32000D0274

2000/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2000 zur Genehmigung des Programms für Neuanpflanzungen von Olivenbäumen in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 825) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 07/04/2000 S. 0020 - 0020


Entscheidung der Kommission

vom 27. März 2000

zur Genehmigung des Programms für Neuanpflanzungen von Olivenbäumen in Griechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 825)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2000/274/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1273/1999(3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 wird für zusätzliche Ölbäume und die entsprechenden Flächen, die nach dem 1. Mai 1998 bepflanzt wurden oder deren Anbau zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nicht gemeldet war, im Rahmen der ab dem 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette keine Erzeugungsbeihilfe gezahlt. Jedoch können gemäß demselben Artikel im Rahmen der Umstellung eines bereits bestehenden Olivenhains angepflanzte zusätzliche Ölbäume oder Neuanpflanzungen auf Flächen, die in einem von der Kommission genehmigten Programm vorgesehen sind, in noch zu bestimmenden Grenzen berücksichtigt werden.

(2) Für Griechenland sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 von der Kommission zu genehmigende Programme vor, die eine Fläche von insgesamt 3500 ha betreffen.

(3) Das griechische Programm für Neuanpflanzungen, das der Kommission von den griechischen Behörden am 24. Januar 2000 zur Genehmigung übermittelt wurde, enthält die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98. Dieses Programm deckt die gesamte in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 vorgesehene Fläche ab.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das griechische Programm für die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 vorgesehenen Neuanpflanzungen von Olivenbäumen auf einer Fläche von 3500 ha wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(2) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

(3) ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 12.