31999R0856

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten

Amtsblatt Nr. L 108 vom 27/04/1999 S. 0002 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 856/1999 DES RATES

vom 22. April 1999

über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach dem Verfahren von Artikel 189c des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union ist an die mit den AKP-Ländern gemäß dem Abkommen von Lomé eingegangenen Verpflichtungen gebunden, insbesondere an dessen Protokoll Nr. 5, demzufolge den AKP-Ländern die Aufrechterhaltung ihrer Vorteile auf dem europäischen Markt, der Zugang zu diesem Markt unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sein dürfen als die ihnen bisher gewährten, und die Verbesserung der Bedingungen für die Produktion und Vermarktung der AKP-Bananen garantiert werden soll.

(2) Mit der durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93(3) errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Bananen wurde der Rahmen geschaffen, um die Vorteile, die den traditionellen AKP-Lieferanten in der Vergangenheit auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährt worden sind, aufrechtzuerhalten.

(3) Insbesondere sollte es durch die mit Titel IV der genannten Verordnung geschaffene Regelung für den Handel mit Drittländern entsprechend der obengenannten Verpflichtung der Gemeinschaft ermöglicht werden, Bananen aus den AKP-Staaten, den traditionellen Bananenlieferanten der Gemeinschaft, auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen und den Erzeugern angemessene Erlöse zu sichern.

(4) Diese Handelsregelung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 geändert.

(5) Durch diese Änderungen haben sich die Marktbedingungen für die traditionellen AKP-Lieferanten erheblich verändert und könnten insbesondere für die am stärksten benachteiligten Lieferanten einen Nachteil darstellen.

(6) Die traditionellen AKP-Lieferanten werden besondere Anstrengungen zur Anpassung an diese neuen Marktbedingungen unternehmen müssen, um sich auf dem Gemeinschaftsmarkt zu behaupten und die weitere Rentablität der traditionellen AKP-Lieferungen zu gewährleisten.

(7) Die traditionellen AKP-Lieferanten sollten daher eine technische und finanzielle Unterstützung zusätzlich zu derjenigen im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens erhalten, damit sie sich auf die neuen Marktbedingungen einstellen und insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können. Gleichzeitig sollten umweltfreundliche Methoden für die Erzeugung und Vermarktung von Bananen gefördert werden, die auch soziale Standards berücksichtigen.

(8) Da diese Unterstützung auf die infolge der neuen Marktbedingungen erforderlichen besonderen Anstrengungen zugeschnitten sein sollte, sind objektive Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Unterstützung bestimmt wird.

(9) Damit diese Unterstützung im Himblick auf die angestrebten Ziele ihren Zweck erfuellt, sollte eine zeitliche Begrenzung sowie ein vorsichtiges und schrittweises Auslaufen vorgesehen werden.

(10) Um die Durchführung dieser Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird ein besonderer Rahmen zur technischen und finanziellen Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten geschaffen, damit sich diese auf die neuen Marktbedingungen infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vorgenommenen Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen einstellen können.

(2) Dieser besondere Rahmen gilt für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem 1. Januar 1999.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

- "traditionelle AKP-Lieferanten" die im Anhang aufgeführten AKP-Länder,

- "Bananen" frische oder getrocknete Bananen des KN-Codes 0803, ausgenommen Mehlbananen.

Artikel 3

(1) Die traditionellen AKP-Lieferanten kommen für eine technische und finanzielle Unterstützung in Betracht.

(2) Die technische und finanzielle Unterstützung wird auf Antrag der AKP-Staaten gewährt als Beitrag für die Durchführung von Programmen

a) zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Bananensektor insbesondere durch

- Steigerung der Produktivität unter Berücksichtigung der Umweltbelange,

- Verbesserung der Qualität, einschließlich pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,

- Anpassung der Erzeugungs-, Vertriebs- und Vermarktungsmethoden an die Qualitätsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93,

- Gründung von Erzeugerorganisationen zwecks Verbesserung der Vermarktung und der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Erzeugnisse sowie Entwicklung von Regelungen zur Bescheinigung umweltverträglicher Erzeugungsmethoden und zur Ausweisung als "Fair-trade"-Bananen,

- Entwicklung einer Erzeugungs- und/oder Vermarktungsstrategie, die es gestattet, den Markterfordernissen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Marktorganisation der Gemeinschaft für Bananen zu entsprechen,

- Unterstützung bei der Ausbildung, der Marktforschung, der Entwicklung von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden und "Fair-trade"-Bedingungen, der Verbesserung der Vertriebsinfrastruktur und der Verbesserung der Handelsdienstleistungen und finanziellen Dienstleistungen für die Bananenerzeuger;

b) zur Unterstützung der Diversifizierung in Fällen, in denen eine nachhaltige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors nicht möglich ist.

Artikel 4

Die Kommission entscheidet nach Konsultation der betreffenden traditionellen AKP-Lieferanten und nach den Verfahren des Artikels 6 über die Förderungswürdigkeit der in Artikel 3 genannten Programme. Besondere Berücksichtigung finden die jeweiligen spezifischen Umstände jedes AKP-Lieferanten und insbesondere das Erfordernis spezifischer Lösungen für Somalia. Sie berücksichtigt ferner, ob das geplante Programm mit den allgemeinen Entwicklungszielen des betreffenden AKP-Staats und mit der regionalen Zusammenarbeit mit anderen Bananerzeugern, insbesondere den Gemeinschaftserzeugern, im Einklang steht.

Artikel 5

(1) Die Kommission ist dafür zuständig, die im Rahmen dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Haushaltsregeln und sonstigen Regeln, im besonderen denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, zu beurteilen, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Beschlüsse über Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung mit mehr als 2 Mio. EUR finanziert werden, oder Anpassungen dieser Beschlüsse, die zu einer Erhöhung von mehr als 20 % des ursprünglich vereinbaren Betrags führen, sowie Vorschläge für grundlegende Änderungen als Folge von Schwierigkeiten bei der Durchführung bereits begonnener Projekte werden nach dem Verfahren des Artikels 6 gefaßt.

Belaufen sich die in Unterabsatz 1 genannten Mehrkosten auf mehr als 4 Mio. EUR, jedoch auf weniger als 20 % der ursprünglichen Verpflichtung, wird die Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 6 in vereinfachten und beschleunigten Verfahren eingeholt.

Die Kommission informiert den Ausschuß kurz über von ihr geplante Finanzierungsbeschlüsse in bezug auf Projekte und Programme über einen Betrag von weniger als 2 Mio. EUR. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(3) In allen im Rahmen dieser Verordnung abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarungen oder -verträgen wird vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof nach Maßgabe der üblichen Vereinbarungen, welche die Kommission entsprechend den geltenden Regeln, im besonderen denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften getroffen hat, Nachprüfungen an Ort und Stelle vornehmen können.

(4) Sind Maßnahmen Gegenstand von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und den Empfängerstaaten, so wird in diesen Vereinbarungen vorgesehen, daß die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht von der Gemeinschaft getragen wird.

(5) Für die Beteiligung an Ausschreibungen und die Auftragsvergabe gelten für alle natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, des Empfängerstaats und der AKP-Staaten dieselben Bedingungen. Diese Beteiligung kann auf andere Entwicklungsländer in entsprechend gerechtfertigten Ausnahmefällen und zur Sicherstellung des besten Kosten-Nutzen-Verhältnisses ausgedehnt werden.

(6) Materiallieferungen müssen aus den Mitgliedstaaten oder den AKP-Staaten stammen. In entsprechend gerechtfertigten Ausnahmefällen können sie auch aus anderen Entwicklungsländern stammen.

(7) Ein besonderes Augenmerk wird gerichtet auf

- das Streben nach Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit bei der Projektgestaltung,

- die klare Bestimmung und begleitende Kontrolle der Ziele und der Erfolgsindikatoren bei allen Projekten.

(8) Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung ergänzt und verstärkt die im Rahmen anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit gewährte Hilfe.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Aussschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von einem Monat nach Befassung des Rates keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 7

(1) Im Rahmen des für ein gegebenes Jahr verfügbaren Gesamtbetrags setzt die Kommission fest, welcher Hoechstbetrag den einzelnen traditionellen AKP-Lieferanten zur Finanzierung der Programme gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird, wobei sie den Grad an Wettbewerbsfähigkeit und die Bedeutung der Bananenerzeugung für die Wirtschaft des betreffenden Landes berücksichtigt. Werden lediglich Programme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) durchgeführt, so wird die Kommission einen Betrag zur Verfügung stellen, der dem anderen traditionellen Zulieferern zur Verfügung gestellten Betrag vergleichbar ist.

(2) Ab dem Jahr 2004 und danach für jedes weitere Jahr wird auf den Umfang der den einzelnen traditionellen AKP-Lieferanten gewährten Unterstützung ein Verringerungskoeffizient von bis zu 15 % angewendet. Werden Programme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) durchgeführt, so wird dieser Verringerungskoeffizient in demselben Umfang verringert, wie eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zum Vorjahr festgestellt wurde.

(3) Ausführliche Bestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

Artikel 8

(1) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission erlassen.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vortsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Rates keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Zum 31. Dezember 2000 und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MÜLLER

(1) ABl. C 364 vom 25.11.1998, S. 14.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 1998 (ABl. C 210 vom 6.9.1998), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Oktober 1998 (ABl. C 364 vom 25.11.1998) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1637/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28).

ANHANG

VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 2 ERSTER GEDANKENSTRICH

Traditionelle AKP-Lieferanten von Bananen

Belize

Côte d'Ivoire

Dominica

Grenada

Jamaika

Kamerun

Kap Verde

Madagaskar

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Somalia

Suriname