32000D0016

2000/16/EG: Beschluß des Rates vom 2. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2000 S. 0039 - 0039


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 1999

über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

(2000/16/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und die Volksrepublik China führen spezifische Programme zur Forschung und technologischen Entwicklung (FTE-Forschungsprogramme) auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

(2) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten.

(3) Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China.

(4) Mit Beschluß vom 22. Juni 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China auszuhandeln (nachstehend "Abkommen" genannt).

(5) Am 22. Dezember 1998 beschloß der Rat die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Gemeinschaft.

(6) Das Abkommen wurde am 22. Dezember 1998 unterzeichnet.

(7) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 11 des Abkommens nimmt der Präsident des Rates die Mitteilung vor, daß seitens der Gemeinschaft die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind(3).

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA

(1) ABl. C 247 E vom 31.8.1999, S. 32.

(2) Stellungnahme vom 3. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.