32000D0253

Beschluß Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates

Amtsblatt Nr. L 028 vom 03/02/2000 S. 0001 - 0015


BESCHLUSS Nr. 253/2000/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Januar 2000

über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 10. November 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt fest, daß die Gemeinschaft unter anderem zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beiträgt. Die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die europäische Dimension der Bildung fördern und zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung beitragen, damit Anstöße für das lebensbegleitende Lernen gegeben werden.

(2) Mit dem Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wurde das gemeinschaftliche Aktionsprogramm Sokrates aufgestellt.

(3) Auf der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigung am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde anerkannt, daß die lebensbegleitende allgemeine und berufliche Bildung einen wichtigen Beitrag zu der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten leisten kann, um die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit, die unternehmerische Initiative und die Chancengleichheit zu fördern.

(4) In der Mitteilung mit dem Titel "Für ein Europa des Wissens" hat die Kommission Leitlinien für die Schaffung eines offenen und dynamischen europäischen Bildungsraumes festgelegt, der die Verwirklichung des Ziels des lebensbegleitenden Lernens in der allgemeinen und beruflichen Bildung ermöglicht.

(5) In dem Weißbuch der Kommission "Lehren und Lernen - auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" wird erläutert, daß in der entstehenden Lerngesellschaft der Erwerb neuen Wissens gefördert und daher alle Formen von Lernanreizen entwickelt werden sollten. In dem Grünbuch der Kommission "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" werden die Vorteile der Mobilität für den einzelnen und für die Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union aufgezeigt.

(6) Entsprechend dem Wunsch des Europäischen Parlaments ist es das Ziel der Kommission, eine Teilnehmerquote von etwa 10 % der Schulen im Rahmen der Comenius-Aktion und von etwa 10 % der Studenten bei den Maßnahmen zur Mobilität im Rahmen der Erasmus-Aktion zu erreichen.

(7) Es bedarf einer Förderung der mündigen und aktiven Teilnahme der Bürger und eines verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf der Unterstützung der Gleichheit und der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern liegen. Personen mit besonderen Bedürfnissen sollten besonders berücksichtigt werden.

(8) Das Europäische Parlament und der Rat haben mit ihrem Beschluß über die Jugend und der Rat mit seinem Beschluß 1999/382/EG(6) über die Berufsbildung gemeinschaftliche Aktionsprogramme in den Bereichen Jugend bzw. Berufsbildung aufgestellt, die in Verbindung mit dem Sokrates-Programm zur Förderung eines Europas des Wissens beitragen.

(9) Zur Verstärkung des zusätzlichen Nutzens der Gemeinschaftsaktion ist es notwendig, daß die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen Kohärenz und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen und den anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft herstellt.

(10) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, gemeinsame Aktivitäten im Rahmen des Sokrates-Programms und anderer Gemeinschaftsprogramme oder -aktionen mit bildungspolitischer Dimension durchzuführen, um so Synergiewirkungen zu fördern und den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftsaktion zu verstärken.

(11) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA/EWR-Länder) andererseits in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugendfragen vor.

(12) Es sollte vorgesehen werden, daß dieses Programm offensteht für die Teilnahme der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Bedingungen in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte, für die Teilnahme Zyperns - wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach den Verfahren finanziert wird, die mit diesem Land zu vereinbaren sind - sowie für die Teilnahme Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel im Einklang mit den Vertragsbestimmungen.

(13) In Zusammenarbeit von Kommission und Mitgliedstaaten sollte dafür gesorgt werden, daß dieses Programm überwacht und regelmäßig evaluiert wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Zu der Bewertung sollte eine von unabhängigen und unparteiischen Stellen durchgeführte externe Bewertung gehören.

(14) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der geplanten Aktion - Beitrag der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hochstehenden Bildung - unter anderem wegen der Notwendigkeit der Förderung multilateraler Partnerschaften, der multilateralen Mobilität und des Informationsaustausches auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten erreicht werden; daher können diese Ziele aufgrund der transnationalen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Dieser Beschluß geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15) Mit einer Verbesserung des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) kann in effektiver Weise sichergestellt werden, daß die Ziele der Mobilität in vollem Umfang erreicht werden. Die an dem Programm beteiligten Universitäten müssen ermutigt werden, das ECTS möglichst umfassend anzuwenden.

(16) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit dieses Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) bildet.

(17) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) zu erlassen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1) Mit diesem Beschluß wird die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates", nachstehend "dieses Programm" genannt, festgelegt.

(2) Die Laufzeit dieses Programms beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2006.

(3) Dieses Programm leistet durch die Förderung des lebensbegleitenden Lernens auf der Grundlage formaler und nicht formaler allgemeiner und beruflicher Bildung einen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Dimension im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und damit zur Förderung eines Europas des Wissens. Es unterstützt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die geeignet sind, die aktive Teilnahme am öffentlichen Leben und die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern.

(4) Dieses Programm unterstützt und ergänzt Aktionen, die in und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, unter strikter Achtung ihrer Verantwortung für die Bildungsinhalte und die Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt.

Artikel 2

Programmziele

Diesem Programm sind in dem Bestreben, einen Beitrag zu einer Allgemeinbildung hoher Qualität zu leisten und zum lebensbegleitenden Lernen anzuregen, und unter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten folgende Ziele gesetzt:

a) Ausbau der europäischen Dimension der Allgemeinbildung auf allen Ebenen und Erleichterung eines breiten transnationalen Zugangs zum Bildungswesen in Europa sowie Förderung der Chancengleichheit in allen Bildungsbereichen;

b) Förderung einer quantitativen und qualitativen Verbesserung der Kenntnis der Sprachen der Europäischen Union, insbesondere der weniger verbreiteten und weniger häufig unterrichteten Sprachen, mit dem Ziel, das Verständnis zwischen den Völkern der Europäischen Union zu verbessern und ihre Solidarität zu stärken, sowie Förderung der interkulturellen Unterrichtsdimension;

c) Förderung der Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der Allgemeinbildung, insbesondere durch

- Anregung von Austauschmaßnahmen zwischen Bildungseinrichtungen,

- Förderung des offenen Unterrichts und der Fernlehre,

- Förderung einer verbesserten Anerkennung von Abschlüssen und Studienzeiten,

- Ausbau des Informationsaustauschs

und Unterstützung beim Abbau der diesbezüglichen Hindernisse;

d) Förderung von Innovationen bei der Entwicklung pädagogischer Praktiken und pädagogischen Materials, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung neuer Technologien, sowie Prüfung von Fragen, die im Bildungsbereich von allgemeinem politischem Interesse sind.

Artikel 3

Aktionen der Gemeinschaft

(1) Die in Artikel 2 genannten Ziele dieses Programms werden durch die folgenden Aktionen umgesetzt, deren Inhalt und Durchführungsmodalitäten im Anhang beschrieben werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Diese Aktionen werden durch die nachstehenden Arten von transnationalen Maßnahmen durchgeführt, wobei mehrere Maßnahmen kombiniert werden können:

a) Unterstützung der transnationalen Mobilität von Personen im Bereich der Allgemeinbildung in Europa;

b) Unterstützung der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie im Bildungswesen;

c) Unterstützung der Entwicklung der transnationalen Netzwerkzusammenarbeit zur Erleichterung des gegenseitigen Austauschs von Erfahrungen und beispielhaften Praktiken;

d) Förderung der sprachlichen Fähigkeiten und des Verständnisses für andere Kulturen;

e) Unterstützung innovativer Pilotprojekte auf der Basis transnationaler Partnerschaften mit dem Ziel der Innovations- und Qualitätssteigerung in der Allgemeinbildung;

f) ständige Verbesserung des Referenzmaterials der Gemeinschaft durch

- Beobachtung und Analyse der einzelstaatlichen Bildungspolitiken,

- Beobachtung und Verbreitung beispielhafter Praktiken und Innovationen,

- umfassenden Informationsaustausch.

Artikel 4

Zugang zum Programm

(1) Unter den Bedingungen und gemäß den Durchführungsbestimmungen des Anhangs richtet sich dieses Programm insbesondere an

a) Schüler und Studierende sowie sonstige Lernende;

b) Personen, die von Berufs wegen direkt mit Bildungsaufgaben betraut sind;

c) alle Arten von Bildungseinrichtungen, die jeder Mitgliedstaat genau angibt;

d) Personen und Gremien, die in den Mitgliedstaaten auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene für Bildungssysteme und bildungspolitische Maßnahmen verantwortlich sind.

(2) Öffentliche oder private Einrichtungen, die mit Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten, können an geeigneten Aktionen dieses Programms teilnehmen, und zwar insbesondere

- lokale und regionale Stellen und Verbände;

- im Bildungsbereich tätige Vereinigungen, einschließlich Studenten-, Schüler-, Lehrer- und Elternvereinigungen;

- Unternehmen, Unternehmensgruppen, Berufsverbände sowie Industrie- und Handelskammern;

- Sozialpartner und deren Organisationen auf allen Ebenen;

- Forschungszentren und -institutionen.

Artikel 5

Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission

- gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsaktionen dieses Programms gemäß dem Anhang;

- hört die Sozialpartner und die einschlägigen im Bildungsbereich auf europäischer Ebene tätigen Vereinigungen an und unterrichtet den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuß über ihre Stellungnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten

- ergreifen die für den effizienten Ablauf des Programms auf mitgliedstaatlicher Ebene erforderlichen Maßnahmen und beziehen alle an der Allgemeinbildung Beteiligten gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein;

- richten eine geeignete Verwaltungsstelle für die koordinierte Lenkung der Durchführung der Programmaktionen auf mitgliedstaatlicher Ebene ein (nationale Sokrates-Stellen);

- sind bestrebt, von ihnen für geeignet erachtete Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen bezüglich des Zugangs zu diesem Programm zu ergreifen;

- ergreifen Maßnahmen, um die Verwirklichung möglicher Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen auf mitgliedstaatlicher Ebene sicherzustellen.

(3) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

- den Übergang von den Aktionen des vorangehenden Programms im Bildungsbereich (Sokrates) gemäß dem Beschluß Nr. 819/95/EG zu den Aktionen dieses Programms;

- die Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen des vorangehenden Programms im Bildungsbereich (Sokrates) sowie der Aktionen dieses Programms;

- angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Begleitung der durch dieses Programm unterstützten Aktionen.

Artikel 6

Gemeinsame Aktionen

Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die Maßnahmen dieses Programms nach den Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 in Form von gemeinsamen Aktionen mit damit in Zusammenhang stehenden Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen, insbesondere den Programmen "Leonardo da Vinci" und "Jugend" sowie den Gemeinschaftsprogrammen im Bereich Forschung und Entwicklung und neue Technologien, durchgeführt werden.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 8 Absatz 2 zu erlassen:

a) jährlicher Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten, der Themen für gemeinsame Aktionen sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b) finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft (Höhe, Dauer und Empfänger) und die allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms;

c) Jahreshaushaltsplan und Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

d) Aufschlüsselung der Mittel nach Mitgliedstaaten im Rahmen der dezentralen Aktionen;

e) Art und Weise der Programmüberwachung und -bewertung sowie der Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse;

f) Vorschläge der Kommission für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich der Vorhaben im Rahmen der Aktion 7 (gemeinsame Aktionen).

(2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf alle anderen Sachbereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 8

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit anderen Programmausschüssen und Unterrichtung über andere Gemeinschaftsinitiativen

(1) Der Ausschuß richtet eine regelmäßige und strukturierte Zusammenarbeit ein mit dem im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer gemeinschaftlichen Berufsbildungspolitik "Leonardo da Vinci" eingesetzten Ausschuß sowie mit dem im Rahmen des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" eingesetzten Ausschuß.

(2) Zur Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms mit den anderen Maßnahmen nach Artikel 11 hält die Kommission regelmäßig den Ausschuß über Gemeinschaftsinitiativen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend - einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen - auf dem laufenden.

Artikel 10

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 1850 Millionen EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 11

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft. Das Programm soll einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaftspolitik in bezug auf die Gleichstellung, die Chancengleichheit für Frauen und Männer und die Förderung der sozialen Eingliederung leisten.

Die Kommission gewährleistet eine effektive Verknüpfung dieses Programms mit den Programmen und Aktionen im Bildungsbereich, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den einschlägigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

(2) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Programms berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Prioritäten, die in den vom Rat als Bestandteil einer koordinierten Beschäftigungsstrategie angenommenen beschäftigungspolitischen Leitlinien dargelegt sind.

Artikel 12

Teilnahme der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL), Zyperns, Maltas und der Türkei

Dieses Programm steht folgenden Ländern offen:

- den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

- den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) nach Maßgabe der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte;

- Zypern, wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach Verfahren finanziert wird, die mit diesem Land zu vereinbaren sind;

- Malta und der Türkei, wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln im Einklang mit den Vertragsbestimmungen finanziert wird.

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen dieses Programms kann die Kommission entsprechend dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, zusammenarbeiten.

Artikel 14

Überwachung und Evaluierung

(1) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Durchführung dieses Programms. Die Ergebnisse des Überwachungs- und Evaluierungsprozesses sollten bei der Durchführung dieses Programms verwendet werden.

Diese Überwachung umfaßt die Berichte gemäß Absatz 3 und besondere Maßnahmen.

(2) Dieses Programm unterliegt einer regelmäßigen Evaluierung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgenommen wird. Ziel ist die Evaluierung der Relevanz, der Effektivität und der Auswirkungen der durchgeführten Aktionen im Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 2. Dabei werden auch die Auswirkungen dieses Programms insgesamt geprüft.

Diese Evaluierung erstreckt sich auch auf die Komplementarität der Aktionen im Rahmen dieses Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft.

Dieses Programm unterliegt regelmäßigen unabhängigen externen Evaluierungen anhand von Kriterien, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 aufgestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Durchführung dieses Programms und bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Programms.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen

- beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte auf das Programm, gegebenenfalls gefolgt von Finanzierungsvorschlägen zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte auf das Programm, entsprechend den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1999 in Berlin. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen baldmöglichst über derartige Vorschläge.

- bis zum 30. Juni 2004 einen Zwischenbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms;

- bis zum 31. Dezember 2006 eine Mitteilung über die Fortsetzung dieses Programms;

- bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung dieses Programms.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) ABl. C 314 vom 13.10.1998, S. 5.

(2) ABl. C 410 vom 30.12.1998, S. 2.

(3) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 77.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. November 1998 (ABl. C 359 vom 23.11.1998, S. 60). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 1998 (ABl. C 49 vom 22.2.1999, S. 42). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 1999 (ABl. C 153 vom 1.6.1999, S. 24). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999. Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1999.

(5) ABI. L 87 vom 20.4.1995, S. 10. Beschluß geändert durch den Beschluß Nr. 576/98/EG (ABI. L 77 vom 14.3.1998, S. 1 ).

(6) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(7) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

I. EINLEITUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die in Artikel 2 des Beschlusses festgelegten Ziele werden anhand der in diesem Anhang festgelegten Aktionen auf der Grundlage der in Artikel 3 beschriebenen Gemeinschaftsmaßnahmen verwirklicht.

2. Die Bestimmungen über die zeitliche Planung, die Einreichung der Anträge sowie die Zulassungs- und Auswahlkriterien werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festgelegt und regelmäßig von der Kommission in dem "Leitfaden für Antragsteller Sokrates" veröffentlicht. Darüber hinaus werden Ausschreibungen veröffentlicht, wobei alle Fristen für die Einreichung der Anträge angegeben werden.

3. Im Rahmen der Mobilitätsmaßnahmen sollte eine angemessene sprachliche Vorbereitung erfolgen, damit die Teilnehmer über die erforderlichen Sprachkenntnisse in der (den) Unterrichtssprache(n) der aufnehmenden Einrichtung verfügen. In der entsendenden und in der aufnehmenden Einrichtung sollten geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, damit die betreffende Mobilitätsmaßnahme möglichst optimal genutzt wird.

4. Die Projekte, die im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms von den Hochschulen koordiniert werden, sollten Bestandteil des "Hochschulvertrags" der betreffenden Einrichtungen sein, der in der Aktion 2 vorgesehen ist.

5. Unterstützende Maßnahmen können ergriffen werden, um den Zugang und die Beteiligung von Bevölkerungsgruppen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu fördern. Gegebenenfalls können positive Aktionen zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer getroffen werden. Aktivitäten, die interkulturelle Aspekte besonders betonen oder die Kenntnis von Fremdsprachen, vor allem der weniger verbreiteten und seltener unterrichteten Gemeinschaftssprachen, fördern, werden besonders unterstützt. Alle Arten des offenen Unterrichts und der Fernlehre sowie der angemessene Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie werden im Rahmen aller Aktionen des Programms gefördert. Bei allen Aktionen des Programms ist der Verbreitung der Ergebnisse besonderes Augenmerk zu widmen.

II. GEMEINSCHAFTSAKTIONEN

Dieser Anhang umfaßt zwei unterschiedliche Arten von Aktionen:

- die erste Art, zu der die Aktionen 1, 2 und 3 gehören, betrifft die drei grundlegenden Etappen des lebensbegleitenden Lernens (Schule, Hochschule und sonstige Bildungswege);

- die zweite Art, zu der die Aktionen 4 bis 8 gehören, betrifft bereichsübergreifende Themen wie Sprachen, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) für didaktische Zwecke, vor allem auch didaktische Multimedia-Technologie und Informationsaustausch, sowie horizontale Fragen wie Innovation, Verbreitung der Ergebnisse, gemeinsame Aktionen und Evaluierung des Programms.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AKTION 1: "COMENIUS": SCHULBILDUNG

Ziel von Comenius ist die Verbesserung der Qualität und die Stärkung der europäischen Dimension der Schulbildung, und zwar insbesondere durch die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Schulen, womit zu einer verbesserten beruflichen Entwicklung des direkt mit schulischen Bildungsaufgaben betrauten Personals beigetragen werden soll, sowie die Förderung der Fremdsprachenkenntnisse und des interkulturellen Bewußtseins.

Aktion 1.1: Schulpartnerschaften

1. Die Gemeinschaft fördert den Aufbau multilateraler Partnerschaften zwischen schulischen Einrichtungen. An diesen Partnerschaften können sich auch andere geeignete Einrichtungen wie Lehrerbildungseinrichtungen, kommunale Einrichtungen und Behörden, Unternehmen oder kulturelle Einrichtungen sowie Eltern- oder Schülervereinigungen oder sonstige einschlägige Organisationen beteiligen.

2. Für folgende Projekte kann ein Gemeinschaftszuschuß gewährt werden:

a) Projekte, deren Schwerpunkt auf einem oder mehreren Themen von gemeinsamem Interesse für die beteiligten Schulen liegt und die folgendes einschließen:

- die Beteiligung von Schülern an der Projektvorbereitung und den Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, einschließlich der projektbezogenen Mobilität, wenn dies zweckdienlich erscheint;

- die Mobilität der Lehrkräfte zur Vorbereitung und Begleitung eines Projekts oder zur Erteilung von Unterricht in einem anderen Mitgliedstaat sowie auch zur Absolvierung von Praktika in Unternehmen;

- die Ausarbeitung von Lehrmaterial und den Austausch beispielhafter Praktiken;

b) Projekte, mit denen gezielt der Unterricht und das Erlernen der Amtssprachen der Gemeinschaft, unter Einbeziehung der irischen Sprache (einer der Sprachen, in denen die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften abgefaßt sind) und der letzeburgeschen Sprache (einer im Hoheitsgebiet Luxemburgs gesprochene Sprache), sowie in Grenzregionen der Mitgliedstaaten der Unterricht und das Erlernen der jeweiligen Amtssprachen der Gemeinschaft der benachbarten Regionen anderer Mitgliedstaaten gefördert werden soll. Diese Projekte können insbesondere dort, wo sie auf eine der weniger häufig verwendeten oder weniger häufig unterrichteten der genannten Sprachen ausgerichtet sind, bilateral sein und sollten außer den unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auch den Austausch von Schülern umfassen;

c) Projekte, die die Förderung des interkulturellen Bewußtseins zum Ziel haben, und insbesondere jene, die dazu beitragen sollen, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen, oder auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern von Wanderarbeitnehmern, Kindern von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, sowie Kindern von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma zugeschnitten sind;

d) Projekte, die auf Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zugeschnitten sind und bei denen die Integration dieser Schüler in Regelschulen besonders berücksichtigt wird.

3. Die schulischen Einrichtungen, die an dieser Aktion teilnehmen wollen, legen eine kurze zusammenfassende Beschreibung aller Tätigkeiten vor, die sie im nächsten Schuljahr im Rahmen dieses Programms durchzuführen beabsichtigen ("Comenius-Plan"). Der Comenius-Plan soll die nationalen Sokrates-Stellen in die Lage versetzen, die Gesamtentwicklung der europäischen Tätigkeiten der betreffenden Schule bei der Projektauswahl im Rahmen dieser Aktion zu berücksichtigen.

Aktion 1.2: Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals

1. Die Gemeinschaft unterstützt multilaterale Projekte von Einrichtungen und Institutionen, die in der Aus- oder Weiterbildung des direkt mit schulischen Bildungsaufgaben betrauten Personals tätig sind. Die Beteiligung von schulischen Einrichtungen und anderen, in Artikel 4 des Beschlusses genannten Akteuren, die mit Bildungsfragen zu tun haben, sowie gegebenenfalls von regionalen und lokalen Aufsichtsbehörden ist ausdrücklich erwünscht.

2. Für folgende Tätigkeiten kann ein Gemeinschaftszuschuß gewährt werden:

Mobilitätsaktionen

a) Mobilität zum Zwecke der Erstausbildung, einschließlich Praktika und Assistentenstellen im Sprachenbereich und Praktika in Unternehmen;

b) Mobilität zum Zwecke der Weiterbildung und der Aktualisierung der Kenntnisse von ausgebildetem Lehrpersonal von Schulen;

c) kurzzeitige Mobilität - einschließlich Intensivpraktika - für Sprachlehrer, für Lehrkräfte, die auf den Sprachunterricht umschulen, für Lehrer mit entsprechender Qualifikation, die in naher Zukunft wieder eine Berufstätigkeit als Sprachlehrer übernehmen wollen, sowie für Lehrkräfte anderer Fachrichtungen, die in einer Fremdsprache unterrichten müssen oder möchten;

Projekte der multilateralen Kooperation in folgenden Bereichen:

d) Beiträge zur Erstellung von Lehrplänen, Lehrgängen und Modulen oder Unterrichtsmaterial im Rahmen der Stärkung der europäischen Dimension in der schulischen Bildung;

e) Schulungsmaßnahmen und Informationsaustausch zur Verwaltung schulischer Bildungseinrichtungen und zu verwandten Dienstleistungen wie z. B. Beratung;

f) Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und Informationsaustausch zur Stärkung des interkulturellen Bewußtseins bei der schulischen Ausbildung oder zur weiteren Förderung der Integration und eines besseren Bildungsstands von Kindern von Wanderarbeitnehmern, Kindern von Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen sowie Kindern von Nichtseßhaften und von Sinti und Roma;

g) Aktivitäten im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung des mit der Unterrichtung von Schülern in Risikosituationen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen betrauten Personals.

Aktion 1.3: Netze für Schulpartnerschaften und für die Ausbildung des Schulpersonals

Die Gemeinschaft fördert den Aufbau von Netzen für Schulpartnerschaften und für Projekte zur Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals, die im Rahmen der Aktionen 1.1 bzw. 1.2 unterstützt werden, um die Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse, die Verbreitung von Ergebnissen und beispielhaften Praktiken sowie Überlegungen zu qualitativen und innovativen Aspekten der Schulbildung zu fördern. Die Netze zur Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals werden gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den im Rahmen der Erasmus-Aktion im Hochschulbereich vorgesehenen "thematischen Netzen" aufgebaut.

AKTION 2: "ERASMUS": HOCHSCHULBILDUNG

Mit "Erasmus" wird das Ziel verfolgt, die Qualität der Hochschulbildung zu verbessern und ihre europäische Dimension auszubauen, die transnationale Zusammenarbeit zwischen Hochschulen zu fördern, einen Anstoß zu einer verstärkten Mobilität im Hochschulbereich auf europäischer Ebene zu geben und die Transparenz und die akademische Anerkennung von Studiengängen und Befähigungsnachweisen in der gesamten Gemeinschaft zu verbessern.

Die teilnehmenden Hochschulen schließen mit der Kommission "Hochschulverträge", die alle genehmigten Tätigkeiten im Rahmen von "Erasmus" umfassen. Diese Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren und können verlängert werden.

Aktion 2.1: Europäische Zusammenarbeit der Hochschulen

1. Die Gemeinschaft unterstützt Kooperationstätigkeiten zwischen Hochschulen einschließlich der Entwicklung innovativer Projekte, an denen neben den Hochschulen Partner aus anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch andere, in Artikel 4 des Beschlusses genannte Akteure, die mit Bildungsfragen zu tun haben, beteiligt sind.

2. Für folgende Tätigkeiten kann ein Gemeinschaftszuschuß gewährt werden:

a) Organisation der Mobilität von Studenten und Hochschullehrern;

b) gemeinsame Entwicklung und Umsetzung von Studienprogrammen, Modulen, Intensivprogrammen oder anderen Bildungstätigkeiten, einschließlich fächerübergreifender Tätigkeiten und Fachunterricht in anderen Sprachen;

c) Konsolidierung, Erweiterung und Fortentwicklung des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), mit dem die akademische Anerkennung in den übrigen Mitgliedstaaten erleichtert werden soll.

Aktion 2.2: Mobilität von Studenten und Hochschullehrern

1. Die Gemeinschaft unterstützt transnationale Mobilitätsmaßnahmen für

a) Studenten gemäß Nummer 2;

b) Hochschullehrer, die Lehraufträge wahrnehmen möchten, welche zur Heraushebung der europäischen Dimension oder zur Ausweitung des Studienangebots der betreffenden Hochschulen beitragen können.

2. Studenten, die nach Vollendung mindestens des ersten Studienjahres im Rahmen dieser Aktion drei bis zwölf Monate in einem anderen Mitgliedstaat verbringen, gelten als ERASMUS-Studenten, auch wenn sie keine finanzielle Unterstützung gemäß Nummer 3 erhalten. Diese Studienzeiten werden gemäß den zwischenuniversitären Abkommen im Rahmen der Hochschulverträge vollständig anerkannt und können gegebenenfalls studienintegrierte Praktika in Unternehmen umfassen. Die aufnehmenden Hochschulen erheben für ERASMUS-Studenten keine Einschreibe- und Studiengebühren. Studenten mit besonderen Bedürfnissen wird spezielle Aufmerksamkeit gewidmet.

3. Gemeinschaftszuschüsse können für folgendes gewährt werden:

- Mobilität der Studenten. Die Mitgliedstaaten können bei der Gewährung gemeinschaftlicher Stipendien der wirtschaftlichen Lage der Bewerber in angemessener Weise Rechnung tragen. Da der Beitrag der Gemeinschaft lediglich einen Teil der Kosten für die Mobilität der Studenten deckt, werden die Mitgliedstaaten ersucht, zur Aufbringung der erforderlichen Mittel beizutragen. In diesem Zusammenhang sollten Stipendien oder Darlehen, die den Studenten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen, während ihres Studienaufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat weitergezahlt werden;

- Mobilität der Hochschullehrer;

- vorbereitende Maßnahmen gemäß Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 4.

Aktion 2.3: Thematische Netze

Die Gemeinschaft fördert die Einrichtung und Festigung von thematischen Netzen, die es jeweils einer großen Gruppe von Hochschulen ermöglichen, bei Themen, die ein oder mehrere Fächer betreffen, oder bei anderen Themen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten; hierdurch sollen Innovation verbreitet, die Verbreitung beispielhafter Praktiken vereinfacht, eine Diskussion über qualitative und innovative Aspekte der Hochschulbildung angeregt, die pädagogischen Methoden verbessert und die Entwicklung gemeinsamer Programme und spezieller Kurse gefördert werden. (Die Beteiligung von Vertretern der Wissenschaft, der Berufsverbände, der Wirtschaft und der Gesellschaft ist ausdrücklich erwünscht. Besondere Aufmerksamkeit wird der Verbreitung der Ergebnisse gewidmet.

AKTION 3: "GRUNDTVIG": ERWACHSENENBILDUNG UND ANDERE BILDUNGSWEGE

1. Ergänzend zu den Aktionen 1 (Schulbildung) und 2 (Hochschulbildung) soll mit Grundtvig die europäische Dimension im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens gefördert und im Rahmen verstärkter transnationaler Zusammenarbeit ein Beitrag zur Innovation und dazu geleistet werden, das Angebot an und den Zugang zu anderen Bildungswegen sowie deren Qualität zu verbessern; zu diesem Zweck soll ferner der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen gefördert werden. Die Aktion wendet sich daher an Menschen in jeder Lebensphase, die im Rahmen einer formalen oder nicht formalen Ausbildung oder durch selbständiges Lernen Wissen und Kompetenzen erwerben wollen und dadurch ihr interkulturelles Bewußtsein, ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihre Fähigkeit, ihre Bildung zu erweitern und in der Gesellschaft umfassend und aktiv mitzuwirken, verbessern.

2. Gemeinschaftszuschüsse können für transnationale Projekte und Initiativen gewährt werden, mit denen folgendes gefördert werden soll:

a) die individuelle Nachfrage nach Aktivitäten zum lebensbegleitenden Lernen bei Erwachsenen und deren Mitwirkung an solchen Aktivitäten;

b) Erwerb oder Auffrischung von Fähigkeiten im Falle von Personen, denen es an Grundausbildung und -qualifikationen mangelt;

c) Entwicklung, Austausch und Verbreitung innovativer Bildungskonzepte und beispielhafter Praktiken, einschließlich Entwicklung und Verbreitung von Modulen und geeignetem Lehrmaterial;

d) Entwicklung von Diensten zur Information und Unterstützung der lernenden Erwachsenen und der Anbieter von Erwachsenenbildungsmaßnahmen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit Beratung;

e) Entwicklung von Instrumenten und Verfahren zur Beurteilung, Validierung oder Bescheinigung des Wissens, der Fähigkeiten und der Kompetenzen, die lernende Erwachsene - auch durch experimentelle oder selbständige Formen des Lernens oder im Rahmen von nicht formalen Bildungswegen - erworben haben;

f) Verbesserung der Kompetenzen in anderen Gemeinschaftssprachen oder Vertiefung des internationalen Bewußtseins bei lernenden Erwachsenen und bei den in der Erwachsenenbildung tätigen Personen;

g) Entwicklung einer Grund- oder berufsbegleitenden Ausbildung des in diesem Bereich tätigen Bildungspersonals;

h) Besuchs- und Austauschmaßnahmen für Personen, einschließlich derer, die im Bereich der Erwachsenenbildung oder der Ausbildung von Lehrkräften für die Erwachsenenbildung tätig sind;

i) Projekte, die auf lernende Erwachsene mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zugeschnitten sind.

3. Die Gemeinschaft fördert die Einrichtung europäischer Netze zum Ausbau der Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren in diesem Bereich, um eine solidere Grundlage für die Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse zu schaffen und ihr Bewußtsein für die europäische Dimension der Bildung zu schärfen.

AKTION 4: "LINGUA": SPRACHUNTERRICHT UND SPRACHENERWERB

1. Mit Lingua sollen bereichsübergreifende Maßnahmen zum Sprachenerwerb unterstützt werden, um zur Förderung und Wahrung der sprachlichen Vielfalt innerhalb der Gemeinschaft beizutragen, die Qualität von Sprachunterricht und Sprachenerwerb zu verbessern und den Zugang zum lebensbegleitenden Sprachunterricht, der auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist, zu erleichtern. Besonderes Augenmerk gilt der Intensivierung transnationaler Kontakte zwischen Sprachlehrern und zwischen den Entscheidungsträgern im Bereich des Sprachunterrichts in der gesamten Gemeinschaft in allen Bildungssektoren. Auf diese Weise ergänzt und bereichert Lingua die im Rahmen anderer Aktionen dieses Programms, insbesondere in den Aktionen 1, 2 und 3, vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung des Sprachenerwerbs.

2. Unter Fremdsprachenunterricht ist in diesem Zusammenhang die Vermittlung und der Erwerb aller Amtssprachen der Gemeinschaft, unter Einbeziehung der irischen Sprache (einer der Sprachen, in denen die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften abgefaßt sind) und der letzeburgeschen Sprache (einer im Hoheitsgebiet Luxemburgs gesprochene Sprache), zu verstehen. Das Programm widmet der Förderung der weniger häufig verwendeten und weniger häufig unterrichteten unter diesen Sprachen besondere Aufmerksamkeit.

3. Gemeinschaftszuschüsse können für folgende transnationale Projekte und Tätigkeiten, die den Sprachenerwerb zum Ziel haben, gewährt werden:

a) Sensibilisierungsmaßnahmen, mit denen auf die Bedeutung des Sprachenerwerbs und die Möglichkeiten zum Erlernen von Sprachen aufmerksam gemacht werden soll;

b) Tätigkeiten zur Förderung und/oder Verbreitung innovativer Methoden und beispielhafter Praktiken wie des frühzeitigen Fremdsprachenunterrichts oder des Verstehens vieler Sprachen;

c) Ausarbeitung und Austausch von Lehrplänen, Ausarbeitung von neuem Lehrmaterial und Verbesserung der Verfahren und Instrumente zur Anerkennung der Sprachkenntnisse;

d) Informationsaustausch und transnationale Vernetzung von Bildungszentren;

e) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der in spezifischen Situationen und Zusammenhängen erforderlichen fremdsprachlichen Kompetenz, sofern sich diese nicht auf bestimmte Berufe beziehen;

f) Untersuchung der Fragen in bezug auf die Unterrichtung und das Erlernen von Sprachen im Zusammenhang mit der künftigen Erweiterung der Gemeinschaft.

AKTION 5: "MINERVA": OFFENER UNTERRICHT UND FERNLEHRE SOWIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN AUF DEM GEBIET DES BILDUNGSWESENS

1. Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung von bereichsübergreifenden Maßnahmen im Bereich des offenen Unterrichts und der Fernlehre sowie die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) einschließlich Multimedia-Technologie im Bildungswesen. Hierdurch werden die entsprechenden Maßnahmen ergänzt und bereichert, die im Rahmen der anderen Aktionen dieses Programms vorgesehen sind.

Diese Maßnahmen dienen einem dreifachen Zweck:

- Es soll bei Lehrern, Lernenden, Verantwortlichen des Bildungswesens und der breiten Öffentlichkeit ein besseres Verständnis für die Bedeutung des offenen Unterrichts und der Fernlehre und insbesondere der IKT im Bildungsbereich und eine kritische und verantwortungsvolle Verwendung der Instrumente und Verfahren, die den Einsatz dieser Technologien für didaktische Zwecke vorsehen, erreicht werden;

- es soll das Bewußtsein dafür geschärft werden, daß dafür Sorge getragen werden muß, daß bei der Entwicklung von didaktischen Erzeugnissen auf IKT-Grundlage, insbesondere Multimedia-Technologien, pädagogische Erwägungen angemessen zum Tragen kommen;

- es soll der Zugang zu besseren Methoden und zu einem besseren Bildungsangebot sowie zu den Ergebnissen, die insbesondere im Rahmen des transnationalen Austauschs von Informationen, Erfahrungen und beispielhaften Praktiken erzielt wurden, erleichtert werden.

2. Gemeinschaftszuschüsse können für folgende Projekte und Tätigkeiten gewährt werden:

a) Projekte und Studien, durch die den im Bildungsbereich Tätigen das Verständnis und die Nutzung der laufenden Innovationsprozesse erleichtert werden soll, insbesondere derjenigen, die den Einsatz von IKT in der Lehre und beim Lernen, die Entwicklung von innovativen Instrumenten und Konzepten und Verfahren für die Aufstellung von Kriterien zur Qualitätsbewertung von für den Bildungsbereich bestimmten Erzeugnissen und Diensten auf IKT-Grundlage betreffen;

b) Projekte zur Entwicklung und Erprobung neuer Methoden, Module und Mittel für den offenen Unterricht und die Fernlehre sowie für IKT;

c) Projekte zur Entwicklung und zum Aufbau eines Verbunds von Informationsdiensten und -systemen, die für Lehrer, Entscheidungsträger und andere im Bildungsbereich Tätige Informationen über didaktische Methoden und Mittel bereitstellen, bei denen Methoden des offenen Unterrichts und der Fernlehre sowie IKT zum Einsatz gelangen;

d) Tätigkeiten zur Unterstützung des Ideen- und Erfahrungsaustauschs über den offenen Unterricht und die Fernlehre sowie den Einsatz der IKT im Unterricht, insbesondere die Vernetzung von Bildungszentren, Ausbildungseinrichtungen für Lehrkräfte, Experten, Entscheidungsträgern und Projektkoordinatoren für den Austausch über Themen von gemeinsamem Interesse.

AKTION 6: BEOBACHTUNG UND INNOVATION

Diese Aktion trägt durch den Informations- und Erfahrungsaustausch, durch die Feststellung beispielhafter Praktiken, durch die vergleichende Analyse der Bildungssysteme und -politiken und durch die Erörterung und Analyse der vom Rat festzulegenden bildungspolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse dazu bei, die Qualität und die Transparenz der Bildungssysteme in Europa zu verbessern und den Prozeß der Innovation im Bildungswesen zu fördern.

Aktion 6.1: Beobachtung von Bildungssystemen, Bildungspolitiken und Innovationen im Bildungsbereich

1. Die Aktion, bei der die bestehenden Strukturen so weit wie möglich optimal genutzt werden müssen, besteht aus folgenden Komponenten:

a) Sammlung deskriptiver und statistischer Angaben und vergleichende Analyse der Bildungssysteme und -politiken in den Mitgliedstaaten;

b) Entwicklung von Methoden für die Bewertung der Qualität des Bildungswesens, einschließlich der Aufstellung von geeigneten Kriterien und Indikatoren;

c) Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken und anderen Informationsmitteln, mit deren Hilfe Informationen über innovative Erfahrungen eingeholt werden können;

d) Verbreitung der Erfahrungen, die bei den von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterstützten einschlägigen Tätigkeiten gemacht werden;

e) Erleichterung der Anerkennung der Diplome, Befähigungsnachweise und Studienzeiten, die auf den verschiedenen Bildungsstufen in anderen Mitgliedstaaten erworben bzw. absolviert werden.

2. Hierzu können Gemeinschaftszuschüsse für folgendes gewährt werden:

a) das Informationsnetz für das Bildungswesen in Europa "Eurydice", das aus der von der Kommission eingerichteten europäischen Informationsstelle und den von den Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Informationsstellen besteht; damit soll das Informationsnetz in den Stand versetzt werden, umfassend an der Durchführung dieser Aktion mitzuwirken. Aufgabe des Netzes wird es insbesondere sein, Angaben zu den Bildungssystemen und -politiken zu sammeln und auszutauschen, Datenbanken einzurichten, vergleichende Untersuchungen anzustellen und Indikatoren auszuarbeiten. Bei Bedarf wird Eurydice sich von externen Experten unterstützen lassen;

b) die Veranstaltung von und die Teilnahme an multilateralen Studienaufenthalten ("Arion") für Entscheidungsträger und leitende Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen in allen Bildungsbereichen, durch die der Informations- und Erfahrungsaustausch über Themen von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten erleichtert werden soll. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Ergebnisse der Studienaufenthalte angemessen Verbreitung finden, und fördern die Verknüpfung dieser Studienaufenthalte mit anderen Aktionen im Rahmen dieses Programms;

c) die Vernetzung von Institutionen und sonstigen einschlägigen Einrichtungen zur Analyse der Bildungssysteme und -politiken sowie von Einrichtungen, die mit der Bewertung der Qualität des Bildungswesens befaßt sind;

d) Studien, Analysen, Pilotprojekte, Seminare, Sachverständigenaustausch und andere geeignete Aktionen im Zusammenhang mit Angelegenheiten von gemeinschaftlichem bildungspolitischem Interesse, die Entscheidungsträger zusammenbringen und deren Schwerpunktthemen der Rat beschließt. Die Kommission kann die Dienste einer Gruppe von Sachverständigen in Anspruch nehmen, die sie darin unterstützt, die Zuverlässigkeit der im Rahmen der betreffenden Tätigkeiten durchgeführten Analysen sicherzustellen. Die Modalitäten für die Einsetzung dieser Gruppe werden nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festgelegt;

e) Tätigkeiten zur Förderung der Anerkennung der Diplome, Befähigungsnachweise und Studienzeiten, und zwar insbesondere Studien, Analysen, Pilotprojekte sowie Informations- und Erfahrungsaustausch. Das Gemeinschaftsnetz nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (Naric) leistet hierzu einen umfassenden Beitrag. Insbesondere sammelt und verbreitet es beglaubigte Informationen, die zum Zwecke der akademischen Anerkennung erforderlich sind, wobei auch die Synergien mit der beruflichen Anerkennung der Diplome berücksichtigt werden.

3. Bei der Durchführung der Aktion wird eine enge Zusammenarbeit insbesondere mit dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und einschlägigen internationalen Organisationen, namentlich dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), gewährleistet.

Aktion 6.2: Innovative Initiativen als Antwort auf neu entstehende Bedürfnisse

Neben den Kooperationstätigkeiten im Rahmen der anderen Programmaktionen kann die Gemeinschaft transnationale Projekte und Untersuchungen unterstützen, die zu Innovationen in einem oder mehreren Bildungsbereichen beitragen sollen. Die prioritären Themen werden vom Rat festgelegt und regelmäßig überprüft, damit während der gesamten Laufzeit dieses Programms auf neu entstehende Bedürfnisse eingegangen werden kann.

AKTION 7: GEMEINSAME AKTIONEN

1. Gemäß Artikel 6 des Beschlusses können im Rahmen dieses Programms für Aktionen, die in Verbindung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen zur Förderung eines Europas des Wissens, insbesondere den Programmen "Leonardo Da Vinci" und "Jugend" durchgeführt werden, Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden.

2. Solche gemeinsamen Aktionen können mittels gemeinsamer Aufrufe zur Einreichung von Projektanträgen zu ausgewählten Themen von gemeinsamem Interesse durchgeführt werden, die nicht ausschließlich unter die einzelnen betreffenden Programme fallen, die nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festgelegt und mit den Ausschüssen der anderen beteiligten Programme und Aktionen vereinbart werden.

3. Es werden geeignete Maßnahmen zur Förderung der Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten dieses Programms und des Programms "Leonardo da Vinci" und des Jugendprogramms auf regionaler und lokaler Ebene getroffen.

AKTION 8: FLANKIERENDE MASSNAHMEN

1. Für folgende Initiativen zur Erreichung der Ziele dieses Programms können Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, sofern diese Initiativen für eine Förderung im Rahmen anderer Aktionen des Programms nicht in Frage kommen:

a) Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit im Bildungsbereich, einschließlich der Unterstützung geeigneter Wettbewerbe und anderer Veranstaltungen zur Stärkung der europäischen Dimension des Bildungswesens;

b) transnationale Tätigkeiten von Verbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen, die im Bildungsbereich tätig sind, sowie von Bildungsberatungseinrichtungen;

c) Konferenzen und Kolloquien über Innovationen in den Bereichen des Programms;

d) Tätigkeiten zur Ausbildung von Personen, die an der Durchführung europäischer Kooperationsprojekte im Bildungsbereich beteiligt sind;

e) Maßnahmen zur Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse der Projekte und Tätigkeiten, die mit Unterstützung dieses Programms oder seines Vorläufers durchgeführt wurden;

f) Tätigkeiten nach Artikel 13 des Beschlusses, die die Zusammenarbeit mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Ländern und zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, einschließen.

2. Es werden Gemeinschaftszuschüsse gewährt, um die Tätigkeiten der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Beschlusses eingerichteten nationalen Sokrates-Stellen zu unterstützen und eine effiziente Überwachung und Bewertung dieses Programms sicherzustellen.

3. Zur Programmdurchführung kann die Kommission auf Experten und auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung innerhalb des Gesamtbudgets des Programmes abgedeckt werden kann. Außerdem kann die Kommission Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen organisieren, die die Programmumsetzung erleichtern können, und geeignete Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

III. AUSWAHLVERFAHREN

Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl der in diesem Anhang genannten Tätigkeiten gelten folgende Bestimmungen:

1. Dezentrale Aktionen

Folgende Aktionen, bei denen die Mitgliedstaaten die Auswahl treffen, gelten als "dezentrale Aktionen":

a) - Aktion 1.1 (Schulpartnerschaften);

- Aktion 1.2 Nummer 2 Buchstaben a), b) und c) (Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Partnerschaften zur Aus- oder Weiterbildung des Schulpersonals);

- Aktion 3 Nummer 2 Buchstabe h) (Besuche und Austauschmaßnahmen in der Erwachsenenbildung);

- Aktion 6.1 Nummer 2 Buchstabe b) (Arion-Studienaufenthalte);

- Vorbereitungsaufenthalte im Rahmen aller Aktionen.

Die diese Aktionen betreffenden Zuschußanträge werden bei den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Beschlusses benannten nationalen Sokrates-Stellen eingereicht. Die Mitgliedstaaten nehmen die Auswahl vor und weisen den ausgewählten Antragstellern gemäß den nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festzulegenden allgemeinen Leitlinien einen Zuschuß zu; sie werden dabei von den nationalen Sokrates-Stellen unterstützt.

b) Aktion 2.2 Nummer 3 (Mobilität von Studenten und Hochschullehrern)

Die Zuschüsse für die Mobilität von Studenten und Hochschullehrern im Rahmen der in Aktion 2.1 genannten Hochschulverträge und für die Organisation der Mobilität von Studenten und Hochschullehrern werden von den Mitgliedstaaten, die dabei von den nach Artikel 5 des Beschlusses benannten nationalen Sokrates-Stellen unterstützt werden, gemäß den nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festzulegenden allgemeinen Leitlinien vergeben, wobei die in der Vergangenheit seitens der betroffenen Universitäten geleisteten Beiträge berücksichtigt werden.

2. Zentralisierte Aktionen

Folgende Aktionen, bei denen die Kommission die Auswahl trifft, gelten als "zentralisierte Aktionen"

a) - Aktion 1.2 Buchstaben d), e), f) und g) (multilaterale Kooperationsmaßnahmen);

- Aktion 3 Nummer 2 Buchstaben a) bis g) und Buchstabe i) (multilaterale Kooperationsmaßnahmen);

- Aktion 4 (Lingua);

- Aktion 5 (Minerva);

- Aktion 6.2 (Innovative Initiativen).

Bei der Auswahl der Projekte im Rahmen dieser Aktionen wird folgendes Verfahren angewendet:

i) Die Projektkoordinatoren übermitteln der Kommission einen Projektvorschlag und der von dem zuständigen Mitgliedstaat benannten nationalen Sokrates-Stelle eine Kopie.

ii) Die Kommission nimmt mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger eine Bewertung der Projektvorschläge vor. Die nationalen Stellen können der Kommission ihre Bewertung dieser Vorschläge übermitteln.

iii) Weicht die Bewertung der Kommission von der Bewertung der nationalen Stelle in dem Koordinierungsland hinsichtlich der Qualität oder der Angemessenheit des Projekts ab, so hört die Kommission - auf Antrag der jeweiligen Mitgliedstaaten - die betroffenen Mitgliedstaaten an. Die Dauer dieses Anhörungsverfahrens darf zwei Wochen nicht übersteigen.

iv) Die Kommission übermittelt dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 des Beschlusses einen Vorschlag mit der endgültigen Auswahl (Angabe der zu fördernden Projekte und der zu bewilligenden Mittel).

v) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses erstellt die Kommission das Verzeichnis der ausgewählten Projekte und nimmt die Zuweisung der zu bewilligenden Mittel vor.

In bestimmten Fällen kann aufgrund des Umfangs und der Art der betreffenden Tätigkeiten ein zweistufiges Verfahren angewendet werden. In diesen Fällen geht dem vorstehend dargelegten Verfahren die Einreichung und Auswahl von Erstvorschlägen voraus. Der diesbezügliche Beschluß und die Modalitäten für dieses Vorauswahlverfahren werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festgelegt.

b) - Aktion 1.3 (Netze für Schulpartnerschaften und für die Ausbildung des Schulpersonals);

- Aktion 2.1 (Europäische Zusammenarbeit der Hochschulen);

- Aktion 2.3 (thematische Netze im Rahmen von Erasmus);

- Aktion 3.3 (Netze für die Erwachsenenbildung);

- Aktion 6.1 Nummer 2 Buchstaben a, c, d und e (Beobachtung);

- Aktion 8 (flankierende Maßnahmen).

Die Projektvorschläge im Rahmen dieser Aktionen werden bei der Kommission eingereicht. In den Fällen der Aktionen 1.3, 2.3 und 3.3 bewertet die Kommission die Projektvorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger. Die Kommission entscheidet über die Projektvorschläge nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses.

Das in Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe a) letzter Absatz genannte zweistufige Verfahren gilt für die Aktionen 1.3, 2.3 und 3.3 unter den in jenem Absatz genannten Bedingungen.

3. Gemeinsame Aktionen

Die Auswahlverfahren für die Tätigkeiten im Rahmen der Aktion 7 des Programms (gemeinsame Aktionen) werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festgelegt. Gegebenenfalls können die vorstehend geschilderten Verfahren an die besonderen Anforderungen der betreffenden gemeinsamen Aktionen angepaßt werden. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften um eine optimale Koordinierung zwischen diesen Verfahren und den Verfahren, die im Rahmen der anderen Gemeinschaftsprogramme oder Gemeinschaftsaktionen Anwendung finden, mit denen zusammen die gemeinsamen Aktionen jeweils durchgeführt werden.

4. Die Kommission bemüht sich mit Unterstützung der Mitgliedstaaten darum, daß die Antragsteller spätestens fünf Monate nach dem Stichtag für die Einreichung von Anträgen für die betreffende Aktion von den Auswahlentscheidungen unterrichtet werden. Für die Projekte, die in dem zweistufigen Verfahren nach Nummer 2 Buchstaben a) und b) ausgewählt werden, gilt dies nur für die zweite Stufe des Auswahlverfahrens (definitiver Projektvorschlag).

5. Die Kommission und - im Fall von dezentralen Aktionen - die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine optimale Koordinierung zwischen den Verfahren und Fristen, die im Rahmen dieses Programms und im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Berufsbildung und Jugend jeweils für die Einreichung und Auswahl der Zuschußanträge gelten.

IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

A. Dezentrale Aktionen

1. Die Gemeinschaftsmittel für die Unterstützung der in Abschnitt III Nummer 1 als "dezentral" eingestuften Aktionen werden nach folgenden Modalitäten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Jedem Mitgliedstaat wird ein Mindestbetrag, der gemäß den für die jeweilige Aktion zur Verfügung stehenden Mitteln festzulegen ist, zugewiesen.

b) Der Restbetrag wird nach Maßgabe folgender Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

i) der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten im Herkunftsmitgliedstaat und dem Aufnahmemitgliedstaat;

ii) der Entfernung und der Kosten für Reisen zwischen Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat unter Zugrundelegung des niedrigsten Reisepreises für die betreffende Strecke;

iii) der Anzahl der

- Schüler und Lehrkräfte in schulischen Einrichtungen im Falle der Aktion 1.1 (Schulpartnerschaften) und der Aktion 1.2 Nummer 2 Buchstaben a), b) und c) (Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen der Partnerschaften zur Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals);

- Studenten an Hochschulen im Falle der Aktion 2.2 Nummer 3 (Mobilität von Studenten). Die Zahl der Hochschulabsolventen sollte in beschränktem Maße als subsidiärer und komplementärer Faktor herangezogen werden, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses festgelegt und gegebenenfalls für die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;

- Hochschullehrer im Falle der Aktion 2.2 Nummer 3 (Mobilität von Hochschullehrern).

2. Die zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den Mitgliedstaaten verwaltet, die dabei von den in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Sokrates-Stellen unterstützt werden.

3. Die Kommission trifft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine auf gemeinschaftlicher, nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene ausgewogene Beteiligung sowie - was den Hochschulbereich angeht - eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Hierfür können höchstens 5 % der jährlich für die jeweilige Aktion vorgesehenen Mittel aufgewendet werden.

4. Die Kommission legt nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses die Modalitäten für die Verteilung der für die Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Aktion 3 Nummer 2 Buchstabe h) (Besuche und Austauschmaßnahmen in der Erwachsenenbildung) und von Aktion 6.1 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich (Arion), für die Organisation der Mobilität von Studenten und Hochschullehrern gemäß Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b) und für die Vorbereitungsbesuche und Vorbereitungsmaßnahmen nach Abschnitt IV Buchstabe B Nummer 4 vorgesehenen Mittel auf die einzelnen Mitgliedstaaten fest.

B. Sonstige Bestimmungen

1. Bei der Mittelvergabe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses wird unter Berücksichtigung der Qualität und der Zahl der Zuschußanträge folgenden Leitlinien Rechnung getragen:

a) Die Mittel für Tätigkeiten im Rahmen der Aktion 1 (Comenius) betragen mindestens 27 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtetats.

b) Die Mittel für Tätigkeiten im Rahmen der Aktion 2 (Erasmus) betragen mindestens 51 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtetats.

c) Die Mittel für Tätigkeiten im Rahmen der Aktion 3 (Grundtvig) betragen mindestens 7 % des für dieses Programm verfügbaren Gesamtetats.

d) Die Mittel für die finanzielle Unterstützung für die nationalen Sokrates-Stellen im Rahmen der Aktion 8.2 und für die technische Unterstützung im Rahmen der Aktion 8.3 dürfen 4,5 % des für dieses Programm verfügbaren Jahresbudgets nicht überschreiten.

Die oben aufgeführten Prozentsätze haben lediglich Richtcharakter und können gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses angepaßt werden.

2. Als Grundregel gilt, daß die im Rahmen dieses Programms für Projekte bereitgestellten Gemeinschaftsmittel dazu bestimmt sind, die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten veranschlagten Kosten teilweise zu decken; vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der erzielten Fortschritte können sie gegebenenfalls für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. Der Beitrag der Gemeinschaft darf in der Regel 75 % der Gesamtkosten des jeweiligen spezifischen Projekts - mit Ausnahme der flankierenden Maßnahmen - nicht überschreiten. Im Vorfeld können Zuschüsse bewilligt werden, um Besuche zur Vorbereitung der jeweiligen Projekte zu ermöglichen.

Der im Jahresbudget des Programms für Tätigkeiten im Rahmen der Aktion 8.1 Buchstabe f) ausgewiesene Betrag darf 250000 EUR nicht überschreiten.

3. Der besonderen Lage der Personen mit besonderen Bedürfnissen wird bei der Festlegung des Betrags der zu gewährenden Gemeinschaftsmittel Rechnung getragen.

4. Die Gemeinschaftszuschüsse für Tätigkeiten zugunsten der Mobilität von Personen können gewährt werden, um eine angemessene Vorbereitung auf die Zeit sicherzustellen, die in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll. Derartige Vorbereitungsmaßnahmen können insbesondere Sprachkurse, Informationen über soziale und kulturelle Aspekte des Aufnahmemitgliedstaats usw. umfassen.

V. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für diesen Beschluß gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Unternehmen": alle Unternehmen im öffentlichen oder privaten Sektor, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Solidarwirtschaft;

2. "Entscheidungsträger": alle Personen, die im Bildungsbereich Aufgaben im Bereich der Leitung, Bewertung, Ausbildung, Ausrichtung und Inspektion ausüben; die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in den Ministerien für Bildung zuständigen Personen;

3. "Beratung": eine Reihe von Tätigkeiten wie beispielsweise Unterrichtung, Bewertung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, mit denen Lernenden geholfen werden soll, sich in bezug auf Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf Beschäftigungsmöglichkeiten zu entscheiden;

4. "lebensbegleitendes Lernen": Bildungs- und Ausbildungsangebote, die einer Person das ganze Leben hindurch offenstehen, um ihr die Möglichkeit zu geben, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen fortlaufend zu erwerben, auf den neuesten Stand zu bringen und anzupassen;

5. "offener Unterricht und Fernlehre": jede Form flexibler Bildung, unabhängig davon, ob dabei Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden oder nicht;

6. "Projekt": eine von förmlich oder informell miteinander verbundenen Organisationen oder Einrichtungen durchgeführte Tätigkeit im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit;

7. "Schüler": alle als Lernende in einer "schulischen Einrichtung" oder "Schule" im Sinne dieses Anhangs angemeldeten Personen;

8. "Bildungszentren": Stellen, die sich der Erstellung, Sammlung oder Verbreitung von Dokumentationen, Materialien oder Methodiken in bezug auf einen der unter das vorliegende Programm fallenden Tätigkeitsbereiche, wie etwa Sprachen oder bildungsbezogene Informations- und Kommunikationstechnologien, widmen;

9. "schulische Einrichtung" oder "Schule": alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemeinbildende (Vorschule, Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende oder technische Schulen und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenerwerbs geht, ausnahmsweise auch nichtschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung;

10. "Sozialpartner": auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten; auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;

11. "Studenten": an "Hochschulen" im Sinne dieses Anhangs eingeschriebene Personen aller Fachrichtungen, die ein Hochschulstudium - hierzu zählt auch ein Promotionsstudium - absolvieren, um einen anerkannten Titel oder Studienabschluß zu erwerben;

12. "Lehrkräfte": Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozeß in den Mitgliedstaaten beteiligt sind, entsprechend dem Aufbau des jeweiligen Bildungssystems;

13. "Hochschule": alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, an denen Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten.

14. "Hochschullehrer": alle Personen, die an "Hochschulen" im Sinne dieses Anhangs als Lehrkräfte beschäftigt sind.