31999Y0226(01)

Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union

Amtsblatt Nr. C 056 vom 26/02/1999 S. 0001 - 0004


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union (1999/C 56/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

In Anbetracht der Vorteile, die sich aus einer Forststrategie für die Europäische Union ergeben, wie sie in der vorliegenden Entschließung dargelegt wird, die in erster Linie auf der allgemeinen Analyse und den Leitlinien in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament beruht,

unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften des Rates betreffend den Forstsektor sowie der im Rahmen der Agenda 2000 gemachten Vorschläge zur Unterstützung forstwirtschaftlicher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten,

im Hinblick auf die Aktivitäten und Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen aller forstlich relevanten internationalen Prozesse, insbesondere der VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 und der Folgemaßnahmen im Anschluß an diese Konferenz (1), sowie der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa und der darin festgehaltenen Grundsätze und Empfehlungen für den Forstsektor,

1. BETONT die Bedeutung der multifunktionalen Rolle der Wälder und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, die auf ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, ökologischen und kulturellen Funktionen für die Entwicklung der Gesellschaft und insbesondere des ländlichen Raums beruht, und BETONT den Beitrag der Wälder und der Forstwirtschaft zu bestehenden Gemeinschaftspolitiken;

2. IDENTIFIZIERT als wesentliche Elemente dieser gemeinsamen Forststrategie

a) die nachhaltige Waldbewirtschaftung, wie sie auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa in Helsinki 1993 definiert wurde, und die multifunktionale Rolle der Wälder als übergeordnete Handlungsmaximen,

b) das Subsidiaritätsprinzip, da der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Bestimmungen über eine spezifische gemeinsame Forstpolitik enthält und die Verantwortlichkeit für Forstpolitik bei den Mitgliedstaaten liegt, wobei dennoch zu beachten ist, daß nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Konzept der Mitverantwortung die Gemeinschaft einen positiven Beitrag zur Durchführung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und zur multifunktionalen Rolle der Wälder leisten kann,

c) den Beitrag, den die bestehenden und künftigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene - unter Vermeidung wettbewerbsverzerrender Regelungen - zur Umsetzung der Forststrategie und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in bezug auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung und die multifunktionale Rolle der Wälder, den Schutz der Wälder, die Entwicklung und die Erhaltung der ländlichen Gebiete, das forstliche Erbe, die biologische Vielfalt, die Klimaänderungen, die Nutzung von Holz als erneuerbarem Energieträger usw. leisten,

d) die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen, Grundsätze und Empfehlungen durch von den Mitgliedstaaten entwickelte nationale oder subnationale Forstprogramme oder entsprechende Instrumente,

e) die aktive Teilnahme an allen internationalen Prozessen mit Bezug zum Forstsektor,

f) die Notwendigkeit, die Koordination, Kommunikation und Kooperation in allen Politikbereichen mit Bezug zum Forstsektor innerhalb der Kommission, zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten selbst weiter zu verbessern,

g) die Bedeutung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen, und die Tatsache, daß diese nachhaltige Waldbewirtschaftung eine von vielen Maßnahmen gegen Klimaänderungen ist,

h) die Förderung der Verwendung von Holz- und Nichtholzprodukten aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern als umweltfreundliche Produkte entsprechend den Regeln des freien Marktes,

i) den Beitrag, den die Forstwirtschaft und die holzbe- und -verarbeitenden Industrien zu Einkommen, Beschäftigung und anderen die Lebensqualität beeinflussenden Bestandteilen leisten, unter Anerkennung der engen Verbindung zwischen diesen beiden Bereichen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit beeinflussen,

j) die Notwendigkeit einer besseren Integration von Wäldern und Waldprodukten in alle sektoriellen Gemeinschaftspolitiken wie die Gemeinsame Agrarpolitik, die Umwelt-, Energie-, Handels-, Industrie-, Forschungs-, Binnenmarkt- und Entwicklungshilfepolitik, um sowohl dem Beitrag der Wälder und Waldprodukte zu anderen Politiken als auch deren Auswirkungen auf Wälder und Waldprodukte mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die erforderliche Konsistenz eines ganzheitlichen Ansatzes bei der Verwirklichung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu gewährleisten,

k) die Notwendigkeit der Förderung eines partizipatorischen und transparenten Ansatzes mit allen Beteiligten, der die große Vielfalt der Eigentumsregelungen in der Gemeinschaft berücksichtigt, die eine Beteiligung der Waldbesitzer erforderlich macht,

l) die Notwendigkeit spezifischer Ansätze und Maßnahmen für die unterschiedlichen Waldtypen, die den sehr unterschiedlichen natürlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen, denen die Wälder in der Gemeinschaft unterliegen, Rechnung tragen,

m) die Tatsache, daß es sich bei dieser Strategie um einen dynamischen Prozeß handelt, in dem weitere Diskussionen und Aktivitäten in dem vorstehend dargelegten Sinn folgen müssen;

MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT BETREFFEND WÄLDER UND FORSTWIRTSCHAFT

3. BETONT den Beitrag der Wälder zur Förderung der Beschäftigung, des Wohlbefindens und der Qualität der Umwelt, der mit dem Konzept der nachhaltigen Waldbewirtschaftung übereinstimmt, welches auf der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Rolle der Wälder beruht;

4. VEREINBART, daß die Gemeinschaft sich weiterhin aktiv an der Umsetzung der Entscheidungen der Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa beteiligt und proaktiv an den internationalen Diskussionen und Verhandlungen über Forstfragen teilnimmt, insbesondere am zwischenstaatlichen Forum für Wälder der Vereinten Nationen;

5. FORDERT die Kommission AUF, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes gegen Luftverschmutzung (2) genannten Maßnahmen zu überprüfen, um die Effizienz des europäischen Systems zur Überwachung des Waldzustands unter Berücksichtigung aller potentiellen Einfluesse auf forstliche Ökosysteme zu bewerten und ständig zu verbessern;

6. BEFÜRWORTET die Fortsetzung, Bewertung und Erwägung einer möglichen Verbesserung der Gemeinschaftsmaßnahme zum Schutz des Waldes gegen Brände, wie sie mit der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 (3) eingeführt wurde, da diese zur Wirksamkeit der Vorbeugungsmaßnahmen und zur Schaffung eines kohärenten Systems zum Schutz der Wälder beigetragen hat, und FORDERT die Kommission AUF, dem Ausbau des gemeinschaftlichen Waldbrandinformationssystems besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da dadurch die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen Brände besser beurteilt werden kann;

7. UNTERSTREICHT die Bedeutung der weiteren Entwicklung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 (4) geschaffenen Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft, um bessere und zuverlässigere Daten über die Wälder zu erhalten, und UNTERSTREICHT den Wert der Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen und internationalen Einrichtungen;

8. IST DER AUFFASSUNG, daß die Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Zusammenarbeit mit Mittel- und Osteuropa sowie im Rahmen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa die nachhaltige Bewirtschaftung, die Erhaltung und die nachhaltige Entwicklung der Wälder fördern sollten; STELLT FEST, daß die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums vorgelegt hat und daß die Förderung von Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums unter anderem auch die Forstwirtschaft betreffen kann; IST DER AUFFASSUNG, daß der genannte Vorschlag zur Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Wälder Mittel- und Osteuropas beitragen kann;

9. STELLT FEST, daß forstbezogene Forschungstätigkeiten im Rahmen der FTE-Programme der Gemeinschaft bei der Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und der multifunktionalen Rolle der Wälder sowie der nachhaltigen und vielseitigen Nutzung der Forstressourcen sowie bei der Verbesserung des Forschungspotentials hilfreich sind und Innovationen fördern;

10. UNTERSTREICHT die Vorteile einer effizienten Koordinierung zwischen den verschiedenen Politikbereichen, die einen Einfluß auf die Forstwirtschaft haben, und einer Koordinierung auf Gemeinschaftsebene; UNTERSTREICHT in diesem Zusammenhang die bedeutende Rolle des Ständigen Forstausschusses, des Beratenden Ausschusses für Forst- und Korkwirtschaft sowie des Beratenden Ausschusses für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft, die mit den Beschlüssen 89/367/EWG (5), 98/235/EG (6) und 97/837/EG (7) eingesetzt wurden, und den Einsatz dieser Ausschüsse als Ad-hoc-Beratungsgremien, die ihre Fachkenntnisse über alle mit Forstwirtschaft in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Rahmen bestehender Gemeinschaftspolitiken wie der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Politiken in den Bereichen ländliche Entwicklung, Umwelt, Handel, Forschung, Binnenmarkt, Industrie, Entwicklungszusammenarbeit und Energie zur Verfügung stellen, und FORDERT die Kommission AUF, dem Rat so bald wie möglich einen Bericht mit Vorschlägen zur Verbesserung der Koordinierung vorzulegen;

11. IST DER AUFFASSUNG, daß die Erhaltung und Erhöhung der biologischen Vielfalt in den Wäldern ein grundlegendes Element einer nachhaltigen Bewirtschaftung darstellt und daß entsprechend dem gesamteuropäischen "Arbeitsprogramm für 1997-2000 zur Erhaltung und Vergrößerung der biologischen Vielfalt und der Landschaftsvielfalt in Waldökosystemen" geeignete Maßnahmen in die Forstprogramme oder in entsprechende Instrumente der Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollten; NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Gemeinschaft durch die forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der ländlichen Entwicklung und durch die Waldschutzmaßnahmen sowie durch spezifische Maßnahmen wie Forschung, die Erhaltung der genetischen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (8) und die Unterstützung der Anwendung der gesamteuropäischen Kriterien und Indikatoren für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung einen zusätzlichen Nutzen schaffen kann; IST DER AUFFASSUNG, daß diese Tätigkeiten und der zusätzliche Nutzen einen Beitrag zu dem geforderten Aktionsrahmen für die Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt leisten;

12. ERKENNT ferner AN, daß Gebiete, die repräsentativ für alle Arten von Waldökosystemen und von besonderem ökologischen Interesse sind, erhalten und geschützt werden müssen; VERMERKT den Beitrag der Gemeinschaft zur Einrichtung von Schutzgebieten durch das ökologische Netz "Natura 2000", das aus "besonderen Schutzgebieten und besonderen Erhaltungsgebieten" im Rahmen der Richtlinie 79/409/EWG (9) und der Richtlinie 92/43/EWG (10) besteht und bei dem wirtschaftliche, soziale und kulturelle Anforderungen sowie regionale und lokale Eigenheiten und die Beteiligung von Waldbesitzern berücksichtigt werden;

13. IST DER ANSICHT, daß die Rolle der Wälder als Kohlendioxidabsorber und -speicher innerhalb der Europäischen Union am besten durch eine nachhaltige Waldbewirtschaftung gewährleistet werden kann und daß der Beitrag der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu Strategien gegenüber Klimaveränderungen mit dem Protokoll von Kyoto in Einklang steht; dieser Beitrag kann dadurch geleistet werden, daß bestehende Kohlenstoffbestände geschützt und ausgebaut und neue Kohlenstoffbestände angelegt werden und die Verwendung von Biomasse und Produkten aus Holz gefördert wird;

14. IST DER AUFFASSUNG, daß die Forstwirtschaft und damit in Zusammenhang stehende Wirtschaftstätigkeiten einen Teil der freien Wirtschaft ausmachen und daß ihre kommerziellen Funktionen in erster Linie den Marktkräften unterliegen sollten; NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Gemeinschaft eine Reihe von Instrumenten für einen wirksam funktionierenden Wettbewerb geschaffen hat;

15. HEBT HERVOR, daß es vorrangig ist, die Meinung der Öffentlichkeit und der Verbraucher über die Forstwirtschaft und ihre Produkte zu verbessern, indem ihnen die Gewißheit gegeben wird, daß Wälder nachhaltig bewirtschaftet werden, wobei festzustellen ist, daß Waldzertifizierungssysteme Marktinstrumente sind, deren Ziel es ist, das Konsumentenbewußtsein über die Vorteile der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die Umwelt zu verbessern und die Verwendung von Holz und forstwirtschaftlichen Produkten als umweltfreundliche und erneuerbare Rohstoffe zu fördern; Waldzertifizierungssysteme sollten vergleichbar sein, und ihre Leistungsansprüche sollten mit den international anerkannten Prinzipien der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen; zusätzlich sollten sie hinsichtlich aller Waldtypen und aller Waldbesitzer Anforderungen bezüglich Freiwilligkeit, Glaubwürdigkeit, Transparenz, Kosteneffektivität, offenen Zugangs und gleicher Voraussetzungen erfuellen; ein wesentlicher Punkt bei der Sicherstellung der Glaubwürdigkeit sollte eine unabhängige Überprüfung der Waldbewirtschaftung sein; FORDERT die Kommission AUF, die Möglichkeit weiterer Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union zu prüfen;

16. ERKENNT AN, daß die bestehenden forstlichen Maßnahmen sowie ein speziell der Forstwirtschaft gewidmetes Kapitel in der vorgeschlagenen Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Agenda 2000 (11) eine Grundlage für die Durchführung der Leitlinien der vorliegenden Entschließung darstellen könnten; STIMMT DARIN ÜBEREIN, daß alle gemeinsamen Maßnahmen, die die Wälder und forstwirtschaftlichen Produkte betreffen, mit den Zielen und Empfehlungen dieser Forststrategie in Einklang stehen sollten;

17. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission beabsichtigt, folgende Texte vorzulegen:

- eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Wettbewerbsfähigkeit der holzbe- und -verarbeitenden Industrien;

- einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (12);

- in Kürze eine spezielle Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungszusammenarbeit im Forstbereich;

18. FORDERT die Kommission AUF, dem Rat binnen fünf Jahren einen Bericht über die Durchführung der Strategie vorzulegen.

(1) UNCED, UNGASS, XI. Weltkongreß über den Wald, Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Klimakonvention, Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und erste, zweite und dritte Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa.

(2) ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/97 (ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 9).

(3) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/97 (ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 11).

(4) ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 12.

(5) ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14.

(6) ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 59.

(7) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 95.

(8) ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1.

(9) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).

(10) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

(11) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 67.

(12) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2326. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.