31999R1261

Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

Amtsblatt Nr. L 161 vom 26/06/1999 S. 0043 - 0047


VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/1999 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Juni 1999

über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 160 des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. So trägt der EFRE dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds(5) trägt der EFRE im wesentlichen zur Erreichung der Ziele 1 und 2 nach Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der genannten Verordnung (nachstehend "Ziel 1" und "Ziel 2" genannt) bei. Nach den Artikeln 20 und 21 jener Verordnung trägt der EFRE im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen zur Finanzierung von Maßnahmen der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Vorstädte bei. In den Artikeln 22 und 23 der genannten Verordnung ist die Förderung von innovativen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene und von Maßnahmen der technischen Hilfe vorgesehen.

(3) Die gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegt. Es ist zu präzisieren, welche Art von Maßnahmen im Rahmen der Ziele 1 und 2, der Gemeinschaftsinitiativen und der innovativen Maßnahmen aus dem EFRE finanziert werden können.

(4) Es ist klarzustellen, welchen Beitrag der EFRE im Rahmen der ihm zur Förderung der Regionalentwicklung übertragenen Aufgabe zu einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, zu einem hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit, zu einem hohen Beschäftigungsniveau, zur Gleichstellung von Männern und Frauen, zu einem hohen Maß an Umweltschutz und zur Verbesserung der Umweltqualität leistet.

(5) Der Einsatz des EFRE soll im Rahmen einer integrierten Gesamtstrategie für nachhaltige Entwicklung erfolgen und Synergieeffekte in Verbindung mit den Interventionen der anderen Strukturfonds bewirken.

(6) Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe sollte sich die Unterstützung des EFRE auf folgende Bereiche richten: Förderung des produktiven Umfelds und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen; lokale Entwicklung der Wirtschaft und der Beschäftigung, einschließlich in den Bereichen Kultur und Fremdenverkehr, insofern diese Sektoren zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen; Forschung und technologische Entwicklung; Entwicklung der lokalen, regionalen wie auch der transeuropäischen Netze - einschließlich der Gewährleistung eines angemessenen Zugangs zu diesen Netzen - in den Infrastrukturbereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie; Schutz der Umwelt und Verbesserung ihrer Qualität unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, der Behebung von Umweltbeeinträchtigungen - mit Vorrang an ihrem Ursprung - sowie des Verursacherprinzips bei gleichzeitiger Förderung einer umweltfreundlichen und rationellen Energienutzung und der Erschließung regenerativer Energiequellen; sowie Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt.

(7) Der EFRE sollte eine besondere Rolle für die lokale wirtschaftliche Entwicklung durch die Verbesserung der Lebensbedingungen und die Gestaltung des Raums insbesondere mit Hilfe der Förderung von territorialen Beschäftigungspakten und der neuen Beschäftigungsmöglichkeiten spielen.

(8) Im Rahmen seiner Aufgabe sollte der EFRE Investitionen für die Reaktivierung aufgegebener Gebiete im Hinblick auf die lokale, ländliche oder städtische Wirtschaftsentwicklung unterstützen.

(9) Maßnahmen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind und auf Initiative der Kommission eingeleitet werden, kommt bei der Erreichung der allgemeinen Ziele der Strukturinterventionen der Gemeinschaft nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eine wichtige Rolle zu. In diesem Sinne ist es angesichts des Mehrwerts auf Gemeinschaftsebene wichtig, daß der EFRE die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit weiterhin fördert, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Regionen an den Außengrenzen der Union im Sinne des Vertrags, den am stärksten benachteiligten Inseln sowie zwischen den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Zwänge. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit schafft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums, einschließlich in Verbindung mit der Raumplanung, einen Mehrwert für die Aktion zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Der Beitrag des EFRE zu einer solchen Entwicklung sollte fortgesetzt und verstärkt werden. Außerdem ist es wünschenswert, die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Vorstädte zur Förderung einer dauerhaften Stadtentwicklung zu unterstützen.

(10) Es ist angezeigt, die Zuständigkeit für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen sowie bestimmte Übergangsbestimmungen festzulegen.

(11) Die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(6) sollte aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgaben

Nach Artikel 160 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beteiligt sich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an der Finanzierung von Interventionen nach Artikel 9 der genannten Verordnung, um durch den Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte und die Beteiligung an der Entwicklung und Umstellung der Regionen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern.

Zu diesem Zweck trägt der EFRE auch zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen bei.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nach Artikel 1 beteiligt sich der EFRE an der Finanzierung von

a) produktiven Investitionen zur Schaffung oder Einhaltung dauerhafter Arbeitsplätze;

b) Infrastrukturinvestionen,

i) die in den unter Ziel 1 fallenden Regionen zum Wachstum des Wirtschaftspotentials, zur Entwicklung, zur Strukturanpassung und zur Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze in diesen Regionen beitragen, einschließlich der Investitionen, die zur Errichtung und Entwicklung der transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie beitragen; dabei ist der Notwendigkeit der Anbindung der Regionen, die aufgrund ihrer Insel-, Binnen- oder Randlage benachteiligt sind, an die zentralen Regionen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen;

ii) die in den Regionen und Gebieten, die unter die Ziele 1 und 2 oder unter die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannte Gemeinschaftsinitiative fallen, der Diversifizierung von Wirtschaftsstandorten und von Industriegebieten mit rückläufiger Entwicklung, der Erneuerung von städtischen Problemgebieten sowie der Revitalisierung und der verbesserten Anbindung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete dienen oder die Infrastrukturen betreffen, deren Modernisierung oder Ausbau die Voraussetzung für die Schaffung oder Entwicklung arbeitsplatzschaffender Wirtschaftstätigkeiten ist, einschließlich der Verbindungen mit Hilfe von Infrastrukturen, die eine Voraussetzung für die Entfaltung dieser Tätigkeiten sind;

c) Aktionen zur Erschließung des endogenen Potentials durch Maßnahmen zur Anregung und Unterstützung lokaler Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen sowie der Aktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen, die insbesondere folgendes umfassen:

i) Beihilfen für Unternehmensdienste, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Marktuntersuchung und Marktforschung, und gemeinsame Dienstleistungeinrichtungen für mehrere Unternehmen,

ii) Finanzierungen des Technologietransfers, wozu insbesondere die Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen, die gemeinsame Organisation zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie die Finanzierung der Durchführung der Innovation in den Unternehmen gehören,

iii) Verbesserung des Zugangs der Unternehmen zu Finanzierungen und Krediten durch die Schaffung und Entwicklung geeigneter Finanzinstrumente nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,

iv) direkte Investitionsbeihilfen nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, sofern keine Beihilferegelung besteht,

v) Errichtung von Infrastrukturen, die von ihrer Dimension her der lokalen Entwicklung und der Entwicklung der Beschäftigung angemessen sind,

vi) Beihilfen für lokale Dienstleistungseinrichtung mit denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, mit Ausnahme der vom Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Maßnahmen;

d) Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

In den unter Ziel 1 fallenden Regionen kann sich der EFRE an der Finanzierung von Investitionen im Bildungs- und Gesundheitswesen beteiligen und so zur strukturellen Anpassung dieser Regionen beitragen.

(2) Die finanzielle Beteiligung des EFRE nach Absatz 1 richtet sich beispielsweise auf folgende Bereiche:

a) produktives Umfeld, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und einer nachhaltigen Investitionstätigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie der Attraktivität der Regionen, besonders durch eine bessere Erschließung dieser Regionen;

b) Forschung und technologische Entwicklung zur Förderung des Einsatzes neuer Technologien und der Innovation sowie zur Verstärkung des Potentials der Forschung und technologischen Entwicklung, das zur Regionalentwicklung beiträgt;

c) Entwicklung der Informationsgesellschaft;

d) Entwicklung von Investitionen in Fremdenverkehr und Kultur, einschließlich des Schutzes des Kultur- und Naturerbes, soweit sie zur Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen beitragen;

e) Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung bei der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Förderung der umweltfreundlichen und rationellen Energienutzung und Erschließung regenerativer Energiequellen;

f) Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere durch die Förderung von Unternehmensgründungen und durch Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben ermöglichen;

g) transnationale, grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Regional- und Kommunalentwicklung.

Artikel 3

Gemeinschaftsinitiative

(1) Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 leistet der EFRE nach Maßgabe von Artikel 21 jener Verordnung einen Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftsinitiative für grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums (Interreg) sowie zur Durchführung der Gemeinschaftsinitiative für wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Vorstädte zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung (URBAN).

(2) Der in Absatz 1 festgelegte Geltungsbereich wird nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1262/1999(7), (EG) Nr. 1257/1999(8) und (EG) Nr. 1263/1999(9) finanziert werden können, ausgedehnt, damit sämtliche Maßnahmen durchgeführt werden können, die in dem betreffenden Programm im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative vorgesehen sind.

Artikel 4

Innovative Maßnahmen

(1) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 kann der EFRE zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen:

a) auf Initiative der Kommission erstellte Studien zur Analyse und Ermittlung der Probleme und Lösungen der Regionalentwicklung, insbesondere im Hinblick auf eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums, einschließlich des Europäischen Raumentwicklungskonzepts;

b) Pilotprojekte, mit denen neuartige Lösungsansätze im Bereich der regionalen und kommunalen Entwicklung ermittelt oder geboten werden, die nach der Demonstrationsphase auf die Interventionen übertragen werden können;

c) Austausch von innovativen Erfahrungen im Hinblick auf eine optimale Nutzung und den Transfer von Kenntnissen im Bereich der Regional- oder Kommunalentwicklung.

(2) Der in Absatz 1 festgelegte Geltungsbereich wird gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1262/1999, (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1263/1999 finanziert werden können, ausgedehnt, damit sämtliche Maßnahmen durchgeführt werden können, die im Rahmen des betreffenden Pilotprojekts vorgesehen sind.

Artikel 5

Durchführungsbestimmungen

Sämtliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

Artikel 6

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2000 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Überprüfungsklausel

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung spätestens am 31. Dezember 2006.

Sie befinden nach dem Verfahren des Artikels 162 des Vertrags über diesen Vorschlag.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten sinngemäß für die vorliegende Verordnung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 35, und

ABl. C 52 vom 23.2.1999, S. 12.

(2) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 74.

(3) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 1.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 1998 (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 178), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. April 1999 (ABl. C 134 vom 14.5.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 34).

(7) Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

(8) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(9) Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).