32000D0819

2000/819/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)

Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0084 - 0091


Entscheidung des Rates

vom 20. Dezember 2000

über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005)

(2000/819/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bedeutung von Unternehmen und unternehmerischer Initiative für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele und die Schwierigkeiten, mit denen das dynamische Unternehmertum zu kämpfen hat, waren Gegenstand verschiedener Mitteilungen, Beschlüsse und Berichte, so auch der jüngsten Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 mit dem Titel "Die Herausforderungen an die Unternehmenspolitik in der wissensbasierten Wirtschaft". Darin wurden die Hauptbereiche für die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene festgelegt.

(2) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leisten einen beträchtlichen Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Innovation, beruflicher Qualifikation und Beschäftigung und haben mit besonderen Problemen zu kämpfen.

(3) Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, bedarf es bestimmter Maßnahmen. Eine Reihe von Programmen, insbesondere das mit dem Beschluss 97/15/EG des Rates(5) angenommene Dritte Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000), das am 31. Dezember 2000 ausläuft, haben den Rahmen für diese Aktion festgelegt.

(4) Am 29. Juni 1999 berichtete die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die externe Evaluierung des genannten Programms.

(5) Es ist notwendig, ein neues Programm für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 zu verabschieden und zu gewährleisten, dass die Unternehmenspolitik mit ausreichenden Mitteln zur Erreichung ihrer Ziele ausgestattet wird.

(6) Am 9. November 1999 nahm der Rat einen Bericht über die Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in die Industriepolitik der Europäischen Union an. Es ist erforderlich, bei der Festlegung und Durchführung der im Rahmen dieses Programms genehmigten Maßnahmen die Belange der nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen.

(7) Der Europäische Rat von Santa Maria da Feira billigte am 20. Juni 2000 die Europäische Charta für Kleinunternehmen und forderte, dass ihre vollständige Umsetzung, insbesondere als Teil der Vorschläge über das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative erfolgt. Bei den Maßnahmen der Union zugunsten der KMU ist den in der Charta niedergelegten Zielen Rechnung zu tragen.

(8) Ähnliche Maßnahmen wurden im Rahmen der OECD, insbesondere mit der von den Industrieministern der OECD am 15. Juni 2000 in Bologna angenommenen Charta über KMU-Politik, eingeleitet.

(9) Der Rat wies am 7. November 2000 darauf hin, dass die Finanzierung von innovativen Unternehmen erheblich verbessert werden muss und dass die Finanzinstrumente auf die Unterstützung für Unternehmensgründungen, Unternehmen im Spitzentechnologiebereich und Kleinstunternehmen neu auszurichten sind.

(10) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(11) Diese Entscheidung bildet die Rechtsgrundlage für die speziellen ergänzenden Maßnahmen, die nicht zu anderen Gemeinschaftspolitiken gehören und die auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht besser zu realisieren sind.

(12) Das mit den EFTA/EWR-Ländern geschlossene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie die Zusatzprotokolle zu den Assoziierungsabkommen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas ermöglichen die Beteiligung dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen. Ferner sollte eine Beteiligung von Zypern, Malta und der Türkei im Rahmen der Assoziierungsabkommen mit diesen Ländern vorgesehen werden. Eine Beteiligung weiterer Länder kann in Betracht gezogen werden, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen.

(13) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für einen Zeitraum von 5 Jahren ab 1. Januar 2001 wird ein Programm für die Gemeinschaftspolitik für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), nachstehend "dieses Programm" genannt, beschlossen.

Artikel 2

(1) Dieses Programm hat folgende Ziele:

a) Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in einer globalisierten und auf Wissen beruhenden Wirtschaft;

b) Förderung der unternehmerischen Initiative;

c) Vereinfachung und Verbesserung des Verwaltungs- und Regelungsumfelds der Unternehmen, insbesondere zur Förderung von Forschung, Innovation und Unternehmensgründung;

d) Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Unternehmen, insbesondere für die KMU;

e) Vereinfachung des Zugangs der Unternehmen zu den unterstützenden Dienstleistungen, den Programmen und den Gemeinschaftsnetzen sowie Verbesserung der Koordinierung dieser Netze.

(2) Diese Ziele werden hauptsächlich im Rahmen der in Anhang I beschriebenen Aktionsbereiche verwirklicht.

(3) Ferner wird dieses Programm aufgrund seiner Ausrichtung dazu dienen, Fortschritte im Hinblick auf die in der Europäischen Charta für Kleinunternehmen niedergelegten Ziele zu erzielen.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss des Programms für Unternehmen, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

(1) Die zur Durchführung dieses Programms erforderlichen Maßnahmen und Aktionen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 3 Absatz 2 zu erlassen:

- das Jahresarbeitsprogramm und die entsprechende Mittelzuweisung;

- die Kriterien und der Inhalt der Ausschreibungen, deren Betrag 100000 EUR übersteigt;

- die Leistungsindikatoren zur Evaluierung der Aktionen, die für die Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele erforderlich sind;

(2) Ferner wird der Ausschuss über alle sonstigen dieses Programm betreffenden Fragen, insbesondere über den jährlichen Durchführungsbericht sowie die Evaluierungsberichte nach Artikel 5 Absatz 1, regelmäßig unterrichtet.

Artikel 5

(1) Die Kommission evaluiert die Durchführung dieses Programms und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

- alle zwei Jahre einen Evaluierungsbericht über die erzielten Fortschritte im Hinblick auf die koordinierte Berücksichtigung

- der Unternehmenspolitik bei sämtlichen Politiken und Programmen der Gemeinschaft,

- der Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen;

- vor Ende Dezember 2004 einen externen Evaluierungsbericht.

(2) In den Berichten wird geprüft, ob die Ziele dieses Programms erreicht worden sind. Darin wird, insbesondere auf Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Leistungsindikatoren, eine Kosten/Nutzen-Analyse der durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorgenommen.

Artikel 6

Dieses Programm steht folgenden Teilnehmern offen:

- den EFTA/EWR-Ländern gemäß den in dem EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen,

- den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) gemäß den Bedingungen, die in den Europaabkommen, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt sind,

- Zypern, wobei die Teilnahme durch zusätzliche Mittel gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren finanziert wird,

- Malta und der Türkei, wobei die Teilnahme durch zusätzliche Mittel gemäß dem Vertrag finanziert wird,

- weiteren Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen.

Artikel 7

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beträgt 450 Mio. EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 8

Diese Entscheidung wird am 1. Januar 2001 wirksam und gilt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. Gayssot

(1) ABl. C 311 vom 31.10.2000, S. 180.

(2) Stellungnahme vom 26. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 29. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 29. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 172 vom 18.6.1999, S. 1.

ANHANG I

BESCHREIBUNG DER AKTIONSBEREICHE

Diese Aktionsbereiche stützen sich in erster Linie auf die Ermittlung und den Austausch bewährter Verfahren nach dem neuen BEST-Verfahren, das in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 beschrieben ist; diese Verfahren tragen den Bedürfnissen der KMU Rechnung und zielen insbesondere auf Folgendes ab:

1. Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in einer globalisierten und auf Wissen beruhenden Wirtschaft:

Mit diesem Programm werden insbesondere Maßnahmen gefördert zur

- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskraft,

- Erleichterung des freien Warenverkehrs und des Marktzugangs,

- Vorbereitung der Unternehmen auf die Globalisierung, insbesondere durch Förderung der Beteiligung von KMU am Normierungsprozess und an dessen Umsetzung,

- Bereitstellung angemessener und auf die Bedürfnisse der Kleinunternehmen abgestimmter Fertigkeiten,

- verstärkte Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien,

- Förderung neuartiger Methoden,

- Förderung der Integration der nachhaltigen Entwicklung.

2. Förderung der unternehmerischen Initiative:

Mit diesem Programm sollen insbesondere

- die Gründung und die Übertragung von Unternehmen erleichtert werden,

- die Schulung in unternehmerischer Initiative entwickelt werden,

- eine Kultur des Unternehmergeistes in der gesamten Gesellschaft gefördert werden,

- auf die Ausarbeitung und die Förderung spezieller Politiken für KMU hingewirkt werden.

3. Vereinfachung und Verbesserung des Verwaltungs- und Regelungsumfelds der Unternehmen, insbesondere zur Förderung von Forschung, Innovation und Unternehmensgründung:

Insbesondere geht es um

- die Weiterentwicklung des Systems zur Abschätzung der Folgen der Rechtsetzungsvorschläge der Gemeinschaft für Unternehmen,

- eine Verbesserung des Regelwerkes und eine Vereinfachung des Verwaltungsumfelds ganz allgemein.

4. Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Unternehmen, insbesondere für die KMU:

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 werden mit diesem Programm insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

a) Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere für KMU. Diese Maßnahmen, deren Funktionsweise in Anhang II anhand von Leitlinien erläutert werden, sind folgende:

i) Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF), vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet

Das ETF-Startkapitalprogramm bietet die Möglichkeit, KMU-Gründungen und die Finanzierung von KMU in der Anfangsphase zu fördern:

- durch Beteiligungen an einschlägigen spezialisierten Wagniskapitalfonds, insbesondere Startkapitalfonds, kleineren Fonds, regional tätigen oder auf bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Technologien spezialisierten Fonds oder Wagniskapitalfonds, die die Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen finanzieren, beispielsweise Fonds, die mit Forschungszentren oder Technologieparks verbunden sind; diese wiederum stellen Risikokapital für KMU bereit. Mit dem ETF-Startkapitalprogramm wird in der Vorphase die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Zusammenarbeit mit dem EIF eingerichtete ETF durch eine Anlagepolitik verstärkt, die sowohl im Hinblick auf die zwischengeschalteten Fonds als auch auf deren Anlagepolitik ein höheres Risikoprofil beinhaltet.

Der EIF hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nationalen Programmen, die Investitionen in die Wagniskapitalfonds auszuwählen, durchzuführen und zu verwalten. Die genauen Modalitäten für die Durchführung des ETF-Startkapitalprogramms, einschließlich der Überwachung und der Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF niedergelegt, bei der die in Anhang II aufgeführten Leitlinien berücksichtigt werden;

- durch Unterstützung bei der Schaffung und Entwicklung von Inkubatoren für Unternehmen und von entsprechenden Begleitprogrammen ("mentoring schemes").

ii) KMU-Bürgschaftsfazilität, vom EIF verwaltet

Die KMU-Bürgschaftsfazilität übernimmt Rückbürgschaften oder gegebenenfalls Kobürgschaften für die Bürgschaftssysteme der Mitgliedstaaten sowie Direktbürgschaften im Falle der EIB oder sonstiger geeigneter Finanzintermediäre, während seine Ausfälle in Zusammenhang mit den entsprechenden Bürgschaften durch Mittel des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gedeckt werden.

Dadurch kann das Programm dort tätig werden, wo der Markt versagt, nämlich:

- durch Kredite für KMU mit Wachstumspotenzial, um die besonderen Schwierigkeiten zu verringern, die solche Unternehmen bei der Beschaffung von Finanzmitteln haben, da eine Kreditvergabe an KMU (beispielsweise an kleine oder neu gegründete Unternehmen) als hohes Risiko eingestuft wird;

- durch Kleinstkredite, um in diesem Bereich die Bereitschaft der Finanzinstitute zur Vergabe von Krediten geringen Umfangs zu erhöhen, für die Kreditnehmer mit unzureichenden Garantien vergleichsweise hohe Bearbeitungskosten zu zahlen haben;

- durch Eigenmittelbeteiligungen an KMU mit Wachstumspotenzial, auch über Beteiligungen durch lokale oder regionale Gründungskapital- und/oder Startkapitalfonds, um die besonderen Schwierigkeiten der KMU wegen ihrer Finanzschwäche zu verringern;

- durch Inanspruchnahme der neuen Möglichkeiten, die Kleinunternehmen durch das Internet und den elektronischen Geschäftsverkehr geboten werden; so können mit gesicherten Darlehen die Kosten für EDV-Einrichtungen, Software und Schulungen finanziert werden und Kleinunternehmen Unterstützung für Modernisierungsmaßnahmen in diesem Bereich und für die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erhalten.

Neben Bürgschaften oder Rückbürgschaften können den Finanzintermediären zusätzliche Hilfen insbesondere im Bereich der Kleinstkredite in Aussicht gestellt werden. Durch solche Hilfen sollen die mit diesen Maßnahmen verbundenen hohen Verwaltungskosten teilweise gedeckt werden.

Mit dem Haushaltsansatz werden die Kosten der Fazilität, einschließlich der Bürgschaftsausfälle des EIF und sonstiger förderungsfähiger Kosten oder Ausgaben im Rahmen der Fazilität, vollständig gedeckt. Für die zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehenden Kosten der Fazilität gilt eine Obergrenze, sodass sie auf keinen Fall die dem EIF für diese Maßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel überschreiten; es besteht keine Eventualverbindlichkeit für den Haushalt dieser Fazilität.

Die genauen Modalitäten für die Durchführung der KMU-Bürgschaftsfazilität, einschließlich der Überwachung und der Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF niedergelegt, bei der die in Anhang II aufgeführten Leitlinien berücksichtigt werden.

iii) Startkapital-Aktion, vom EIF verwaltet

Mit der neuen Startkapital-Aktion soll die Bereitstellung von Kapital für die Gründung innovativer Kleinunternehmen mit Wachstums- und Beschäftigungspotenzial, aber auch von Unternehmen der traditionellen Wirtschaft, durch Unterstützung von Startkapitalfonds, Inkubatoren oder ähnlichen Organisationen, an denen der EIF während der ersten Jahre ihrer Tätigkeit entweder durch eigene Mittel beteiligt ist oder durch seine Mandate mitwirkt, gefördert werden.

iv) Joint-European-Venture-Programm

Dieses Programm soll dazu beitragen, die bis zum 31. Dezember 2000 vorgenommenen Mittelbindungen zugunsten von Unternehmen, die eine transnationale Partnerschaft in Betracht ziehen, zu nutzen. Der Hoechstbetrag je Projekt beläuft sich auf 100000 EUR.

Diese Finanzmechanismen werden gegebenenfalls zur Berücksichtigung künftiger Entscheidungen des Rates angepasst. Die Anwendung der verschiedenen Finanzmechanismen hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu erfolgen.

b) Verwendung des Euro durch die Unternehmen;

c) Maßnahmen zur Förderung einer unternehmensnahen Finanzierung, insbesondere zur Ausweitung der Netze der "Business-Angels";

d) Anreize für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Netzes von Startkapital-Fonds und für ihre Betreiber, damit auf diese Weise die Einführung und der Austausch der bewährten Verfahren gefördert werden;

e) Organisation Runder Tische mit Vertretern von Banken und von KMU.

5. Vereinfachung des Zugangs der Unternehmen zu den unterstützenden Dienstleistungen, zu den Programmen und zu den Gemeinschaftsnetzen sowie Verbesserung ihrer Koordinierung:

Mit diesem Programm werden insbesondere Aktionen entwickelt zur

- Verbesserung des Zugangs der Unternehmen zu den Gemeinschaftsprogrammen und Gewährleistung einer besseren Koordinierung vor allem mit dem Fünften Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE),

- Verbesserung des Funktionierens, der Zusammenarbeit und der Koordinierung der gemeinschaftlichen Netze, insbesondere der Euro Info Centres und Euro Info Centre Correspondence. Bei der Durchführung dieser Aktivitäten kann die Kommission auf technische Unterstützungsorganisationen oder Experten zurückgreifen, deren Finanzierung im Allgemeinen finanziellen Rahmen dieses Programms vorgesehen werden kann.

- Förderung der Organisation von Unternehmenskooperationsveranstaltungen wie dem Europartenariat,

- Auswertung des Berichts über die Europäische Beobachtungsstelle für die KMU.

ANHANG II

FINANZIERUNGSINSTRUMENTE DER GEMEINSCHAFT

I. Leitlinien für die Umsetzung des ETF-Startkapitalprogramms

A. Einführung

Das ETF-Startkapitalprogramm wird treuhänderisch vom EIF verwaltet.

B. Intermediäre

Was die Bereitstellung von Wagniskapital betrifft, so werden die Intermediäre nach kaufmännischen und marktüblichen Grundsätzen auf faire und transparente Weise ausgewählt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; dabei wird dem Ziel Rechnung getragen, über ein breites Spektrum spezialisierter Fonds tätig zu werden.

Bei den zusätzlichen Aktionen zur Förderung von Inkubatoren für Unternehmen stützt sich der EIF auf die einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten.

C. Investitionshöchstgrenze

Die Hoechstgrenze für die Gesamtinvestition in einen Wagniskapitalfonds beträgt 25 % des gesamten Beteiligungskapitals des entsprechenden Fonds, in Ausnahmefällen 50 %, wie etwa bei neuen Fonds, denen eine besonders starke Katalysatorfunktion bei der Entwicklung der Wagniskapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region zukommen dürfte. Das Engagement in einem einzelnen Wagniskapitalfonds darf jeweils 10 Mio. EUR nicht übersteigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, wo die generelle Hoechstgrenze bei 15 Mio. EUR liegt. Die zwischengeschalteten Wagniskapitalfonds gehen im Hinblick auf die Portfoliodiversifikation nach marktüblichen Grundsätzen vor.

D. Gleichrangigkeit der Investitionen

Investitionen der ETF-Startkapitalfazilität in die zwischengeschalteten Fonds sind gleichrangig mit anderen in Form von Beteiligungen durchgeführten Investitionen. Bei jeder Abweichung von dieser Regel muss der Ausschuss nach Artikel 3 angehört werden.

E. Dauer der Fazilität

Das ETF-Startkapitalprogramm wird als langfristige Fazilität eingerichtet, die normalerweise 5- bis 12-jährige Positionen in Wagniskapitalfonds übernimmt. In jedem Fall darf die Dauer der Investitionen 16 Jahre ab Unterzeichnung der in Anhang I vorgesehenen Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF nicht übersteigen.

F. Realisierung der Investitionen

Da die meisten Investitionen im Rahmen des ETF-Startkapitalprogramms in nichtbörsennotierte, illiquide Einrichtungen fließen, basiert die Realisierung dieser Investitionen auf der Ausschüttung der Erlöse, die die zwischengeschalteten Fonds durch die Veräußerung ihrer Investitionen in KMU erzielen.

G. Wiederanlage der Erlöse aus realisierten Investitionen

Erlöse aus den Fonds, die an den EIF zurückfließen, können in den ersten vier Jahren nach dem 20. Dezember 2000 wiederangelegt werden. Diese Wiederanlagefrist kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die Fazilität 48 Monate nach dem 20. Dezember 2000 zufrieden stellend beurteilt wird.

H. Treuhandkonto

Für die Haushaltsmittel zur Finanzierung des Programms wird innerhalb des EIF ein besonderes Treuhandkonto eingerichtet. Dieses Konto ist verzinslich; die angefallenen Zinsen werden den für die Fazilität bereitgestellten Mitteln hinzugefügt. Die vom EIF im Rahmen des ETF-Startkapitalprogramms getätigten Investitionen sowie die Verwaltungsgebühren des EIF und sonstigen förderungsfähigen Ausgaben werden dem Treuhandkonto belastet, die Erlöse aus realisierten Investitionen werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben. Vier Jahre nach dem 20. Dezember 2000 oder - sofern die Wiederanlagefrist verlängert wird - nach Ablauf der verlängerten Wiederanlagefrist, fließen etwaige Guthaben auf dem Treuhandkonto, die noch nicht gebunden oder abgehoben/investiert wurden oder zur Deckung förderungsfähiger Kosten und Ausgaben, wie der Verwaltungsgebühren des EIF, benötigt werden, in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zurück.

I. Rechnungshof

Es werden geeignete Vereinbarungen getroffen, damit der Rechnungshof die Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme der Fonds entsprechend seinem Auftrag überprüfen kann.

II. Leitlinien für die Umsetzung der KMU-Bürgschaftsfazilität

A. Einführung

Die KMU-Bürgschaftsfazilität wird treuhänderisch vom EIF verwaltet.

B. Intermediäre

Die Intermediäre werden aus den Bürgschaftssystemen in den Mitgliedstaaten im öffentlichen oder privaten Sektor, einschließlich der Bürgschaftssysteme auf Gegenseitigkeit sowie der EIB oder sonstiger geeigneter Finanzinstitute ausgewählt. Ihre Auswahl erfolgt nach kaufmännischen und marktüblichen Grundsätzen auf faire und transparente Weise; dabei berücksichtigt werden:

a) die voraussichtlichen Auswirkungen auf das für KMU zur Verfügung stehende Fremdfinanzierungsvolumen (Darlehen, Beteiligungen) und/oder

b) die Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzierungsmitteln und/oder

c) die Auswirkungen auf die vom jeweiligen Intermediär durch die Mittelvergabe an KMU übernommenen Risiken.

C. Förderungsfähige Kreditvergabe an KMU

Die finanziellen Kriterien für die Förderung einer Mittelvergabe an KMU durch Bürgschaften im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität werden auf Einzelbasis für jeden Intermediär unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten festgelegt, um möglichst viele KMU zu erreichen. Diese Regelungen tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Gebiet Rechnung.

Die Bürgschaften und Rückbürgschaften werden vorwiegend für die Mittelvergabe an KMU mit bis zu 100 Mitarbeitern (vorrangig an Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern im Rahmen der spezifischen Aktion zugunsten der verstärkten Nutzung des Internet und des elektronischen Handels durch Kleinunternehmen) gewährt. Besonderes Augenmerk liegt auf Mitteln zur Finanzierung immaterieller Vermögenswerte.

D. EIF-Bürgschaften

Die vom EIF übernommenen Bürgschaften beziehen sich auf einzelne Mittelvergaben in einem bestimmten Portfolio von Vergabetransaktionen. Die EIF-Bürgschaften decken einen Teil des Finanzierungsrisikos des zugrunde liegenden Finanzierungsportfolios ab, das der betreffende Finanzintermediär trägt.

E. Hoechstgrenze für die kumulativen Ausfälle des EIF

Die Verpflichtung des EIF zur Übernahme eines Teils der Finanzmittelausfälle des Intermediärs besteht so lange, bis der kumulative Betrag der Zahlungen zur Deckung der Ausfälle in einem bestimmten Finanzierungsportfolio, gegebenenfalls vermindert um den kumulativen Betrag der entsprechenden beigetriebenen Forderungen und sonstiger Erlöse, einen zuvor vereinbarten Betrag erreicht; danach erlischt die EIF-Bürgschaft automatisch.

F. Gleichrangigkeit von EIF und Intermediär

Die vom EIF gewährten Bürgschaften sind mit den vom Intermediär gewährten Bürgschaften und gegebenenfalls Finanzierungen in der Regel gleichrangig.

G. Treuhandkonto

Für die Haushaltsmittel zur Finanzierung des Programms wird innerhalb des EIF ein Treuhandkonto eingerichtet. Dieses Konto ist verzinslich; die aufgelaufenen Zinsen werden den Mitteln der Fazilität hinzugefügt.

H. Verfügungsrecht des EIF über das Treuhandkonto

Der EIF ist berechtigt, das Treuhandkonto mit den Zahlungen zur Erfuellung seiner Verpflichtungen bis zum Hoechstbetrag der kumulativen Ausfälle im Rahmen der Bürgschaftsfazilität und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission mit sonstigen förderungsfähigen Kosten, beispielsweise seinen Verwaltungsgebühren, sowie förderungsfähigen Rechtskosten und Werbekosten des Programms zu belasten.

I. Einzahlung beigetriebener Ausfälle auf das Treuhandkonto

Beigetriebene Ausfälle, für die Zahlungen im Rahmen der Bürgschaft geleistet wurden, sowie sonstige etwaige Erlöse werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben.

J. Dauer des Programms

Die einzelnen KMU-Bürgschaften sollen mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren ausgestattet werden. Bei Ablauf ausstehender Bürgschaften vorhandene Guthaben auf dem Treuhandkonto fließen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zurück.

K. Rechnungshof

Es werden geeignete Vereinbarungen getroffen, damit der Rechnungshof die Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme der Fonds entsprechend seinem Auftrag überprüfen kann.

III. Leitlinien für die Umsetzung der neuen Startkapital-Aktion

A. Einführung

Die Startkapital-Aktion wird vom EIF verwaltet.

B. Rechnungshof

Es werden geeignete Vereinbarungen getroffen, damit der Rechnungshof die Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme der Fonds entsprechend seinem Auftrag überprüfen kann.

IV. Joint-European-Venture-Programm

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es notwendig ist, diese Regelung zu vereinfachen, damit Anträge von KMU auf finanzielle Beihilfen zügig von den Finanzintermediären und den Dienststellen der Kommission bearbeitet werden können und damit für eine Überwachung der korrekten Verwendung der Finanzmittel der Gemeinschaft gesorgt werden kann. Außerdem prüft die Kommission derzeit, ob eine Anpassung der Vergabekriterien möglich ist, damit der Nachfrage der KMU nach Finanzmitteln für grenzübergreifende Investitionen, unter anderem auch in den Beitrittsstaaten, besser entsprochen werden kann.