21.12.1999   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2702/1999 DES RATES

vom 14. Dezember 1999

über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der geltenden Regelung kann die Gemeinschaft für eine begrenzte Anzahl von Agrarerzeugnissen Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern durchführen. Die bisher erzielten Ergebnisse sind sehr positiv.

(2)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Entwicklungsperspektiven der Märkte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft sowie des neuen Kontextes des internationalen Handels ist es angezeigt, im Hinblick auf die Drittlandsmärkte eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik zu entwickeln.

(3)

Eine solche Politik kann die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sinnvoll ergänzen und verstärken, insbesondere indem das Ansehen der Gemeinschaftserzeugnisse auf den internationalen Märkten vor allem im Hinblick auf Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln gefördert wird. Dies kann dadurch, daß es zur Erschließung neuer Absatzmärkte beiträgt, auch einen Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen haben.

(4)

Es sollten die Kriterien für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und der Märkte festgelegt werden. Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind jedoch nicht von dem System ausgeschlossen.

(5)

Die Gemeinschaft sollte im allgemeinen nur einen Teil der Kosten der Maßnahmen übernehmen, um die beteiligten Organisationen sowie die interessierten Mitgliedstaaten mit in die Verantwortung einzubeziehen. In Sonderfällen kann es jedoch zweckmäßig sein, keine finanzielle Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaats zu verlangen.

(6)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sollte die Durchführung der Maßnahmen mittels geeigneter Verfahren auf Stellen übertragen, die über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügen.

(7)

Da der Internationale Olivenölrat mit seinen Fördermaßnahmen bereits Erfahrungen gewonnen und Ergebnisse erzielt hat, sollte die Kommission diesem weiterhin die Durchführung von Maßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen können. Auch für andere Erzeugnisse sollte auf die Unterstützung ähnlicher internationaler Organisationen zurückgegriffen werden können.

(8)

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Programme sowie die Wirkung der Maßnahmen überwachen zu können, sollte eine wirksame Begleitung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie eine Bewertung der Ergebnisse durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden.

(9)

Die Verordnungen Nr. 136/66/EWG (4), (EWG) Nr. 1308/70 (5) und (EG) Nr. 2275/96 (6) sind entsprechend zu ändern.

(10)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des genannten Beschlusses angenommen werden. In diesem Kontext handeln die betroffenen Verwaltungsausschüsse gemeinsam —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel in Drittländern ganz oder teilweise finanzieren.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein, noch die Erzeugnisse eines bestimmten Mitgliedstaats begünstigen.

Artikel 2

Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 1 handelt es sich um

a)

Öffentlichkeitsarbeit, Förder- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in den Bereichen Qualität, Hygiene, Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Etikettierung sowie Tier- und Umweltschutz hervorzuheben;

b)

Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen, insbesondere mit Ständen der Gemeinschaft;

c)

Informationskampagnen, insbesondere über das Gemeinschaftssystem der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.), der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.), der „Spezialitäten mit traditionellen Merkmalen“ sowie des ökologischen Landbaus;

d)

Informationskampagnen über das Gemeinschaftssystem der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.), der Tafelweine und der Spirituosen mit geographischer Angabe;

e)

Studien über neue Märkte, die zur Erschließung weiterer Absatzmöglichkeiten erforderlich sind;

f)

hochrangige Handelsdelegationen;

g)

Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Förder- und Informationsmaßnahmen.

Artikel 3

Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 können insbesondere folgende Erzeugnisse betreffen:

a)

für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, für die Ausfuhrmöglichkeiten oder neue Absatzmärkte in Drittländern bestehen, insbesondere ohne Gewährung von Erstattungen;

b)

typische Erzeugnisse oder Qualitätserzeugnisse mit besonders hohem Mehrwert.

Artikel 4

Bei der Auswahl der Drittländer, in denen die Maßnahmen gemäß Artikel 1 durchgeführt werden, werden die Märkte der Länder mit einer realen oder potentiellen Nachfrage berücksichtigt.

Artikel 5

(1)   Die Kommission erstellt alle zwei Jahre nach dem Verfahren des Artikels 11 das Verzeichnis der Erzeugnisse und der Märkte gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4.

Erforderlichenfalls kann dieses Verzeichnis jedoch zwischenzeitlich geändert werden.

(2)   Vor der Erstellung des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 kann die Kommission die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung“ konsultieren.

Artikel 6

Werden Maßnahmen insbesondere im Sektor Olivenöl und Tafeloliven beschlossen, so kann die Gemeinschaft diese mit Hilfe des Internationalen Olivenölrats durchführen.

Für die anderen Sektoren kann die Gemeinschaft die Unterstützung anderer internationaler Organisationen in Anspruch nehmen, die gleichartige Garantien bieten.

Artikel 7

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 6 legt der Berufsverband oder die branchenübergreifende Organisation bzw. legen die Berufsverbände oder die branchenübergreifenden Organisationen des betreffenden Sektors bzw. der betreffenden Sektoren für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben a), b), d) und e) Förder- und Informationsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren fest und schlägt bzw. schlagen den Namen einer Stelle vor, die mit der Durchführung der Programme betraut werden kann.

Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 und nach einer Einigung über das vorgeschlagene Programm oder die vorgeschlagenen Programme sowie die vorgeschlagene Durchführungsstelle oder die vorgeschlagenen Durchführungsstellen verpflichtet sich der betroffene Mitgliedstaat oder verpflichten sich die betroffenen Mitgliedstaaten, sich an der Finanzierung dieser Programme zu beteiligen und legen sie der Kommission vor. Die Kommission genehmigt diese Programme sowie die Durchführungsstelle oder Durchführungsstellen nach dem Verfahren des Artikels 11 und gibt dabei den Programmen den Vorzug, die von Berufsverbänden/branchenübergreifenden Organisationen stammen, die mehrere Mitgliedstaaten vertreten.

Vor der Genehmigung der Programme kann die Kommission die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ des Beratenden Ausschusses „Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung“ konsultieren.

(2)   Über die Maßnahmen,

a)

die gemäß Artikel 2 Buchstaben c) und f) sowie — bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 — gemäß Artikel 2 Buchstaben b) und e) oder

b)

die mit Hilfe einer internationalen Organisation gemäß Artikel 6

durchgeführt werden, entscheidet die Kommission nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses der betroffenen Sektoren oder gegebenenfalls der Regelungsausschüsse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 (8), Nr. 2081/92 (9) und Nr. 2082/92 (10).

Vor einer Entscheidung kann die Kommission die Ständige Gruppe „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ gemäß Absatz 1 konsultieren.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wählt nach dem Verfahren der öffentlichen oder der beschränkten Ausschreibung folgendes aus:

gegebenenfalls den oder die technischen Inspektoren, der/die mit der Bewertung der vorgeschlagenen Programme einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen beauftragt wird/werden;

die Stelle oder Stellen, die gemäß Artikel 2 Buchstaben c) und f) mit der Durchführung der Maßnahmen sowie — bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 — gemäß Artikel 2 Buchstaben b) und e) betraut wird oder werden;

die mit der Bewertung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen betraute Stelle oder betrauten Stellen.

(2)   Die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 betraute Stelle muß oder müssen die betrauten Stellen über die nötige Fachkenntnis in bezug auf die betreffenden Erzeugnisse und Bestimmungsmärkte sowie über die erforderlichen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der europäischen Dimension der fraglichen Programme verfügen.

(3)   Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betroffenen Mitgliedstaaten und der beteiligten Berufsverbände/branchenübergreifenden Organisationen zusammensetzt, überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen.

(4)   Die betroffenen Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Maßnahmen, die nicht unter Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fallen, sowie für die damit in Zusammenhang stehende Finanzierung zuständig.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 finanziert die Gemeinschaft

a)

die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben c), f) und g) vollständig;

b)

die anderen Förder- und Informationsmaßnahmen gemäß Artikel 2 teilweise.

In besonderen Fällen kann die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben b) und e) jedoch vollständig finanzieren.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) darf 50 % der realen Kosten der Maßnahmen nicht übersteigen. Für die Fördermaßnahmen mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren wird die Beteiligung jedoch degressiv gestaffelt und liegt zwischen 60 % und 40 % der realen Kosten der Maßnahmen.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit 20 % der realen Kosten der Maßnahmen, während der Rest der Finanzierung von den beteiligten Berufsverbänden oder branchenübergreifenden Organisationen zu übernehmen ist. Für den Finanzierungsanteil der Mitgliedstaaten und/oder der Berufsverbände oder branchenübergreifenden Organisationen kann auch auf steuerähnliche Einnahmen zurückgegriffen werden.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen und wenn das betreffende Programm eindeutig im gemeinsamen Interesse liegt, kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 11 beschlossen werden, daß der beteiligte Berufsverband/die beteiligte branchenübergreifende Organisation den Teil der Finanzierung vollständig übernimmt, der von der Gemeinschaft nicht gewährleistet wird.

(4)   Bei Anwendung von Artikel 6 gewährt die Gemeinschaft der betreffenden internationalen Organisation nach Genehmigung des Programms eine angemessene finanzielle Unterstützung.

Artikel 10

Die durch die Gemeinschaftsfinanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 entstehenden Kosten gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (11).

Artikel 11

Die zur Durchführung zu dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 12 Absatz 2 zu erlassen.

Artikel 12

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 37 der Verordnung Nr. 136/66/EWG eingesetzten „Verwaltungsausschuß für Fette“ und den durch die entsprechenden Artikel anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzten Verwaltungsausschüssen unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.

Artikel 13

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Artikel 14

(1)   In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 werden die Worte „und in Drittländern“ gestrichen.

(2)   In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 werden im ersten Gedankenstrich die Worte „und außerhalb“ gestrichen.

(3)   In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 werden die Worte „und außerhalb“ gestrichen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ


(1)  ABl. C 32 vom 6.2.1999, S. 12.

(2)  ABl. C 219 vom 30.7.1999.

(3)  ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 8.

(4)  Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1996 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172 vom 30.9.1966, S. 3025). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.) Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 7).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 (ABl. L 262 vom 8.10.1999, S. 23).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10).

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(11)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.