31999R1609

Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP- Bananenlieferanten

Amtsblatt Nr. L 190 vom 23/07/1999 S. 0014 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 1609/1999 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1999

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 wird für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ein besonderer Rahmen zur technischen und finanziellen Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten geschaffen, damit sich diese auf die neuen Marktbedingungen infolge der vorgenommenen Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen einstellen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 wird die finanzielle und technische Unterstützung als Beitrag für die Durchführung von Programmen gewährt, die der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Bananensektor dienen bzw. der Unterstützung der Diversifizierung in Fällen, in denen eine nachhaltige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors nicht möglich ist.

(3) Die Programme, für die eine Finanzierung beantragt wird, müssen mit den allgemeinen Entwicklungszielen des betreffenden traditionellen AKP-Lieferanten in Einklang stehen.

(4) Damit diese Übereinstimmung gewährleistet ist und diese Programme den in der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 festgelegten spezifischen Zielen dienen, müssen sie auf einer kohärenten langfristigen Strategie basieren.

(5) Diese Strategie, die von den traditionellen AKP-Lieferanten nach Konsultationen mit den beteiligten Akteuren des Sektors auszuarbeiten ist, bedarf der Genehmigung der Kommission.

(6) Zur Gewährleistung einer integrierten Vorgehensweise sollten die Programme in Form jährlicher Aktionspläne vorgelegt werden, die auf der gebilligten Strategie basieren.

(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 wird im Rahmen des für ein gegebenes Jahr verfügbaren Gesamtbetrags festgesetzt, welcher Hoechstbetrag den einzelnen traditionellen AKP-Lieferanten zur Finanzierung der Programme zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors zur Verfügung gestellt wird, wobei der Grad der Wettbewerbsfähigkeit und die Bedeutung der Bananenerzeugung für die Wirtschaft des betreffenden Landes berücksichtigt werden. Werden lediglich Diversifizierungsprogramme durchgeführt, so wird gemäß Artikel 7 ein Betrag zur Verfügung gestellt, der dem anderen traditionellen Lieferanten zur Verfügung gestellten Betrag vergleichbar ist.

(8) Für die Methode zur Berechnung der den einzelnen Ländern zuzuweisenden Mittel sind genaue Regeln festzulegen.

(9) Der Grad der Wettbewerbsfähigkeit ist für jeden einzelnen traditionellen AKP-Lieferanten auf der Grundlage der bei Einfuhr in die Gemeinschaft festgestellten Preisunterschiede unter Berücksichtigung der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen festzusetzen. Um eine Beeinflussung durch kurzfristige Preisschwankungen zu vermeiden, ist der zu berücksichtigende Preisunterschied auf der Grundlage eines ausreichend langen, dem Anwendungsjahr unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraums zu berechnen. Um eine vergleichbare Behandlung aller traditionellen AKP-Lieferanten unabhängig von dem von ihnen verfolgten spezifischen Ziel zu gewährleisten, ist in Fällen, in denen die Ausfuhren aufgrund der Diversifizierung eingestellt wurden, der festgestellte durchschnittliche AKP-Preisunterschied anzuwenden. Im Hinblick auf das wirtschaftliche Ziel der Verordnung (EG) Nr. 856/1999, den traditionellen AKP-Lieferanten die Möglichkeit zu geben, auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Position zu wahren, die ihrer Marktposition vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates(2) entspricht, sind zur Berechnung des Grades der Wettbewerbsfähigkeit die in den drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzielten Mengen zu berücksichtigen.

(10) Die Bedeutung der Bananenerzeugung für die Wirtschaft der traditionellen AKP-Lieferanten kommt am deutlichsten im Anteil des Bananensektors am BIP des Landes zum Ausdruck. Die genauesten diesbezüglichen Statistiken sind diejenigen des Internationalen Währungsfonds bzw. - falls nicht vorhanden - diejenigen der UNCTAD, so daß diese Statistiken heranzuziehen sind. Im Hinblick auf die Ausfuhrmengen sind gemäß dem wirtschaftlichen Ziel der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 die Statistiken für die drei Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 heranzuziehen, für die Statistiken vorliegen.

(11) Da innerhalb der Gruppe der traditionellen AKP-Lieferanten erhebliche Unterschiede bei den grundlegenden Wirtschaftsfaktoren für den Bananenhandel bestehen, wird das gerechteste Ergebnis erzielt, wenn beide Kriterien für die Berechnung der jedem Land zuzuweisenden Mittel gleich stark gewichtet werden.

(12) Damit die Durchführbarkeit der zu finanzierenden Programme gewährleistet ist, sollte jedoch ein Mindestbetrag für die zuzuweisenden Mittel festgelegt werden.

(13) Die Erfordernis spezifischer Lösungen für Somalia muß besondere Berücksichtigung finden.

(14) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 wird ab dem Jahr 2004 und danach für jedes weitere Jahr auf den Umfang der den einzelnen traditionellen AKP-Lieferanten gewährten Unterstützung ein Verringerungskoeffizient von bis zu 15 % angewendet. Werden Programme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durchgeführt, so wird dieser Verringerungskoeffizient in demselben Umfang verringert, wie eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zum Vorjahr festgestellt wurde.

(15) Damit gewährleistet ist, daß die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 bestehenden Möglichkeiten für eine Unterstützung der traditionellen AKP-Lieferanten bei der Anpassung an die neuen Marktbedingungen bestmöglich genutzt werden, sind die innerhalb des Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel neuzuzuweisen.

(16) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Anträge auf technische und finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 sind von den traditionellen AKP-Lieferanten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch 60 Tage nach Notifizierung der in Artikel 2 genannten Mittelzuweisung bei der Kommission einzureichen. Der besonderen Lage Somalias wird Rechnung getragen.

(2) Den Anträgen muß eine kohärente langfristige Strategie für den Bananensektor zugrunde liegen, die der betreffende AKP-Staat nach Konsultationen mit den Akteuren des Sektors festgelegt hat und die von der Kommission genehmigt wurde. In der Strategie ist das gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 verfolgte spezifische Ziel zu definieren, dessen Rentabilität zu bewerten und das Konzept für die Erreichung dieses Ziels darzulegen. Ferner sollte sie die Informationen enthalten, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen Entwicklungszielen des betreffenden traditionellen AKP-Lieferanten zu bewerten. Besondere Aufmerksamkeit ist der Möglichkeit zu widmen, Projekte auf regionaler Ebene durchzuführen.

(3) Die zur Finanzierung vorgeschlagenen Programme müssen auf der gebilligten Strategie basieren und in Form jährlicher Aktionspläne vorgelegt werden.

Artikel 2

Der Hoechstbetrag zur Finanzierung der Programme gemäß Artikel 1 Absatz 3 wird jährlich festgelegt. Unbeschadet des Artikels 6 wird er individuell für jeden einzelnen traditionellen AKP-Lieferanten auf der Grundlage des festgestellten Grades der Wettbewerbsfähigkeit und der Bedeutung der Bananenerzeugung für die Wirtschaft des betreffenden Landes berechnet, wobei beide Kriterien gleich stark gewichtet werden.

Artikel 3

(1) Der Grad der Wettbewerbsfähigkeit wird auf der Grundlage der Referenzmengen und des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis für Drittländer und dem AKP-Referenzpreis berechnet.

(2) Die Referenzmenge ist die Durchschnittsmenge an Bananen, die jeder einzelne AKP-Lieferant in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 in die Gemeinschaft ausgeführt hat. Davon abweichend und unter Berücksichtigung der besonderen Lage wird die Referenzmenge für Somalia auf 60000 Tonnen festgelegt. Die anzuwendenden Referenzmengen sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Der Referenzpreis für Drittländer ist der niedrigste Durchschnittspreis pro Tonne Bananen, die in den einzelnen herkömmlichen Dritt-Lieferländern außerhalb der AKP-Staaten erzeugt und in den letzten drei Jahren, für die Statistiken vorliegen, vor dem im Unterstützungsantrag genannten Anwendungsjahr in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

(4) Der AKP-Referenzpreis ist der Durchschnittspreis pro Tonne Bananen, die in demselben Zeitraum von dem betreffenden traditionellen AKP-Lieferanten erzeugt und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. In Fällen, in denen die Ausfuhr von Bananen infolge der Diversifizierung eingestellt wurde, findet der durchschnittliche AKP-Referenzpreis Anwendung.

(5) Die Referenzpreise gemäß den Absätzen 3 und 4 sind als cif-Preise anzugeben. Zur Berechnung des Grades der Wettbewerbsfähigkeit sind die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften erstellten und veröffentlichten Statistiken über die Einfuhren in die Gemeinschaft heranzuziehen.

Artikel 4

Die Bedeutung der Bananenerzeugung für die Wirtschaft der traditionellen AKP-Lieferanten ist auf der Grundlage des Beitrags der Wertschöpfung des Bananensektors zum Gesamt-BIP des betreffenden traditionellen AKP-Lieferanten in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 heranzuziehen, für die Statistiken vorliegen. Zur Festlegung der Bedeutung der Bananenerzeugung sind die Statistiken des Internationalen Währungsfonds bzw. - falls nicht vorhanden - die Statistiken der UNCTAD heranzuziehen. Davon abweichend und unter Berücksichtigung der besonderen Lage wird der Berechnungsfaktor für Somalia auf 1,0 festgelegt. Der sich aus den Statistiken ergebende Berechnungsfaktor ist in Anhang II aufgeführt.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 2 bis 4 wird ab dem Jahr 2004 und danach für jedes weitere Jahr auf die gewährte Unterstützung ein automatischer Verringerungskoeffizient angewendet. Der Verringerungskoeffizient ist für jeden einzelnen AKP-Lieferanten so festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß die ihm für das Anwendungsjahr gewährte Unterstützung um höchstens 15 % gegenüber den im Vorjahr bereitgestellten Mitteln verringert wird.

Artikel 6

Ergeben die Berechnungen gemäß den Artikeln 2 bis 5 einen Betrag von weniger als 0,5 Mio. EUR pro Jahr, so wird ein Mindestbetrag von 0,5 Mio. EUR gewährt.

Artikel 7

Hat ein traditioneller AKP-Lieferant innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frist keinen Antrag auf technische und finanzielle Unterstützung gestellt oder stehen die vorgelegten Programme nicht mit der in Artikel 1 Absatz 2 definierten langfristigen Strategie in Einklang, so nimmt die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Programme und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 eine Neuverteilung der ursprünglich zur Verfügung gestellten Beträge auf die restlichen AKP-Lieferanten vor. Der besonderen Lage Somalias wird Rechnung getragen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und ist ab dem 1. Januar 1999 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28.

ANHANG I

Liste gemäß Artikel 3 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste gemäß Artikel 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>