32000D0585

2000/585/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/217/EG, 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2492) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 251 vom 06/10/2000 S. 0001 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 7. September 2000

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/217/EG, 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2492)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/585/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(1), geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG(2), insbesondere auf die Artikel 11, 12 und 14,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(4), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(6), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 97/217/EG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/161/EG(8), sind Gruppen von Drittländern festgelegt, die bei Vorlage der einschlägigen Veterinärbescheinigungen von Fleisch von freilebendem Wild, Zuchtwild und Kaninchen aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen dürfen.

(2) In der Entscheidung 97/218/EG der Kommission(9) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Wildfleisch (ausgenommen Wildschweinfleisch) aus Drittländern festgelegt.

(3) In der Entscheidung 97/219/EG der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/162/EG(11), sind die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchtwild- und Kaninchenfleisch aus Drittländern festgelegt.

(4) In der Entscheidung 97/220/EG der Kommission(12) sind die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Wildschweinfleisch aus Drittländern festgelegt.

(5) Um das Konsultieren von Gemeinschaftsvorschriften zu erleichtern, ihre Transparenz zu verbessern und die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern zu aktualisieren, ist es angezeigt, die geltenden Vorschriften in einer einzigen Entscheidung zusammenzufassen und folglich die Entscheidungen 97/217/EG, 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG aufzuheben.

(6) Da dies für die betreffenden Ausfuhrdrittländer mit einer neuen Bescheinigungsregelung einhergeht, sollte ein bestimmter Zeitraum für ihre Umsetzung vorgesehen werden.

(7) Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der Tiergesundheitslage in den Herkunftsgebieten und insbesondere der Anwendung von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die Aspekte dieser Entscheidung, namentlich des Artikels 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten und des Artikels 6 des Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, überprüft.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Zuchtfederwild" im Sinne dieser Entscheidung sind Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner sowie andere Wildvögel. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse sowie Laufvögel (Flachbrustvögel) fallen nicht darunter.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von

- frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, von freilebenden Klauentieren (Schalenwild), ausgenommen Schwarzwild,

- frischem Fleisch von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, aus Haltungsbetrieben,

- frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, von Schwarzwild,

- frischem Fleisch von Schwarzwild aus Haltungsbetrieben,

- frischem Fleisch von freilebendem Federwild, ausgenommen Innereien, es sei denn, die Wildkörper werden ungerupft und nicht ausgenommen eingeführt,

- frischem Fleisch von Federwild aus Haltungsbetrieben,

- frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, von freilebenden Einhufern, definiert als Zebrafleisch,

- frischem Fleisch von freilebenden Hasentieren, definiert als Wildkaninchen und Hasen, ausgenommen Innereien, es sei denn, die Wildkörper werden nicht enthäutet und nicht ausgeweidet eingeführt,

- frischem Fleisch von Hauskaninchen,

- frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, von freilebenden Landsäugetieren (Haarwild), ausgenommen Huf- und Hasentieren,

aus den Gebieten gemäß Anhang I, sofern die in Anhang II festgelegten und in den Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III attestierten Tiergesundheits- und Fleischhygienegarantien erfuellt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus dem betreffenden Herkunftsdrittland vorbehaltlich der in Anhang III festgelegten und in Anhang IV näher erläuterten besonderen Anforderungen, deren Erfuellung das Ausfuhrland unter Abschnitt V der jeweiligen Bescheinigung gemäß Anhang III attestieren muss.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

(1) Die Entscheidungen 97/217/EG, 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG werden am Tag des Inkrafttretens dieser Entscheidung gemäß Artikel 3 aufgehoben.

(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Entscheidung gemäß Artikel 3 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch, das nach Maßgabe der Entscheidungen 97/217/EG, 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG gewonnen und zertifiziert wurde, noch für eine Übergangszeit von 35 Tagen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2000.

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35.

(2) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17.

(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(5) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

(6) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(7) ABl. L 88 vom 3.4.1997, S. 20.

(8) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 38.

(9) ABl. L 88 vom 3.4.1997, S. 25.

(10) ABl. L 88 vom 3.4.1997, S. 45.

(11) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 37.

(12) ABl. L 88 vom 3.4.1997, S. 70.

ANHANG I

Bezeichnung der Drittlandgebiete, aus denen bei Vorlage der einschlägigen Veterinärbescheinigung die Einfuhr von Fleisch zugelassen ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Tiergesundheitsgarantien, die zur Einfuhr von Fleisch von freilebendem, Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch in der einschlägigen Veterinärbescheinigung attestiert werden müssen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

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ANHANG IV

BESONDERE ANFORDERUNGEN, DIE DAS AUSFUHRLAND GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ERFÜLLEN MUSS, SOWEIT SIE GEMÄSS ANHANG II VERLANGT WERDEN

1. Das vorstehend beschriebene Fleisch, ausgenommen Innereien, von freilebendem Wild wurde nach Maßgabe der Richtlinie 92/45/EG des Rates entbeint und von den wichtigsten zugänglichen Lymphknoten befreit.

2. Das vorstehend beschriebene entbeinte frische Fleisch stammt von Tierkörpern,

- die vor dem Entbeinen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens + 2 °C einem Reifungsprozess von mindestens 24 Stunden unterzogen wurden,

und

- wurde von den wichtigsten Lymphknoten befreit.

3. Das vorstehend beschriebene entbeinte Fleisch von Zuchtwild ist auf allen Stufen seiner Gewinnung, Entbeinung und Lagerung nicht mit Fleisch in Berührung gekommen, das die Vorschriften der geltenden Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft für die Ausfuhr von Fleisch in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht erfuellt (ausgenommen Fleisch, das in Kisten oder Kartons verpackt ist und in besonderen Lagerbereichen aufbewahrt wurde).

4. Unter Berücksichtigung der besonderen klimatischen Bedingungen entfällt die Anforderung gemäß Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe a) der Bescheinigung nach Muster D.

5. Unter Berücksichtigung der besonderen Zuchtbedingungen in dem Gebiet gemäß Abschnitt IV Nummer 1 entfällt die Anforderung gemäß Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe d) der Bescheinigung nach Muster F.

6. Der Federwildbestand des Betriebs, aus dem das Fleisch stammt, erfuellt folgende Anforderungen:

a) Die Tiere sind nicht mit Impfstoffen geimpft worden, die aus einem ND-Virusstamm hergestellt wurden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) einen höheren intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) aufweist als lentogene Virusstämme;

b) im Rahmen der Schlachtung wurde eine Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Tieren aus jedem betroffenen Bestand entnommen und in einer amtlichen Labor im Virusisolationstest auf ND-Viren untersucht; bei dieser Untersuchung sind keine aviären Paramyxoviren mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 festgestellt worden;

c) die Tiere sind in den 30 Tagen vor ihrer Schlachtung nicht mit Haus- oder Wildgefluegel in Berührung gekommen, das die Anforderungen gemäß Nummer 1 und 2 dieser Nummer nicht erfuellt.

7. Das vorstehend beschriebene Schwarzwildfleisch wurde von Wildkörpern gewonnen, die mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen wurden:

a) ENTWEDER einem Virusisolationstest mittels EDTA-Blutproben zum Nachweis von Viren der klassischen Schweinpest (KSP)(1),

b) ODER einem Virusisolationstest mittels geeigneter Proben(2) zum Nachweis von KSP-Viren(3),

c) ODER einem direkten Immunfluoreszenztest mittels geeigneter Proben(4) zum Nachweis von KSP-Virusantigen(5).

8. Die Tiere sind gerupft und ausgenommen(6)./Die Tiere sind weder gerupft noch ausgenommen, werden jedoch auf dem Luftweg befördert(7).

9. Die Tiere sind enthäutet und ausgenommen(8)./Die Tiere sind weder enthäutet noch ausgenommen, werden jedoch auf dem Luftweg befördert(9).

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Als geeignet gelten Proben von Mandeln und Milz, zuzüglich einer Probe von Ileum oder Niere und einer Probe von mindestens einem der folgenden Lymphknoten: Lnn. retropharyngeales, parotidei, mandibulares oder mesenterici.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Als geeignet gelten Proben von Mandeln und Milz, zuzüglich einer Probe von Ileum oder Niere und einer Probe von mindestens einem der folgenden Lymphknoten: Lnn. retropharyngeales, parotidei, mandibulares oder mesenterici.

(5) Nichtzutreffendes streichen.

(6) Nichtzutreffendes streichen.

(7) Nichtzutreffendes streichen.

(8) Nichtzutreffendes streichen.

(9) Nichtzutreffendes streichen.