32000D0530

2000/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der in Italien unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2327) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 223 vom 04/09/2000 S. 0001 - 0069


Entscheidung der Kommission

vom 27. Juli 2000

zur Festlegung des Verzeichnisses der in Italien unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2327)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2000/530/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses für Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen unterstützt.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 achten die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf, dass die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert wird.

(3) Durch die Entscheidung 1999/503/EG der Kommission(2) wurden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt. Die Italien betreffende Hoechstgrenze beläuft sich auf 7402000 Einwohner.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter besonderer Berücksichtigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 derselben Verordnung.

(5) Nach Absatz 44 Buchstabe m) der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin wird bei der Prüfung der Förderfähigkeit im Rahmen des Ziels 2 den an die Ziel-1-Regionen angrenzenden Abruzzen-Gebieten besondere Beachtung geschenkt. Zu diesem Zweck werden die vier Provinzen der Region Abruzzen den Regionen der NUTS-III-Ebene gleichgestellt, die den Kriterien gemäß Absatz 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 entsprechen.

(6) Die italienischen Behörden haben der Kommission am 21. Juni 2000 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ein zulässiges Verzeichnis der in Frage kommenden Gebiete vorgelegt. Sie haben die Kommission ersucht, die diesbezüglichen Daten unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem der betreffende Vorschlag übermittelt wurde, bei der Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 auf alle nicht unter Ziel 1 fallenden italienischen Provinzen zu verwenden. Die Kommission hat diesem Ersuchen entsprochen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass kein anderer Mitgliedstaat dagegen Einwände erhoben hat.

(7) Gemäß Artikel 4 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gilt das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre. Im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region kann die Kommission jedoch das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 des genannten Artikels 4 ändern, ohne dabei den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu erhöhen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Italien im Rahmen des Ziels 2 der Strukturfonds im Zeitraum 2000 bis 2006 in Frage kommenden Gebiete sind im Anhang festgelegt.

Das Verzeichnis kann im Jahr 2003 geändert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2000

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 58.

ANHANG

VERZEICHNIS DER IN ITALIEN UNTER ZIEL 2 DER STRUKTURFONDS FALLENDEN GEBIETE

Zeitraum 2000-2006

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