31999R2549

Verordnung (EG) Nr. 2549/1999 der Kommission vom 2. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/95 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

Amtsblatt Nr. L 308 vom 03/12/1999 S. 0016 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 2549/1999 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/95 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Einheitlichkeit des Vordrucks für das Ersuchen auf Tätigwerden hinsichtlich einer Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 3288/94(4), zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der Ausstellung, Erteilung und Verwendung dieses Vordrucks zu regeln, damit es leicht erkennbar ist und überall in der Gemeinschaft Verwendung findet. Dazu ist ein Muster für die Genehmigung festzulegen.

(2) Der Vordruck muß in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission(5) ist demgemäß zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), eingerichteten Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen."

2. In Artikel 1 werden die Worte "im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3295/94" ersetzt durch die Formulierung "im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 3295/94".

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Als Nachweis dafür, daß der Antragsteller Inhaber eines der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung genannten Rechte des geistigen Eigentums ist, ist bei der Einreichung des Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorzulegen:

a) bei Einreichung des Antrags durch den Rechtsinhaber selbst:

- für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind, ein Nachweis über die Eintragung beim zuständigen Amt beziehungsweise über die Amneldung;

- für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nichteingetragenen oder nichtangemeldeten Geschmacksmustern: Glaubhaftmachung der Urheberschaft;

b) bei Einreichung des Antrags durch jede andere Person, die zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung berechtigt ist, zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Buchstabe a) dieses Artikels der Nachweis, daß die betreffende Person zur Ausübung des Rechtes berechtigt ist;

c) bei Einreichung des Antrags durch einen Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen Person, die zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Buchstabe a) der Grundverordnung berechtigt ist, zusätzlich zu den Nachweisen gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Artikels ein Nachweis seiner Vollmacht."

4. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: "Artikel 2a

(1) Der Vordruck, auf dem der Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung gestellt und die Entscheidung über diesen Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlassen wird, muß dem Muster im Anhang entsprechen.

Verwendet der Antragsteller zusätzliche Blätter im Sinne des Absatzes 8 Unterabsatz 2, so werden diese Blätter als integrale Bestandteile des Vordruckes angesehen.

Dieser Vordruck wird gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung sowie der vorliegenden Durchführungsverordnung verwendet.

(2) a) Für den Vordruck ist weißes holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 Gramm zu verwenden.

b) Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind.

(3) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung obliegt es den Mitgliedstaaten, die Vordrucke zu drucken oder drucken zu lassen. Sie sind mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei zu versehen oder müssen ihr Kennzeichen tragen.

(4) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird, bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen.

(5) Außer für den Fall, daß dem Antragsteller ein Vordruck in digitalem Format auf einer oder mehreren, mittels Computertechnik erreichbaren, öffentlichen Sites zugänglich ist, wird der Antragsvordruck auf Tätigwerden auf Verlangen durch die in Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung genannten zuständigen Zollbehörden ausgegeben.

(6) Der Vordruck ist auf mechanischem Wege oder leserlich von Hand auszufuellen; in letzteren Fall ist er mit Tinte in Großbuchstaben auszufuellen. Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.

Für den Fall, daß der Vordruck auf informatisiertem Wege ausgefuellt wurde, kann er anschließend auf privatem Druckwege ausgegeben werden.

(7) Der Vordruck besteht aus zwei Exemplaren:

- Dem Antragsformular für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird; es trägt die Nummer 1;

- dem Exemplar für den Inhaber der Gemeinschaftsmarke; es trägt die Nummer 2.

(8) Der Antragsteller fuellt die Felder 1 bis 9 des Formulars aus, bringt auf beiden Vordruckexemplaren seine Unterschrift an und fügt dem Antrag die Nachweise und andere zweckdienliche Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung bei.

Wenn der im Feld 4 des Antrags verfügbare Platz unzureichend ist, kann der Antragsteller auf zusätzlichen Blättern zusätzliche Daten mitteilen, die die Identifizierung der Waren gewährleisten. In diesem Fall gibt er die Anzahl der zusätzlich verwendeten Blätter auf dem hierfür vorgesehenen Platz in Feld 4 an.

(9) Der ordnungsgemäß ausgefuellte und unterzeichnete Vordruck und eine Anzahl von Auszügen, die der Anzahl der in Feld 8 des Vordrucks angegebenen Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, sowie die in Absatz 8 genannten Nachweise und Informationen sind der zuständigen Zollbehörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung vorzulegen.

(10) Wird dem Antrag auf Tätigwerden durch die zuständige Zollbehörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung stattgegeben, so wird in dem Vordruck die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme angegeben und durch Anbringen eines Dienststempelabdrucks und der Unterschrift bestätigt. Das Exemplar für den Gemeinschaftsmarkeninhaber sowie die bestätigten Auszüge werden dem Antragsteller ausgehändigt.

Wird der Antrag auf Tätigwerden durch die zuständige Zollbehörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung zurückgewiesen, so gibt sie neben der Begründung für die Zurückweisung auch die Stelle an, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, gefolgt von dem Dienststempelabdruck und der Unterschrift. Das Exemplar für den Gemeinschaftsmarkeninhaber wird dem Antragsteller zurückgegeben.

In allen Fällen wird der Vordruck für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, in diesen Archiven mindestens zwei Jahre vom Tag der Ausstellung an aufbewahrt.

(11) Lediglich im Fall gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Grundverordnung ist der Abschnitt 'Empfangsbescheinigung' von dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, an den oder die eine stattgebende Entscheidung über den Antrag gerichtet ist, auszufuellen, mit dem Eingangsdatum zu versehen und unverzüglich an die in Feld 3 angegebene zuständige Behörde zurückzusenden."

5. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Zollbehörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Grundverordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C."

6. Der Anhang im Anhang der vorliegenden Verordnung wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 1999

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8.

(2) ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 1.

(3) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(4) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.

(5) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2.

(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(7) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.

ANHANG

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