31999D0879

1999/879/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 1999 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG

Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0071 - 0072


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 17. Dezember 1999

über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG

(1999/879/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/218/EWG des Rates vom 25. April 1990 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)(3) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß das Inverkehrbringen von Rindersomatotropin zwecks Vermarktung und jedwede Verabreichung dieses Stoffes an Milchkühe bis 31. Dezember 1999 in ihrem Hoheitsgebiet nicht zugelassen wird.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Entscheidung beauftragte der Rat die Kommission, eine Gruppe unabhängiger Wissenschaftler damit zu betrauen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Verwendung von BST zu bewerten, und hierbei die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen dieses Erzeugnisses auf die Fälle der Euterentzündungen, zu berücksichtigen.

(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Entscheidung können die Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang unter der Aufsicht eines Amtstierarztes versuchsweise Rindersomatotropin verwenden, um weitere wissenschaftliche Daten zu erhalten, die vom Rat bei seiner endgültigen Beschlußfassung berücksichtigt werden können. Der Kommission liegen bisher keine Informationen über derartige Versuche vor, und aufgrund des Verbots gemäß dieser Entscheidung erübrigt es sich, solche Versuche weiterhin zu genehmigen.

(4) Gemäß dem Protokoll über den Schutz und das Wohlergehen von Tieren im Anhang des Vertrags tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich Landwirtschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung.

(5) Mit dem Beschluß 78/923/EWG(4) hat die Gemeinschaft das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) genehmigt und die Genehmigungsurkunde hinterlegt. Alle Mitgliedstaaten haben dieses Übereinkommen ratifiziert.

(6) Gemäß Nummer 18 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere(5) dürfen Tieren außer zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken keine Stoffe verabreicht werden, bei denen nicht aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere oder gewonnener Erfahrungen erwiesen ist, daß die Wirkung des Stoffes die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt.

(7) BST wird nicht zur Verwendung zu therapeutischen Zwecken, sondern lediglich zur Förderung der Milchleistung hergestellt.

(8) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Tiergesundheit und Tierschutz (SCAWAH) hat am 10. März 1999 einen Bericht über die Auswirkungen der Verabreichung von Rindersomatotropin auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren vorgelegt, in dem bestätigt wird, daß BST das Risiko klinischer Euterentzündungen erhöht und eine längere Behandlung erforderlich macht und Läsionen an den Füßen und Beinen sowie Fortpflanzungsstörungen begünstigt. Außerdem können an der Injektionsstelle heftige Reaktionen auftreten.

(9) Um die Gesundheit und Fortpflanzungsfähigkeit von Milchkühen nicht zu gefährden, sollten die Tiere möglichst wenig Streß ausgesetzt werden, da Streßbelastung Krankheitszustände wie Euterentzündungen, Fußläsionen und Reaktionen an der Injektionsstelle fördern kann. Aus dem Bericht des SCAWAH geht hervor, daß die Verabreichung von BST Krankheitszustände der genannten Art, die nicht nur schmerzhaft und kräftezehrend sind, sondern auch eine Verschlechterung des Wohlbefindens sowie eine erhöhte Morbidität der Tiere zur Folge haben können, nachweislich begünstigt. Der SCAWAH ist daher der Ansicht, daß BST nicht an Milchkühe verabreicht werden sollte -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sobald diese Entscheidung wirksam wird verbieten die Mitgliedstaaten auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft das Inverkehrbringen von Rindersomatotropin zwecks Vermarktung und jedwede Verabreichung dieses Stoffes an Milchkühe.

Artikel 2

Betriebe, die Rindersomatotropin-haltige Stoffe erwerben oder herstellen, und Betriebe, die in welcher Eigenschaft auch immer autorisiert sind, derartige Stoffe zu vermarkten, sind verpflichtet, Bücher zu führen, in denen in zeitlicher Reihenfolge die hergestellten oder erworbenen sowie die verkauften oder zu anderen Zwecken als das Inverkehrbringen nach Artikel 1 verwendeten Mengen sowie die Namen der Personen angegeben sind, an die diese Mengen verkauft oder von denen diese Mengen erworben wurden. Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zu übermitteln. Im Falle informatisierter Datenbanken ist ein Computerausdruck bereitzuhalten.

Artikel 3

Das Verbot nach Artikel 1 berührt nicht die Herstellung oder Einfuhr von zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmtem Rindersomatotropin in den Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Die Entscheidung 90/218/EWG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird am 1. Januar 2000 wirksam.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) Stellungnahme vom 16. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 9. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 116 vom 8.5.1990, S. 27. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/936/EG (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 19).

(4) ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 12.

(5) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.