftlichen Einbindung junger Menschen auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene teilnehmen. Diese Projekte ermöglichen den jungen Menschen die Entwicklung ihrer Initiativkraft und eine praktische Umsetzung von Maßnahmen, die sie selbst entworfen haben und bei deren Durchführung sie die entscheidende Rolle spielen.

Die Gemeinschaft fördert Initiativen zur Unterstützung junger Freiwilliger bei der bestmöglichen Nutzung der im Freiwilligendienst gewonnenen Erfahrungen und zur Förderung ihrer aktiven Integration in die Gesellschaft. Diese Initiativen, an denen junge Menschen nach Abschluß ihres Europäischen Freiwilligendienstes teilnehmen, sollen ihnen ermöglichen, Aktivitäten sozialer, kultureller, soziokultureller und wirtschaftlicher Art zu initiieren und zu fördern, und/oder auf ihre persönliche Entwicklung gerichtet sein. Diese Initiativen richten sich vorrangig an diejenigen jungen Menschen, die diese am dringendsten benötigen.

Die Unterstützung zielt darauf ab, die Ausweitung dieser Projekte auf ähnliche Initiativen in anderen Mitgliedstaaten zu fördern, um so ihren transnationalen Charakter zu stärken und den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen zu intensivieren. Unterstützt werden kann auch die Durchführung von Begegnungen junger Menschen, die Initiativen auf europäischer Ebene betreiben. Ein Zuschuß kann für die Einrichtung dauerhafter grenzüberschreitender Partnerschaften zwischen solchen Projekten gewährt werden.

AKTION 4 - GEMEINSAME AKTIONEN

Unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines flexiblen und kreativen Konzepts als Vorbedingung für die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Sektoren kann die Gemeinschaft für Aktionen gemäß Artikel 6 des Beschlusses und für Tätigkeiten in Verbindung mit anderen auf das Europa des Wissens bezogenen Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere mit Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Zuschüsse gewähren.

Die Kommission wird bestrebt sein, zusammen mit den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Informations-, Beobachtungs- und Austauschsystem für beispielhafte Praktiken im Bereich des Wissens und lebensbegleitenden Lernens sowie gemeinsame Aktionen zu multimedialen Lehr- und Lernmitteln in der allgemeinen Bildung und der Berufsbildung zu entwickeln. Diese Projekte werden eine Reihe von Aktionen in verschiedenen Bereichen umfassen, unter anderem im Jugendbereich. Sie können durch andere Gemeinschaftsprogramme ergänzend gefördert werden, und sie können mittels Aufrufen zur Einreichung von gemeinsamen Projektanträgen durchgeführt werden.

Es können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um auf regionaler und lokaler Ebene den Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten dieses Programms und den an Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen Beteiligten zu fördern. In diesem Rahmen können auch Tätigkeiten zur Sensibilisierung für die von der Gemeinschaft für junge Menschen gebotenen Möglichkeiten unterstützt werden.

AKTION 5 - FLANKIERENDE MASSNAHMEN

Aktion 5.1: Ausbildung und Zusammenarbeit der Akteure in der Jugendpolitik

Eine finanzielle Unterstützung wird gewährt für:

1. Maßnahmen zur Weiterbildung von Akteuren im Jugendbereich, insbesondere von pädagogischen Betreuern des Europäischen Freiwilligendienstes, Jugendbetreuern und Jugendleitern, Verantwortlichen der europäischen Projekte und Beratern von Jugendinitiativen, die an Maßnahmen der Aktionen 1, 2 und 3 dieses Programms, an denen junge Menschen unmittelbar beteiligt sind, mitwirken; Ziel ist die Sicherung einer entsprechenden inhaltlichen Qualität. Besonders berücksichtigt werden Tätigkeiten zur Förderung der Teilnahme solcher jungen Menschen, die Schwierigkeiten mit der Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen haben;

2. Tätigkeiten zur Entwicklung europäischer Module, die den Anforderungen einer transnationalen Zusammenarbeit gerecht werden;

3. Tätigkeiten - wie vorbereitende Besuche, Machbarkeitsstudien, Seminare, Praktika -, die in erster Linie auf den Austausch von Informationen und beispielhaften Praktiken in bezug auf die gemeinsamen Aktionen oder Fragen von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sind oder die Einrichtung von dauerhaften, transnationalen Partnerschaften und/oder multilateralen Netzen zwischen den Akteuren im Jugendbereich erleichtern und fördern;

4. experimentelle Tätigkeiten, die durch Einführung neuer Konzepte und neuer Formen der Zusammenarbeit sowie durch Zusammenarbeit von Akteuren mit unterschiedlichem Hintergrund Innovationen und Verbesserungen in die Jugendpolitik einbringen;

5. Konferenzen und Seminare zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches beispielhafter Praktiken im Jugendbereich sowie andere Unterstützungs- und Informationsmaßnahmen in bezug auf die Ergebnisse der Projekte und Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen für die Jugend können ebenfalls von der Gemeinschaft bezuschußt werden.

Alle genannten Maßnahmen umfassen Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft oder in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten. Besonders berücksichtigt werden Akteure im Jugendbereich auf regionaler und lokaler Ebene, die bislang keine oder nur geringe Erfahrungen mit oder Gelegenheiten zu Kontakten auf europäischer Ebene hatten, und Tätigkeiten, bei denen junge Menschen die Hauptakteure sind.

Aktion 5.2: Information junger Menschen und Studien über die Jugend

1. Entsprechend den Programmzielen, insbesondere dem eines verbesserten Zugangs aller jungen Menschen und der Anregung zu Initiative und aktiver gesellschaftlicher Teilnahme, fördert die Kommission den Beitrag der Akteure im Jugendbereich zur Information junger Menschen auf europäischer Ebene sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene bestehenden Informations- und Kommunikationssystemen für junge Menschen. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Ausweitung der Zusammenarbeit auf den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie den Dialog sowohl zwischen als auch mit den jungen Menschen.

2. Vor diesem Hintergrund werden Initiativen mit folgender Zielsetzung gefördert:

- Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen, die erforderlich sind, um Jugendinformationsprojekte mit transnationaler Zusammenarbeit sowie Projekte zur Bereitstellung von Informationsleistungen für junge Menschen, insbesondere beratender Art, durchzuführen;

- Realisierung von Kooperationsprojekten zur Weitergabe von Informationen, die junge Menschen für Themen des Programms sensibilisieren und ihnen Zugang zu allen für die Erreichung der Programmziele notwendigen Informationen geben;

- Einsetzung von Mechanismen innerhalb transnationaler Kooperationsprojekte, die den Dialog sowohl zwischen als auch mit den jungen Menschen ermöglichen und insbesondere auf der Nutzung von Jugendmedien und neuen Technologien beruhen.

3. In bezug auf Studien über die Jugend im Zusammenhang mit den Programmzielen unterstützt die Kommission Studien, die unter anderem die Auswirkungen der Maßnahmen für junge Menschen deutlich machen, insbesondere solcher Maßnahmen, die die Zusammenarbeit in diesem Bereich verstärken. Diese Studien analysieren die Auswirkung anderer Politiken auf die Jugend und zielen darauf ab, ein klareres und umfassenderes Bild der Bedürfnisse der Jugendlichen und der Bedingungen abzugeben, unter denen sie leben.

Vorrang wird solchen Studien eingeräumt, die sich mit dem Lebensweg von benachteiligten oder ausgegrenzten Jugendlichen befassen und die insbesondere die Faktoren, die die soziale Eingliederung der Jugendlichen begünstigt oder behindert haben, analysieren und auf die Maßnahmen des Sektors der informellen Bildung und des dritten Sektors im allgemeinen eingehen. Vorrang wird auch vergleichenden Studien über Maßnahmen zur Förderung des Unternehmungsgeistes eingeräumt, wobei es auch auf deren Auswirkungen auf die lokale Entwicklung, insbesondere durch die Schaffung von Aktivitäten (Schaffung von Arbeitsplätzen, Gründung von kulturellen oder sozialen Unternehmen usw.), ankommt. Diese Studien können als Fallstudien durchgeführt werden, wobei die sachdienlichsten davon veröffentlicht werden.

Aktion 5.3: Information und Sichtbarkeit der Aktionen

Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um unter anderem an verschiedenen Stellen Informationen über Maßnahmen einzuholen, die die Jugend betreffen, die EU-Projekte zugunsten von Jugendlichen zu nutzen und die Aktionen, die auf Gemeinschaftsebene auf Jugendliche abzielen, zusätzlich bekanntzumachen, indem sie geeignete Mittel für den Dialog mit Jugendlichen - unter anderem über Internet - entwickelt.

Aktion 5.4: Unterstützungsmaßnahmen

1. Nationale Stellen

Gemeinschaftszuschüsse können für die Aktivitäten der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des Beschlusses eingerichteten Stellen gewährt werden.

2. Technische und Durchführungsunterstützung

Für die Durchführung dieses Programms kann die Kommission auf Einrichtungen technischer Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung innerhalb des Finanzrahmens des Programms vorgesehen werden kann. Die Kommission kann unter den gleichen Bedingungen auf Experten zurückgreifen. Darüber hinaus kann die Kommission Bewertungen vornehmen sowie Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen veranstalten, die die Durchführung des Programms, einschließlich der Durchführung von Artikel 12 des Beschlusses, erleichtern. Desgleichen kann die Kommission Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.