31999D1719

1719/1999/EG: Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0001 - 0008


ENTSCHEIDUNG Nr. 1719/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juli 1999

über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1)

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Entschließung vom 20. Juni 1994(5) forderte der Rat die Koordinierung des Informationsaustausches zwischen Verwaltungen.

(2) In seiner Entschließung vom 21. November 1996(6) setzte der Rat neue politische Prioritäten für die Informationsgesellschaft.

(3) In ihrer Mitteilung vom 19. Juli 1994 schlug die Kommission einen Aktionsplan für die Informationsgesellschaft vor.

(4) Die Kommission hat ferner einen Aktionsplan für den Binnenmarkt vorgeschlagen.

(5) In seiner Entschließung vom 12. Juni 1997(7) rief das Europäische Parlament die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Entwicklung und Anwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im kommenden Jahrzehnt zu ergreifen.

(6) Mit der Entscheidung Nr. 2717/95/EG(8) legten das Europäische Parlament und der Rat Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN zu einem transeuropäischen Netz fest.

(7) Mit der Entscheidung Nr. 1336/97/EG(9) legten das Europäische Parlament und der Rat Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze fest.

(8) Im Hinblick auf den Aufbau der Wirtschafts- und Währungsunion und zur Umsetzung der Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft müssen die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft zunehmende Informationsmengen abrufen, austauschen und verarbeiten.

(9) Zur Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse müssen die Gemeinschaftsorgane zunehmende Informationsmengen abrufen, austauschen und verarbeiten.

(10) Der tatsächliche, wirksame und sichere Austausch von Informationen, die sich verarbeiten lassen, erfordert integrierte Datenkommunikationssysteme, nachstehend Telematiknetze genannt.

(11) Telematiknetze, die die Informationssysteme der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft überall in Europa miteinander verbinden, sind transeuropäische Telekommunikationsnetze für Verwaltungen.

(12) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und der Abbau von Kommunikationshindernissen zwischen öffentlichen Verwaltungen und dem Privatsektor sind wichtige Faktoren des Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft.

(13) Der Einsatz von Telematiknetzen kann zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zur Betrugsbekämpfung beitragen.

(14) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die im Rahmen gemeinschaftlicher Maßnahmen entwickelten Telematiknetze bei der Entwicklung der Projekte, die sie gemeinsam in Bereichen ausführen, die aufgrund des Vertrags von Amsterdam in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einbezogen wurden und in anderen Bereichen, die unter den Vertrag über die Europäische Union fallen, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die sie möglicherweise ausführen und die den Zielen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entsprechen, insbesondere den Artikeln 3 Buchstabe d), 14, 18 und 39.

(15) Bei den Vorbereitungen für die Erweiterung der Europäischen Union kann sich eine Änderung und ein Ausbau der Telematiknetze als notwendig erweisen.

(16) Reaktionsschnelle, transparente öffentliche Verwaltungen werden die Bürger der Europäischen Union motivieren, die Vorteile der Informationsgesellschaft zu nutzen.

(17) Die Gemeinschaft ist Anwender bzw. Nutznießer dieser Telematiknetze, die ihre Politiken und Maßnahmen, die interinstitutionelle Kommunikation und die Wirtschafts- und Währungsunion unterstützen.

(18) Der Aufbau solcher Netze ist Aufgabe sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten.

(19) Die Anwendung von Normen, öffentlich verfügbaren Spezifikationen und Anwendungen im Public Domain zur Gewährleistung einer nahtlosen Interoperabilität muß verstärkt werden, um Skaleneffekte zu erzielen und die Vorteile dieser Netze besser zu nutzen.

(20) Durch koordinierte Entwicklung sollten diese Netze zu einer gemeinsamen Telematikschnittstelle zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zusammengeführt werden.

(21) Um die Finanzmittel der Gemeinschaft effizient einzusetzen, müssen die Kosten dieser Netze in ausgewogenem Verhältnis auf die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft umgelegt werden. Gleichzeitig sind eine unnötige Vielzahl von Anlagen, wiederholte Studien und abweichende Konzepte zu vermeiden.

(22) Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für ihren Eigenanteil bei der Einrichtung von IDA-Projekten und -Diensten grundsätzlich selbst.

(23) Daher bedarf es spezifischer Leitlinien, die generell für all diese Netze gelten, sowie einer speziellen Finanzregelung für Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen dieser Leitlinien.

(24) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip kann das Ziel dieser Entscheidung, nämlich der Aufbau dieser Netze auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden; es kann daher aufgrund des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25) Die Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft erfordert eine Änderung und einen Ausbau der entsprechenden Telematiknetze.

(26) Telematiknetze und elektronische Kommunikation sind ihrem Wesen nach international ausgerichtet.

(27) Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität der Telematiknetze zwischen Verwaltungen entsprechen den Prioritäten, die im Zusammenhang mit den Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze gesetzt wurden.

(28) Im Rahmen des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA)(10) wurden Maßnahmen durchgeführt. Der Gerichtshof hat den Beschluß 95/468/EG am 28. Mai 1998 für nichtig erklärt. Die Wirkungen der Maßnahmen, die die Kommission auf der Grundlage jenes Beschlusses vor seiner Nichtigerklärung durch den Gerichtshof getroffen hat, bleiben bestehen.

(29) In dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(11) bildet.

(30) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(12) erlassenen Rechtsakte vereinbart -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele

(1) Die Gemeinschaft wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Bereich der transeuropäischen Telematiknetze für Verwaltungen tätig und trifft die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen mit folgenden Zielen:

a) Aufbau einsatzfähiger, interoperabler transeuropäischer Telematiknetze zwischen den nationalen oder regionalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen, die den tatsächlichen, wirksamen und sicheren Informationsaustausch ermöglichen, um die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion zu unterstützen und den Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaft die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 des Vertrags in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu gestatten, wobei die im Rahmen bestehender Programme der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten unternommenen Arbeiten zu berücksichtigen sind;

b) Aufbau integrierter Telematiknetze zur Förderung der Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen und zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Gemeinschaft.

(2) Diese Entscheidung gilt für alle Netze im Rahmen des Programms IDA.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

a) "Telematiknetz" ein umfassendes Datenkommunikationssystem, das nicht nur die physische Infrastruktur und die Verbindungen, sondern auch die auf dieser Infrastruktur aufbauende Dienst- und Anwendungsschicht umfaßt und so den elektronischen Informationsaustausch zwischen Organisationen und einzelnen Bürgern ermöglicht.

b) "IDA-Netz" ein transeuropäisches Telematiknetz für Verwaltungen, das aufgrund dieser Entscheidung aufgebaut oder weiter betrieben wird. Ein solches Netz wird auf Initiative der Gemeinschaft aufgebaut, die es nutzt oder daran beteiligt ist oder als Nutznießer ein Interesse an seiner Verwirklichung hat.

c) "bereichsspezifisches Netz" ein transeuropäisches Telematiknetz für Verwaltungen oder eine Gruppe von Diensten und Anwendungen, das bzw. die der Durchführung oder administrativen Unterstützung einer bestimmten Politik, Maßnahme oder Zielsetzung der Gemeinschaft dient, die nachstehend als "Verwaltungsbereich" bezeichnet wird.

d) "IDA-Projekt" ein Paket von aufgrund dieser Entscheidung getroffenen oder fortgeführten und untereinander zusammenhängenden Maßnahmen, die im Anhang aufgeführt sind und den Auf- oder Ausbau bereichsspezifischer Netze betreffen.

Artikel 3

Projekte von gemeinsamem Interesse

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse durch.

(2) Die Projekte sind nach dem IDA-Arbeitsprogramm und den in Artikel 5 beschriebenen Gesamtdurchführungsplänen abzuwickeln.

Artikel 4

Prioritäten

Bei der Festlegung des IDA-Arbeitsprogramms und der Zuweisung von Finanzmitteln der Gemeinschaft für IDA-Projekte ist denjenigen Projekten Vorrang einzuräumen, die die wirtschaftliche Rentabilität der öffentlichen Verwaltungen, der Organe der Europäischen Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Regionen verbessern und die durch Auf- oder Ausbau eines bereichsspezifischen Netzes

a) unmittelbar zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beitragen oder

b) unmittelbar zum erfolgreichen Aufau der Wirtschafts- und Währungsunion oder ihrer zufriedenstellenden Funktionsweise beitragen oder

c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen sowie zwischen diesen und den nationalen und regionalen Verwaltungen, einschließlich der nationalen und regionalen Parlamente, fördern oder

d) zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten oder zur Betrugsbekämpfung beitragen oder

e) die Vorbereitungen für die Erweiterung der Europäischen Union erleichtern oder

f) die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen fördern oder

g) den Menschen in der Europäischen Union Vorteile bieten.

Artikel 5

Grundzüge für die Durchführung

(1) Bei der Durchführung von IDA-Projekten sind die Grundsätze dieses Artikels zu beachten.

(2) Für die Durchführung eines IDA-Projekts ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Im Sinne dieser Entscheidung erfuellt ein IDA-Projekt diese Anforderung, wenn das bzw. die betreffenden Netze die Kommunikation zwischen Verwaltungen im Rahmen der Durchführung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Rechtsakte unterstützen.

Unterabsatz 1 gilt weder für Projekte zur Unterstützung der interinstitutionellen Kommunikation oder des Entscheidungsprozesses der Gemeinschaft noch für gemeinsame Tätigkeiten zur Unterstützung von zwei oder mehr IDA-Projekten.

(3) Die IDA-Projekte umfassen alle zum Auf- oder Ausbau bereichsspezifischer Netze notwendigen Maßnahmen, einschließlich Durchführbarkeitsstudien und Demonstrationen, die Bildung von Arbeitsgruppen, denen Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angehören, sowie gegebenenfalls die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die Gemeinschaft.

(4) Die IDA-Projekte umfassen eine Vorbereitungsphase, eine Durchführbarkeitsphase, eine Entwicklungs- und Validierungsphase sowie eine Durchführungsphase.

In der Vorbereitungsphase werden ein vorbereitender Bericht erstellt, der die Ziele, den Arbeitsbereich und die Rahmenbedingungen des Projekts sowie insbesondere die voraussichtlichen Kosten und Vorteile enthält, sowie das notwendige Engagement und gegenseitige Verständnis der Teilnehmer durch entsprechende Beratungen herbeigeführt.

In der Durchführbarkeitsphase wird ein Gesamtdurchführungsplan erstellt, der folgendes umfaßt:

a) eine Beschreibung des Netzes bzw. der Netze, die im Rahmen des Projekts aufgebaut werden sollen, unter Angabe der Zielsetzungen, Funktionalitäten, Teilnehmer und des technischen Konzepts;

b) die Zuweisung der Funktionen und Aufgaben der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten während der anschließenden Entwicklungs- und Validierungs- und Durchführungsphase;

c) eine detaillierte Beschreibung des voraussichtlichen Nutzens mit Bewertungskriterien zur Ermittlung dieses Nutzens über die Durchführungsphase hinaus;

d) einen Plan, der die ausgewogene Umlegung der Betriebs- und Wartungskosten der betreffenden Netze auf die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nach Abschluß der Durchführungsphase vorsieht.

In der Entwicklungs- und Validierungsphase kann die für das bzw. die Netze vorgeschlagene Lösung erforderlichenfalls in kleinem Maßstab erarbeitet, getestet, bewertet und überprüft werden; anhand der Ergebnisse wird der Gesamtdurchführungsplan entsprechend angepaßt.

In der Durchführungsphase ist (sind) das (die) voll funktionsfähige(n) Netz(e) dem Gesamtdurchführungsplan entsprechend aufzubauen.

(5) Die IDA-Projekte stützen sich auf die horizontalen Aktionen und Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß dem Beschluß Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)(13), insbesondere sind bei Bedarf gemeinsame Basisdienste und -anwendungen in Anspruch zu nehmen.

(6) Die Einleitung und Durchführung eines IDA-Projekts, die Bestimmung seiner Phasen sowie die Festlegung der Benutzeranforderungen sowohl auf technischer als auch auf funktioneller Ebene für das oder die betreffenden Netze des Projekts erfolgen im Rahmen der betreffenden Gemeinschaftspolitik oder -maßnahme und unterliegen der Kontrolle gemäß einem gegebenenfalls anzuwendenden Ausschußverfahren.

Ist kein bereichsspezifischer Ausschuß zuständig, setzen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bereichsspezifische Sachverständigengruppen ein, die diese Fragen prüfen.

Die Kommission unterbreitet die Schlußfolgerungen der bereichsspezifischen Ausschüsse und Sachverständigengruppen dem in Artikel 8 genannten Ausschuß zusammen mit ihren Vorschlägen für die Maßnahmen gemäß Artikel 7.

(7) Jedes IDA-Projekt ist unter Hinweis auf europäische Normen beziehungsweise öffentlich verfügbare Spezifikationen, beispielsweise offene Internet-Standards, technisch zu spezifizieren, um ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu gewährleisten, und zwar verwaltungsbereichsintern und -übergreifend sowie mit dem Privatsektor. Dabei sind insbesondere die Gemeinschaftsleitlinien und Instrumente der Normung des öffentlichen Auftragswesens für Systeme und Dienste der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu berücksichtigen.

(8) Bei der Festlegung und Durchführung jedes IDA-Projekts sind geeignete Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft zugrunde zu legen, insbesondere der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung sowie der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich transeuropäischer Telekommunikationsnetze.

(9) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Durchführungsphase ist im Rahmen der betreffenden Gemeinschaftspolitik oder -maßnahme für jedes IDA-Projekt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung vorzunehmen und dem zuständigen bereichsspezifischen Ausschuß und dem in Artikel 8 genannten Ausschuß zu unterbreiten. Diese Evaluierung umfaßt eine Kosten/Nutzen-Analyse.

Artikel 6

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

(1) Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten der Durchführung der IDA-Projekte proportional zu ihren Interessen.

(2) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für jedes IDA-Projekt wird gemäß den Absätzen 3 bis 7 bestimmt. Dieser Beitrag deckt nicht die Kosten, die aufgrund der fortgesetzten Nutzung von Anwendungen oder Spezifikationen entstehen, die den Prioritäten oder Erfordernissen dieser Entscheidung oder des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates widersprechen.

(3) In der Vorbereitungs- und der Durchführbarkeitsphase eines Projekts kann der Gemeinschaftsbeitrag die Gesamtkosten der erforderlichen Studien decken.

(4) In der Entwicklungs- und Validierungs- sowie in der Durchführungsphase eines Projekts übernimmt die Gemeinschaft die Kosten der Aufgaben, die ihr im Gesamtdurchführungsplan des Projekts zugewiesen wurden.

(5) Die Gemeinschaft kann nach dem Verfahren des Artikels 8 in Ausnahmefällen mit Direktzuschüssen einen Beitrag zur Deckung der Kosten leisten, die einem oder mehreren Mitgliedstaaten entstehen, damit diese Mitgliedstaaten

a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einem IDA-Projekt oder -Netz treffen, die voraussichtlich für andere Teilnehmer oder andere IDA-Projekte oder -Netze von Nutzen sind;

b) eine Verbesserung an einem System vornehmen, die für notwendig erachtet wird, um die Gesamtrealisierung eines bestimmten IDA-Netzes zu verbessern oder zu vereinfachen.

Die geplanten Zuschüsse werden im IDA-Arbeitsprogramm für jedes in Frage kommende IDA-Projekt oder -Netz für das laufende Haushaltsjahr festgelegt, wobei die Zuschußobergrenze, der erwartete Nutzen für die IDA-Projekte und -Netze, die zu erreichenden Ziele, die begünstigten Verwaltungen in den Mitgliedstaaten und die mit diesen Zuschüssen zu finanzierenden Aufgaben anzugeben sind.

Die Zuschüsse dürfen die Hälfte der Ausgaben nicht überschreiten, die dem begünstigten Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung der Aufgaben, für die der Zuschuß gewährt wird, tatsächlich entstehen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(6) Die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß dieser Entscheidung endet nach Abschluß der Durchführungsphase eines IDA-Projekts; in Ausnahmefällen kann nach dem Verfahren des Artikels 8 jedoch eine weitere Finanzierung gemäß dieser Entscheidung bewilligt werden, um die Betriebs- und Wartungskosten eines IDA-Netzes ganz oder teilweise zu decken, und zwar bis zum Ablauf des auf das Jahr des Abschlusses der Durchführungsphase folgenden Jahres.

(7) Die Gemeinschaft kann im Rahmen dieser Entscheidung bis Ende 1999 die Betriebs- und Wartungskosten von IDA-Netzen übernehmen, die gemäß dieser Entscheidung weiterhin betrieben werden und am Tage ihres Inkrafttretens schon einsatzfähig sind.

(8) Im Rahmen dieser Entscheidung werden grundsätzlich keine Finanzmittel für Projekte oder Projektabschnitte bereitgestellt, die aus anderen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft unterstützt werden.

Artikel 7

Durchführung

(1) Die Kommission führt die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Gemeinschaftsmaßnahmen durch.

(2) Das Verfahren des Artikels 8 gilt für die auf der Grundlage der Prioritäten gemäß Artikel 4 und nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 erfolgende Genehmigung des die Durchführung dieser Entscheidung betreffenden Teils des IDA-Arbeitsprogramms, das von der Kommission jährlich erstellt wird. Das IDA-Arbeitsprogramm umfaßt eine Aufschlüsselung der bisherigen Ausgaben nach Projekten für das bzw. die vorausgehenden Jahre.

(3) Das Verfahren des Artikels 8 gilt für die nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 erfolgende Genehmigung des vorbereitenden Berichts und des Gesamtdurchführungsplans jedes IDA-Projekts zum Abschluß der Durchführbarkeits- sowie der Entwicklungs- und Validierungsphase und für die Genehmigung wesentlicher Änderungen dieses Plans.

(4) Das Verfahren des Artikels 8 gilt für die Genehmigung der nach Projekten vorgenommenen Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsausgaben im Rahmen dieser Entscheidung, und zwar auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Prioritäten und nach den Grundsätzen der Artikel 5 und 6. Vorschläge für haushaltsmäßige Änderungen von mehr als 250000 EUR je Projektlinie innerhalb eines Jahres unterliegen ebenfalls diesem Verfahren.

(5) Die technischen Spezifikationen von Ausschreibungen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 500000 EUR, die im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung bekanntgegeben werden sollen, werden in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 8

Ausschußverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß trägt die Bezeichnung "Ausschuß für Telematik in der Verwaltung".

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten von dieser Mitteilung an.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Die Kommission erstattet dem Ausschuß für Telematik in der Verwaltung jährlich über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht.

Artikel 9

Überprüfung und Bewertung

(1) Im Abstand von zwei Jahren nimmt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine Bewertung der Durchführung dieser Entscheidung vor.

(2) Bei dieser Bewertung sind der Fortschritt und aktuelle Stand der im Anhang festgelegten Projekte von gemeinsamem Interesse zu ermitteln.

Bei dieser Bewertung sind darüber hinaus unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben die Vorteile zu prüfen, die der Gemeinschaft - im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Gemeinschaftspolitik und der institutionellen Zusammenarbeit -, den Mitgliedstaaten, der Wirtschaft der Gemeinschaft und den Bürgern der Europäischen Union aus den IDA-Netzen erwachsen und Bereiche aufzuzeigen, in denen Verbesserungen möglich sind; ferner ist die Synergie mit anderen Tätigkeiten zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze zu prüfen.

(3) Sobald der Ausschuß für Telematik in der Verwaltung die Bewertung geprüft hat, leitet die Kommission sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Änderung des Anhangs. Die Vorlage der Bewertungen erfolgt nicht später als die Vorlage der Haushaltsentwürfe für die Jahre 2001, 2003 bzw. 2005.

Artikel 10

Ausdehnung auf den EWR und assoziierte Länder

(1) Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft können sich Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, assoziierte Länder Mittel- und Osteuropas und Zypern an dem Programm IDA beteiligen, soweit es sich um Projekte von gemeinsamem Interesse handelt, die von diesen Abkommen erfaßt werden.

(2) Bei der Durchführung von IDA-Projekten wird gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen oder Gremien gefördert.

Artikel 11

Andere bereichsspezifische Netze

(1) Beim Auf- oder Ausbau aller anderen bereichsspezifischen Netze, die keine IDA-Projekte sind (nachstehend "andere bereichsspezifische Netze" genannt), sorgen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den Aufbau dieser bereichsspezifischen Netze dafür, daß die Absätze 2 bis 6 eingehalten werden.

(2) Die anderen bereichsspezifischen Netze nutzen die horizontalen Aktionen und Maßnahmen, die die Gemeinschaft im Rahmen des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchführt, außer wenn diese Aktionen und Maßnahmen nicht geeignet sind, um den Anforderungen der Benutzer dieser anderen bereichsspezifischen Netze zu entsprechen.

(3) Jedes der anderen bereichsspezifischen Netze ist unter Hinweis auf europäische Normen beziehungsweise öffentlich verfügbare Spezifikationen, beispielsweise die offenen Internet-Standards, technisch zu spezifizieren, um verwaltungsbereichsintern und -übergreifend ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie mit denen des Privatsektors zu gewährleisten. Dabei sind die Gemeinschaftsleitlinien und Instrumente der Normung des öffentlichen Auftragswesens für IKT-Systeme und -Dienste besonders zu berücksichtigen.

(4) Bei der Festlegung und Durchführung jedes der anderen bereichsspezifischen Netze sind geeignete Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft zugrunde zu legen, insbesondere der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung sowie der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich transeuropäischer Telekommunikationsnetze.

(5) Für jedes der anderen bereichsspezifischen Netze wird eine Ex-post-Evaluierung vorgenommen.

(6) Beim Aufbau der anderen bereichsspezifischen Netze übernimmt, die Gemeinschaft die Kosten im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Interesse.

(7) Zum 3. Oktober 1999 und anschließend in jährlichen Abständen unterbreitet die Kommission dem Ausschuß für Telematik in der Verwaltung einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 6. In diesem Bericht gibt die Kommission an, welche einschlägigen Benutzeranforderungen gegebenenfalls die Nutzung von Basisdiensten gemäß Absatz 2 durch andere bereichsspezifische Netze verhindern, und prüft die Möglichkeit, diese Basisdienste zwecks Erfuellung der Benutzeranforderungen zu verbessern.

Artikel 12

Finanzrahmen

Der Finanzrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung wird für den Zeitraum 1998 bis 2000 auf 38,5 Mio. EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Artikel 14

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel den 12. Juli 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NIINISTÖ

(1) ABl. C 54 vom 21.2.1998, S. 3, und

ABl. C 23 vom 28.1.1999, S. 8.

(2) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 33.

(3) ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 1.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1998 (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 68). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 1998 (ABl. C 55 vom 25.2.1999, S. 1). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. April 1999 (C 219 vom 30.7.1999) und Beschluß des Rates vom 21. Juni 1999.

(5) ABl. C 181 vom 2.7.1994, S. 1.

(6) ABl. C 376 vom 12.12.1996, S. 1.

(7) ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 196.

(8) ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16.

(9) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(10) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 23.

(11) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(12) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.

(13) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts

ANHANG

PROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE IM BEREICH DER TRANSEUROPÄISCHEN NETZE FÜR DEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN VERWALTUNGEN

Folgende Projekte gelten im Rahmen des Programms IDA als Projekte von gemeinsamem Interesse:

A. Allgemeine Projekte

1. Entwicklung und Aufbau von Telematiknetzen, die die WWU und die Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft (gemäß Abschnitt B), den interinstitutionellen Informationsaustausch (gemäß Abschnitt C) und die Globalisierung der IDA-Netze (gemäß Abschnitt D) unterstützen.

2. Fortsetzung und Verbesserung bereichsspezifischer Projekte und Netze aufgrund des Beschlusses 95/468/EG des Rates mit Ausnahme der Netze nach Abschnitt E.

3. Aufbau der Netze, die für das Funktionieren der europäischen Agenturen und Einrichtungen und zur Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der europäischen Agenturen entstanden ist, erforderlich sind.

4. Aufbau von Netzen im Bereich von Politiken im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr, soweit sie erforderlich sind, um die Maßnahmen der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu unterstützen.

5. Aufbau der Netze, die im Rahmen der Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft und unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um Aktionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, unter anderem zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Rechte europäischer Verbraucher, der Lebensbedingungen der Menschen in der Europäischen Union und der grundlegenden Interessen der Gemeinschaft, zu unterstützen.

B. Spezifische Netze zur Unterstützung der WWU sowie die Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft

1. Telematiknetze betreffend die Wirtschafts- und Währungspolitik, insbesondere um die Überwachung der Einhaltung der Konvergenzkriterien und die Einführung des Euro zu erleichtern.

2. Telematiknetze betreffend die Erweiterung der Europäischen Union, insbesondere durch Einrichtung effizienter elektronischer Kommunikationswege zwischen den Übersetzungsdiensten der Kommission und des Rates einerseits und den in den beitrittswilligen Ländern gegebenenfalls vorübergehend eingerichteten Übersetzungs-/Überprüfungsstellen andererseits.

3. Telematiknetze betreffend die Regional- und die Kohäsionspolitik, insbesondere zur Erleichterung der Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung der Regional- und Kohäsionspolitik auf der Ebene der zentralen und regionalen Verwaltung.

4. Telematiknetze betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu bestehenden Datenbanken der Kommission, um den Zugang europäischer Organisationen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, zu den Finanzquellen der Gemeinschaft zu erleichtern.

5. Telematiknetze im Bereich der Statistik, insbesondere im Hinblick auf Erfassung und Verbreitung statistischer Informationen.

6. Telematiknetze im Bereich der Veröffentlichung amtlicher Dokumente.

7. Telematiknetze im Agrar- und Fischereibereich, insbesondere zur Unterstützung der Verwaltung landwirtschaftlicher Märkte und Strukturen, der effizienteren Mittelverwaltung, des Austauschs von Buchhaltungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe (INLB) zwischen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission sowie der Betrugsbekämpfung.

8. Telematiknetze im industriellen Sektor, insbesondere für den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen, die mit Industriefragen befaßt sind, und zwischen diesen Verwaltungen und den Industrieverbänden, für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und für Dienste, die das amtliche Formularwesen vereinfachen und verbessern.

9. Telematiknetze betreffend die Wettbewerbspolitik, insbesondere durch Einführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen Verwaltungen zur Erleichterung von Informations- und Konsultationsverfahren.

10. Telematiknetze in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation und audiovisuelle Medien, insbesondere für den Austausch von Informationen über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

11. Telematiknetze im Verkehrsbereich, insbesondere zur Unterstützung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge und Verkehrsunternehmen.

12. Telematiknetze in den Bereichen Fremdenverkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Schutz der Gesundheit der Verbraucher zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten.

C. Interinstitutionelle Netze

Telematiknetze zur Unterstützung des interinstitutionellen Informationsaustauschs, insbesondere:

1. zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Beschlußfassungsprozesses und für parlamentarische Anfragen;

2. zum Aufbau der erforderlichen Telematikverbindungen zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament, anderen europäischen Organen und dem Rat (einschließlich der Website des amtierenden Vorsitzes der Europäischen Union und der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten);

3. zur Erleichterung der Mehrsprachigkeit im interinstitutionellen Informationsaustausch durch Übersetzungsauftragsmanagement und durch Hilfsmittel für die Übersetzung, durch die gemeinsame Nutzung und den Austausch mehrsprachiger Ressourcen und die Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu Terminologiedatenbanken;

4. für die gemeinsame Nutzung von Dokumenten durch die europäischen Agenturen und Einrichtungen und die europäischen Organe.

D. Globalisierung der IDA-Netze

Ausdehnung der IDA-Netze auf den EWR, die EFTA, die MOEL und andere assoziierte Länder sowie auf die G7-Länder und internationale Organisationen, insbesondere hinsichtlich der Telematiknetze in den Bereichen soziale Sicherheit, Gesundheitswesen sowie Arzneimittel und Umwelt.

E. Andere bereichsspezifische Netze

Die Projekte, die früher im Rahmen des IDA-Programms finanziert wurden und für die nunmehr eigene gemeinschaftliche Finanzmittel bereitstehen, zählen dennoch zur Gruppe der "anderen bereichsspezifischen Netze" gemäß Artikel 11 der Entscheidung.