31999D0784

1999/784/EG: Beschluß des Rates vom 22. November 1999 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

Amtsblatt Nr. L 307 vom 02/12/1999 S. 0061 - 0061


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 1999

über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

(1999/784/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entschließung (97)4 des Ministerkomitees des Europarates vom 20. März 1997 wurde der Fortbestand der ursprünglich durch die Entschließung (92)70 des Ministerkomitees vom 15. Dezember 1992 errichteten Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle bestätigt.

(2) Alle Mitgliedstaaten sind Mitglieder der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle. Eine Vertretung der Gemeinschaft durch die Kommission in ihren Beziehungen zur Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle läßt die unmittelbare Vertretung der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Informationsstelle unberührt.

(3) Der Rat hat am 26. April 1999 eine Entscheidung zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für statistische Informationen für die audiovisuelle Industrie, die audiovisuellen Märkte und verbundene Branchen(4) erlassen.

(4) Es ist notwendig, die Komplementarität zwischen den Arbeiten im Rahmen der genannten Entscheidung des Rates und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle zu gewährleisten.

(5) Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie der Gemeinschaft insbesondere dadurch bei, daß der Informationstransfer mit der Industrie, insbesondere mit den kleinen und mittleren Unternehmen, verbessert und ein klarer Marktüberblick gefördert wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft wird Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.

Artikel 2

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.

Artikel 3

Die für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Verwaltungsbudget der Informationsstelle erforderlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde gemäß der geltenden Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 4

Vor Ende des dritten Jahres nach dem Jahr des Erlasses dieses Beschlusses sowie nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über seine Durchführung vor.

Artikel 5

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am letzten Tag des letzten Monats des fünften Jahres nach dem Jahr seines Erlasses.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. C 110 vom 21.4.1999, S. 14.

(2) Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 22. September 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 39.