31999R0933

Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes

Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1999 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 933/1999 DES RATES

vom 29. April 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90(5) wurden die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz errichtet. Nach Artikel 20 beschließt der Rat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung anhand eines Berichts der Kommission, dem entsprechende Vorschläge beigefügt sind, über weitere Aufgaben der Agentur. In Artikel 21 ist festgelegt, daß die Verordnung am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Stellen über den Sitz der Agentur in Kraft tritt; diese Entscheidung erfolgte am 29. Oktober 1993.

(2) Die Kommission begründete in ihrer Mitteilung KOM(95) 325 endg., warum die Vorlage des in Artikel 20 vorgesehenen Berichts zurückgestellt werden sollte, und der Rat stellte am 9. November 1995 fest, daß ein Beschluß über weitere Aufgaben für die Europäische Umweltagentur verfrüht sei und erst nach einer zweijährigen Tätigkeit in voller Funktionsfähigkeit und nach vollständigem Aufbau ihres Netzes gefaßt werden sollte.

(3) Bei der Erreichung der ihr gesetzten Ziele und der Durchführung ihrer Aufgaben, einschließlich der Einrichtung des Europäischen Informations- und Beobachtungsnetzes, hat die Europäische Umweltagentur gute Fortschritte erzielt.

(4) Die Aufgaben und Arbeitsbereiche sind umfassend und erfordern sowohl eine Konsolidierung der bereits angelaufenen Arbeiten als auch weitere Anstrengungen.

(5) Die Agentur nimmt eine wichtige Funktion bei der Bereitstellung von objektiven, zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über die Umwelt wahr.

(6) Alle neuen der Agentur übertragenen Aufgaben sollten deren Hauptfunktion ergänzen und aufwerten.

(7) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2965/94(6) gehört es zu den Aufgaben des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, Übersetzungen von Dokumenten der Europäischen Umweltagentur anzufertigen.

(8) Die Organisation und die Struktur der Agentur müssen unter Berücksichtigung der in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit gesammelten Erfahrungen verbessert und transparenter gestaltet werden.

(9) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte durch eine geeignete Verteilung der themenspezifischen Zentren der Notwendigkeit, die unterschiedlichen geographischen Gegebenheiten in der Gemeinschaft zu erfassen, Rechnung tragen.

(10) Die Agentur kann mit Institutionen aus Drittländern zusammenarbeiten, um Daten zu erhalten, die für die Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlich sind.

(11) Künftige Überprüfungen der Tätigkeiten und Aufgaben der Agentur sollten dem Fünfjahresrhythmus ihrer mehrjährigen Arbeitsprogramme angepaßt werden.

(12) Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: "(2) Damit die im Vertrag und in den einzelnen gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogrammen gesetzten Ziele zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden können, sollen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten".

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) die Ziffern ii), iii) und vi) erhalten folgende Fassung: "ii) - Bereitstellung - für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten - der erforderlichen objektiven Informationen für die Ausarbeitung und Durchführung von zweckmäßigen und wirksamen Umweltmaßnahmen; zu diesem Zweck insbesondere Weitergabe der erforderlichen Informationen an die Kommission, damit diese ihre Aufgaben bei der Festlegung, Ausarbeitung und Evaluierung von Umweltmaßnahmen und -vorschriften erfuellen kann;

- Unterstützung der Überwachung von Umweltschutzmaßnahmen durch geeignete Hilfestellung im Zusammenhang mit der Erfuellung der Berichterstattungsanforderungen (unter anderem durch Beteiligung an der Ausarbeitung von Fragebögen, Bearbeitung der Berichte der Mitgliedstaaten und der Verbreitung der Ergebnisse) entsprechend dem Mehrjahres-Arbeitsprogramm der Agentur mit dem Ziel der Koordinierung der Berichterstattung;

- auf Ersuchen und, sofern dies mit dem Jahresprogramm der Agentur vereinbar ist, Beratung einzelner Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Einführung und Erweiterung ihrer Systeme zur Überwachung von Umweltmaßnahmen unter der Voraussetzung, daß die Erfuellung der übrigen in diesem Artikel festgelegten Aufgaben durch solche Tätigkeiten nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beratung kann auf besonderes Ersuchen der Mitgliedstaaten eine Evaluierung durch Gutachter einschließen;

iii) Erfassung, Zusammenstellung und Bewertung von Daten über den Zustand der Umwelt, Erstellung von Sachverständigengutachten über die Qualität, die Empfindlichkeit und die Belastungen der Umwelt im Gebiet der Gemeinschaft, Aufstellung einheitlicher Bewertungskriterien für Umweltdaten, die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind, sowie Ausbau und Weiterführung eines Referenzzentrums für Umweltinformationen. Die Kommission macht von diesen Informationen im Rahmen ihrer Aufgabe Gebrauch, für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt Sorge zu tragen;"

"vi) alle fünf Jahre Veröffentlichung eines Berichts über den Zustand der sowie die Tendenzen und Aussichten für die Umwelt, ergänzt durch Berichte über allgemeine Entwicklungen mit spezifischen Schwerpunktthemen;"

b) Folgende Ziffern werden hinzugefügt: "xi) umfassende Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten zuverlässigen und vergleichbaren Umweltinformationen, insbesondere über den Zustand der Umwelt, und Förderung des Einsatzes fortgeschrittener Telematik-Technologie zu diesem Zweck;

xii) Unterstützung der Kommission beim Austausch von Informationen über die Entwicklung der Verfahren und bewährtesten Praktiken für Umweltverträglichkeitsprüfungen;

xiii) Unterstützung der Kommission bei der Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse einschlägiger Umweltforschungen in einer Form, die von größtmöglichem Nutzen für die Formulierung einer Politik ist."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Absatzes 1 wird auf einer neuen Zeile folgender Satzteil hinzugefügt: "wobei diese Gesichtspunkte in den Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu stellen sind."

b) Absatz 2

i) Unterabsatz 2 achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Schutz der Küstengebiete und der Meere."

ii) Unterabsatz 5 wird gestrichen.

c) Folgender Absatz wird hinzugefügt: "(3) Darüber hinaus kann die Agentur beim Austausch von Informationen mit anderen Einrichtungen, auch mit dem IMPEL-Netz, zusammenarbeiten.

Bei ihrer Tätigkeit vermeidet die Agentur Überschneidungen mit Tätigkeiten, die bereits von anderen Stellen und Einrichtungen in Angriff genommen worden sind."

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze. Die Mitgliedstaaten arbeiten in entsprechender Weise mit der Agentur zusammen und beteiligen sich gemäß dem Arbeitsprogramm der Agentur an den Arbeiten des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, indem sie landesweit Daten sammeln, zusammenfassen und analysieren. Die Mitgliedstaaten können sich auch zusammenschließen, um bei diesen Tätigkeiten grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "in einem genau bestimmten geographischen Gebiet" gestrichen.

c) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die themenspezifischen Ansprechstellen werden vom Verwaltungsrat nach Artikel 8 Absatz 1 für einen Zeitraum benannt, der nicht länger sein darf als die Laufzeit des Mehrjahres-Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Absatz 4. Diese Benennungen können jedoch verlängert werden."

5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Dem Verwaltungsrat der Agentur gehören je ein Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertreter der Kommission an. Außerdem können die anderen an der Agentur beteiligten Länder nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen je einen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Der Verwaltungsrat wählt ein Büro, an das er nach den von ihm festzulegenden Regeln bestimmte Durchführungsaufgaben delegieren kann."

c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(3) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4) Der Verwaltungsrat verabschiedet ein auf den vorrangigen Gebieten gemäß Artikel 3 Absatz 2 beruhendes Mehrjahres-Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines Entwurfs, der nach Anhörung des in Artikel 10 genannten wissenschaftlichen Beirats und nach Stellungnahme der Kommission von dem in Artikel 9 genannten Exekutivdirektor vorgelegt worden ist. Das Mehrjahres-Arbeitsprogramm enthält - unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft - den Entwurf eines mehrjährigen Haushaltsvorschlags."

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "jährlich spätestens zum 31. Januar" ersetzt durch "jährlich spätestens zum 31. März".

6. Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- alle Entscheidungen in Personalfragen sowie die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 4 und 5 genannten Aufgaben."

b) Der sechste Gedankenstrich wird gestrichen.

7. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus im Umweltbereich besonders qualifizierten Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; einmalige Wiederernennung ist zulässig. Bei der Ernennung werden unter anderem die wissenschaftlichen Bereiche berücksichtigt, die im Beirat abgedeckt sein müssen, damit die Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen unterstützt werden kann. Die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Geschäftsordnung gilt auch für den Beirat."

8. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt: "(2a) In Bereichen von gemeinsamem Interesse kann die Agentur mit Einrichtungen in Ländern zusammenarbeiten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind und die Daten, Informationen und Sachkenntnisse sowie Verfahren für die Sammlung Analyse und Bewertung von Daten von gemeinsamem Interesse anbieten können, die für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten der Agentur erforderlich sind."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a ist insbesondere zu berücksichtigen, daß jegliche Doppelarbeit vermieden werden muß."

9. Artikel 20 erhält folgende Fassung: "(1) Die Agentur führt vor dem 15. September 1999 eine Bewertung ihrer Leistungen und ihrer Effizienz durch und legt dem Verwaltungsrat, der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht vor.

(2) Der Rat überprüft spätestens bis zum 31. Dezember 2003 anhand eines Berichts der Kommission und im Zusammenhang mit der Gesamtpolitik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umwelt den Stand der Arbeiten der Agentur und die von ihr ausgeführten Aufgaben."

10. Im Anhang erhält Abschnitt B Nummer 1 folgende Fassung: "1. Die Agentur nutzt soweit wie möglich Informationen, die im Rahmen der offiziellen statistischen Dienste der Gemeinschaft gesammelt werden. Grundlage dieses Systems sind die Arbeiten von Eurostat und der einzelstaatlichen statistischen Dienste im Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Verbreitung von Gesellschafts- und Wirtschaftsstatistiken, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und damit zusammenhängender Informationen. Die Agentur wird insbesondere die Arbeiten von Eurostat und der einzelstaatlichen statistischen Ämter im Rahmen der Entscheidung 94/808/EWG(7) über a) Umweltbelastungen, die durch Tätigkeiten des Menschen verursacht werden, und b) Reaktionen von Wirtschaft und Gesellschaft auf derartige Umweltbelastungen nutzen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MÜLLER

(1) ABl. C 255 vom 20.8.1997, S. 9, und ABl. C 123 vom 22.4.1998, S. 6.

(2) ABl. C 73 vom 9.3.1998, S. 103.

(3) ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 32.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 134), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. C 364 vom 25.11.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(6) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Verordung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2610/95 (ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 1).

(7) Entscheidung 94/808/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Annahme eines Entwicklungsprogramms mit vierjähriger Laufzeit (1994-1997) für die Umweltkomponente in den gemeinschaftlichen Statistiken (ABl. L 328 vom 20.12.1994, S. 58).