31999R1215

Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

Amtsblatt Nr. L 148 vom 15/06/1999 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/1999 DES RATES

vom 10. Juni 1999

zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat die Kommission mit der Verordnung Nr. 19/65/EWG(5) ermächtigt, unbeschadet der Anwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrags(6) und in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags im Wege der Verordnung Artikel 81 Absatz 1 für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, und zwar insbesondere auf solche, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebiets des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern, oder in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zweck des Weiterverkaufs bestimmte Waren nur von ihm zu beziehen, oder in denen zwischen den beiden Unternehmen zum Zweck des Weiterverkaufs solche ausschließliche Liefer- und Bezugspflichten vereinbart worden sind.

(2) Die Kommission hat auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19/65/EWG insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen(7), die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen(8) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen(9) ("Freistellungsverordnungen") erlassen.

(3) Am 22. Januar 1997 hat die Kommission ein Grünbuch zur EG-Wettbewerbspolitik gegenüber vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen herausgegeben, das eine umfassende öffentliche Diskussion über die Anwendung von Artikel 81 Absätze 1 und 3 des Vertrags auf vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ausgelöst hat.

(4) Den Reaktionen auf das Grünbuch von seiten der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen sowie der interessierten Kreise läßt sich entnehmen, daß eine Reform der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft im Bereich der vertikalen Vereinbarungen allgemein befürwortet wird. Die genannten Freistellungsverordnungen sollten entsprechend überarbeitet werden.

(5) Eine solche Reform muß dem Erfordernis eines wirksamen Wettbewerbsschutzes genügen und gleichzeitig den Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit bieten. Bei der Verfolgung dieser Ziele muß außerdem der Notwendigkeit, die Verwaltungskontrolle sowie den rechtlichen Rahmen zu vereinfachen, so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Bei gleicher Marktstellung werden vertikale Wettbewerbsbeschränkungen im allgemeinen als weniger wettbewerbsschädlich als horizontale Wettbewerbsbeschränkungen angesehen.

(6) Die genannten Freistellungsverordnungen beschränken sich nicht allein darauf, die Gruppen von Vereinbarungen zu definieren, auf die sie Anwendung finden, und die Beschränkungen oder Bestimmungen zu präzisieren, die in den Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen, sondern sie nennen auch die vom Verbot freigestellten Bestimmungen. Ein solcher Rechtsrahmen wird generell für vertragliche Beziehungen auf wirtschaftlicher Ebene, wo Vertriebsstrukturen und Vertriebstechniken einem raschen Wandel unterliegen, als viel zu rigide empfunden.

(7) Die genannten Freistellungsverordnungen gelten nur für solche zweiseitigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die zum Zweck des Weiterverkaufs geschlossen werden und deren Gegenstand entweder der Alleinvertrieb und/oder Alleinbezug von Waren oder eine Beschränkung beim Erwerb oder der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums ist. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind unter anderem vertikale Vereinbarungen zwischen mehr als zwei Unternehmen, Vereinbarungen über selektiven Vertrieb, über Dienstleistungen oder über die Lieferung und/oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zum Zweck der Verarbeitung oder des Einbaus. Hieraus folgt, daß für eine bedeutende Anzahl vertikaler Vereinbarungen eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags nur nach einer Einzelfallprüfung durch die Kommission in Frage kommt, was die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen unter Umständen beschränkt und die behördliche Kontrolle unnötig belastet.

(8) Die Diskussion über das Grünbuch hat deutlich gemacht, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absätze 1 und 3 unter gebührender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen vertikaler Vereinbarungen festzulegen sind. Die wirtschaftlichen Kriterien, aufgrund deren die Anwendbarkeit einer Gruppenfreistellung wegen etwaiger wettbewerbsschädigender Wirkungen der betreffenden Vereinbarungen beschränkt werden kann, sollten sich an dem Marktanteil des betroffenen Unternehmens auf dem fraglichen Markt orientieren.

(9) Daher sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, den geltenden Rechtsrahmen durch eine einfachere, flexiblere und gezieltere Regelung zu ersetzen, die für alle Arten von vertikalen Vereinbarungen gelten kann. Für eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs der betreffenden Freistellungsverordnung sollten Kriterien wie Marktanteilsschwellen festgelegt werden, anhand deren sich bestimmen läßt, unter welchen Voraussetzungen diese Freistellungsverordnung angesichts der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der betreffenden Vereinbarungen nicht mehr anwendbar ist. Bei der Festlegung solcher Marktanteilsschwellen sollte die Marktmacht des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden. Bestimmte schwerwiegende wettbewerbsschädigende vertikale Beschränkungen wie Mindestpreise und feste Wiederverkaufspreise sowie bestimmte Arten von Gebietsschutz sollten unabhängig vom Marktanteil des betreffenden Unternehmens von der Anwendung der Verordnung ausgenommen sein.

(10) Die Kommission kann aufgrund der Befugnisse, die ihr durch die Verordnung Nr. 19/65/EWG übertragen sind, eine solche Reform der derzeit geltenden Regelungen, die alle Arten vertikaler Vereinbarungen erfassen würde, nicht vornehmen. Es ist daher notwendig, den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung zu erweitern, um alle Arten von Vereinbarungen zu erfassen, die unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fallen, und die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen öder weiterverkaufen können ("vertikale Vereinbarungen"), einschließlich Alleinvertriebs-, Alleinbezugs-, Franchisevereinbarungen und Vereinbarungen über selektiven Vertrieb oder deren Mischformen, und bestimmte nicht auf Gegenseitigkeit beruhende vertikale Vereinbarungen, die zwischen konkurrierenden Unternehmen geschlossen wurden, sowie vertikale Vereinbarungen zwischen einem Verband von kleinen und mittleren Einzelhändlern und dessen Mitgliedern oder zwischen einem derartigen Verband und seinen Zulieferern.

(11) Die Kommission ist aufgrund der vorstehend genannten Freistellungsverordnungen gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG befugt, den Vorteil der Anwendung dieser Verordnungen zu entziehen, wenn im Einzelfall eine Vereinbarung oder ein Netz gleichartiger Vereinbarungen Wirkungen hat, die mit den Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 unvereinbar sind. Um eine wirksame Marktaufsicht und eine stärker dezentral ausgerichtete Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln sicherzustellen, empfiehlt es sich vorzusehen, daß in Fällen, in denen die Wirkungen einer solchen Vereinbarung im Gebiet oder in einem Teilgebiet eines Mitgliedstaats auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweist, die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Vorteil der Gruppenfreistellung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats entziehen und eine Entscheidung treffen kann, um diese Wirkungen zu beseitigen. Der genannte Artikel 7 sollte daher ergänzt werden, um zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Gruppenfreistellungsverordnung für nicht anwendbar erklären können.

(12) Um eine wirksame Kontrolle der Wirkungen von parallelen Netzwerken gleichartiger Vereinbarungen auf einem bestimmten Markt zu gewährleisten, kann eine Gruppenfreistellungsverordnung Bedingungen festlegen, unter denen solche Netzwerke von Vereinbarungen im Wege einer Verordnung von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden können. Diese Bedingungen können sich auf Kriterien beziehen, wie etwa den Anteil des Marktes, der von diesen Netzwerken von Vereinbarungen betroffen ist. Die Kommission erhält daher die Befugnis, hinsichtlich eines bestimmten Marktes im Wege einer Verordnung festzustellen, daß die fraglichen Vereinbarungen diese Bedingungen erfuellen. In diesem Fall muß sie eine Anpassungsfrist von mindestens sechs Monaten festsetzen, bei deren Ablauf die Anwendbarkeit der Gruppenfreistellung auf die genannten Vereinbarungen in bezug auf diesen Markt endet. Eine solche Verordnung, die feststellt, daß die Gruppenfreistellungsverordnung auf die betreffenden Vereinbarungen auf einem bestimmten Markt nicht anwendbar ist, bewirkt die Anwendung von Artikel 81 des Vertrags, im Wege einer Einzelfallprüfung. Die Kommission konsultiert vor der Annahme einer solchen Verordnung und auf Antrag eines Mitgliedstaats auch vor der Veröffentlichung des Entwurfs der Verordnung den Beratenden Ausschuß -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 19/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung Artikel 81 Absatz 1 für nicht anwendbar erklären auf:

a) Gruppen von Vereinbarungen, die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können,

b) Gruppen von Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Beschränkungen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder im Zusammenhang mit den Rechten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen auferlegt sind."

b) In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Worte "die Bestimmungen, die in den Vereinbarungen enthalten sein müssen, oder" gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Gruppen von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen."

2. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 1a

Eine Verordnung gemäß Artikel 1 kann die Bedingungen festlegen, die zum Ausschluß bestimmter Netze gleichartiger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen auf einem bestimmten Markt von ihrer Anwendung führen; wenn diese Bedingungen erfuellt sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, die dies feststellt und die eine Frist festsetzt, nach deren Ablauf die Verordnung gemäß Artikel 1 auf diese Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen auf diesem Markt nicht mehr anwendbar ist. Eine solche Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein."

3. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission höHort den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen an

a) im Hinblick auf eine Verordnung gemäß Artikel 1 vor der Veröffentlichung eines Entwurfs für die Verordnung und vor dem Erlaß einer Verordnung,

b) im Hinblick auf eine Verordnung gemäß Artikel 1a vor der Veröffentlichung eines Entwurfs für die Verordnung, falls dies von einem Mitgliedstaat beantragt wird, und vor dem Erlaß einer Verordnung."

4. In Artikel 7 wird der bisherige Wortlaut zu Absatz 1 und folgender Absatz wird hinzugefügt: "(2) Wenn die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Verordnung gemäß Artikel 1 fallen, im Einzelfall Wirkungen haben, die mit den Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind und die im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats von Amts wegen, auf Ersuchen der Kommission oder auf Ersuchen von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) Vermerk des Herausgebers: Der Titel der Verordnung Nr. 19/65/EWG wurde angepaßt, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnumerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags.

(2) ABl. C 365 vom 26.11.1998, S. 27.

(3) Stellungnahme vom 15. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 116 vom 1999.

(5) ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 (ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 27).

(8) ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97.

(9) ABl. L 359 vom 28.12.1988, S. 46. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.