31999R1263

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1999 S. 0054 - 0056


VERORDNUNG (EG) Nr. 1263/1999 DES RATES

vom 21. Juni 1999

über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Fischereipolitik trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Artikels 33 des Vertrags bei. Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(4) fördert die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einerseits und zwischen Fischereiaufwand und dauerhafter und rationeller Nutzung dieser Ressourcen andererseits.

(2) Die Strukturmaßnahmen in der Fischerei und Aquakultur sollten zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik und der Ziele des Artikels 100 des Vertrags beitragen.

(3) Durch die Einbeziehung solcher Strukturmaßnahmen in die Strukturfondsregelung im Jahr 1993 wurde das Zusammenwirken der Gemeinschaftsmaßnahmen verbessert und auf kohärentere Weise zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beigetragen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds(5) sieht eine vollständige Revision der strukturpolitischen Funktionsmechanismen vor, die zum 1. Januar 2000 abgeschlossen sein muß. Solche Strukturmaßnahmen sind Teil der Mittel und Aufgaben gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung. Daher empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei(6) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, in der die erforderlichen Bestimmungen für einen Übergang ohne Unterbrechung der Strukturmaßnahmen festgelegt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Strukturmaßnahmen, die gemäß dieser Verordnung mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Sektor Fischerei und Aquakultur sowie Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (nachstehend "Sektor" genannt) ergriffen werden, tragen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Artikel 33 und 100 des Vertrags sowie der Ziele der Verordnungen (EWG) Nr. 3760/92 und (EG) Nr. 1260/1999 bei.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dienen folgenden Zwecken:

a) Beitrag zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fischereiressourcen und ihrer Nutzung;

b) Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und Aufbau von wirtschaftlich rentablen Unternehmen im Sektor;

c) Verbesserung der Versorgungslage sowie der Valorisierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;

d) Beitrag zur Neubelebung der von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gebiete.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann gemäß Artikel 2 für Maßnahmen gewährt werden, die zur Erreichung einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Zwecke beitragen.

(4) Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 legt der Rat die Interventionsbereiche der Strukturmaßnahmen gemäß Absatz 1 fest.

Artikel 2

(1) Das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei wird im folgenden "FIAF" genannt.

(2) Die Maßnahmen, die mit der Beteiligung des FIAF im Rahmen von Ziel 1 des Strukturfonds durchgeführt werden, sind Bestandteil der Programmplanung für dieses Ziel.

Die Maßnahmen, die mit der Beteiligung des FIAF außerhalb von Ziel 1 durchgeführt werden, werden in einem Einheitlichen Programmplanungsdokument in jedem betroffenen Mitgliedstaat erfaßt.

(3) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen umfassen alle Strukturmaßnahmen in diesem Sektor in folgenden Bereichen:

- Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen;

- Anpassung des Fischereiaufwands;

- gemischte Gesellschaften;

- kleine Küstenfischerei,

- sozioökonomische Maßnahmen;

- Schutz der Fischereiressourcen in Küstengewässern;

- Aquakultur;

- Ausrüstung von Fischereihäfen;

- Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;

- Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten;

- Aktionen der Unternehmen

- vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen;

- innovative Maßnahmen und technische Hilfe.

Der Rat kann diese Liste von Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 4 anpassen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen auf nationaler Ebene dafür Sorge, daß die FIAF-Interventionen zur Umstrukturierung der Fischereiflotte mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und insbesondere mit den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen für die Fischerei in Einklang stehen.

(5) Das FIAF beteiligt sich ferner gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 an der Finanzierung von

a) innovativen Maßnahmen, einschließlich transnationaler Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vernetzung der Marktteilnehmer des Sektors und der von der Fischerei und Aquakultur abhängigen Gebiete;

b) Maßnahmen der technischen Hilfe.

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird der Bereich gemäß Buchstabe a) dieses Absatzes durch die Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds ausgeweitet auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(7), (EG) Nr. 1262/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(8) und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(9) finanziert werden können, um alle Maßnahmen einzubeziehen, die für die Durchführung der betreffenden innovativen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung an jeder Einzelmaßnahme nach Artikel 1 Absatz 3 darf nicht den Hoechstbetrag übersteigen, der nach dem Verfahren des Artikels 4 festzusetzen ist.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 5 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags spätestens am 31. Dezember 1999 die Modalitäten und Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Strukturmaßnahmen gemäß Artikel 2 fest.

Artikel 5

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86 des Rates(10) und (EWG) Nr. 4042/89 des Rates(11) bleiben für Zuschußanträge gültig, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht wurden.

(2) Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1993 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 genehmigt hat und für die spätestens sechs Jahre und drei Monate nach dem Zeitpunkt der Zuschußbewilligung kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommision eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens sechs Jahre und neun Monate nach dem Zeitpunkt der Zuschußbewilligung automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Die Übergangsbestimmungen des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten sinngemäß für die vorliegende Verordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 44.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74.

(4) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 3).

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1.

(7) Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(8) Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(10) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93.

(11) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2080/93.