31999D0593

1999/593/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

Amtsblatt Nr. L 229 vom 31/08/1999 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 31. Mai 1999

über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

(1999/593/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS und mit Zustimmung des Rates,

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Abschluß des am 21. Juni 1996 in Florenz unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits wird zur Erreichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften beitragen.

(2) Mit diesem Abkommen sollen die Beziehungen ausgebaut werden, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten und durch den Beschluß 90/116/EWG(2) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit aufgenommen wurden.

(3) Einige Verpflichtungen, die in dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vorgesehen sind und nicht in den Anwendungsbereich der Handelspolitik der Gemeinschaft fallen, berühren die Regelung, die sich aus gemeinschaftlichen Rechtsakten in den Bereichen Niederlassungsrecht, Verkehr und Behandlung der Unternehmen ergibt, oder könnten diese berühren.

(4) Das Abkommen enthält für die Europäische Gemeinschaft bestimmte Verpflichtungen in bezug auf den Kapital- und den Zahlungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Usbekistan.

(5) Soweit das Abkommen die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen(3), und die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten(4) berührt, deren Rechtsgrundlage Artikel 94 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist, ist im übrigen dieser Artikel als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

(6) Einige Bestimmungen des Abkommens sehen hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen Verpflichtungen der Gemeinschaft außerhalb des grenzüberschreitenden Rahmens vor.

(7) Für einige Bestimmungen des Abkommens, die von der Gemeinschaft angewendet werden sollen, sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine spezifischen Befugnisse für ein Tätigwerden vor. Daher ist Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft heranzuziehen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits sowie das Protokoll, die Erklärungen und der Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Die Texte sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Haltung, die die Gemeinschaft im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuß, wenn dieser mit Ermächtigung des Kooperationsrates handelt, einnehmen soll, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 79 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit nimmt der Präsident des Rates das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wahr und vertritt die Haltung der Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission nimmt das Amt des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses gemäß dessen Geschäftsordnung wahr und vertritt die Haltung der Gemeinschaft.

(3) Der Rat bzw. die Kommission beschließen von Fall zu Fall, ob die Empfehlungen des Kooperationsrats und des Kooperationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 101 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 1999.

Im Namen der Kommission

Der Präsident

J. SANTER

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. SCHILY

(1) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 432.

(2) ABl. L 68 vom 15.3.1990, S. 1.

(3) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1.

(4) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.