31999D0283

Beschluß Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher

Amtsblatt Nr. L 034 vom 09/02/1999 S. 0001 - 0007


BESCHLUSS Nr. 283/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft trägt zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei und leistet damit auch einen Beitrag zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft sowie zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich sind.

(2) Diese Ziele lassen sich nur dann wirkungsvoll erreichen, wenn sämtliche betroffenen Einrichtungen und Akteure daran mitwirken und zusammenarbeiten.

(3) Die Gemeinschaft hat sich insbesondere verpflichtet, ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher und deren Gesundheit eine neue Dynamik zu verleihen, damit die Verbraucher als treibende und innovative Kraft wirken können.

(4) In der Erklärung des Europäischen Rates von Luxemburg vom 12. und 13. Dezember 1997 zur Lebensmittelsicherheit wird festgestellt, daß alles daran gesetzt werden muß, das durch die BSE-Krise besonders erschütterte Vertrauen der Bürger wiederherzustellen. Tätigkeiten innerhalb eines allgemeinen Rahmens sind für das Erreichen dieses Ziels von wesentlicher Bedeutung.

(5) Die Gemeinschaft muß die erforderlichen Aktionen so planen, daß sie diese in einem allgemeinen Rahmen zusammenfaßt, der die Tätigkeiten und Tätigkeitsbereiche festlegt, die mit Vorrang in Angriff zu nehmen sind, damit während der vorgesehenen Laufzeit die größtmögliche Wirkung erreicht wird.

(6) Zweck dieses allgemeinen Rahmens ist es insbesondere, die zugunsten der Verbraucher ergriffenen Initiativen zusammenzufassen, um auf diese Weise für die Verbraucher selber den größtmöglichen Nutzen zu erzielen.

(7) In diesem allgemeinen Rahmen sind sowohl von der Gemeinschaft unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ergriffene Initiativen als auch Aktionen zur Unterstützung der Organisationen und Einrichtungen vorzusehen, die sich auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene für die Interessen der Verbraucher einsetzen.

(8) Die von der Gemeinschaft eingeleiteten Initiativen und die Aktionen zur Unterstützung sonstiger privater oder öffentlicher Initiativen sind komplementärer Natur und sollten Gegenstand eines integrierten Ansatzes sein. Die Befähigung der im Bereich Verbraucherschutz aktiven Einrichtungen und Organisationen als treibende Kraft bei der Sensibilisierung der Verbraucher für die von der Gemeinschaft festgelegten prioritären Themen sollte verstärkt werden.

(9) Die Verantwortung für die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen stellt sich auch im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft, die ebenfalls finanziell zur Durchführung der Politik im Bereich des Verbraucherschutzes beitragen sollten.

(10) Die Durchführung dieses allgemeinen Rahmens sollte eine bessere Berücksichtigung der Verbraucherinteressen bei den anderen einschlägigen Politiken der Gemeinschaft erlauben und eine stärkere Mitwirkung der Verbraucher am Prozeß der Normung gewährleisten.

(11) Im Zusammenhang mit dem Schutz der Verbraucher und ihrer Gesundheit erweist sich ein harmonisierter Ansatz als unerläßlich; dieser allgemeine Rahmen soll die finanzielle Unterstützung bieten, die notwendig ist, um hochwertige, unabhängige wissenschaftliche Beratung, weltweit anerkannte Risikobewertungsmethoden und wirksame Überwachungs- und Inspektionsmethoden zu gewährleisten. Zu diesem Zweck verfügt die Gemeinschaft auch über den Sachverstand der Gemeinsamen Forschungsstelle.

(12) Dieser allgemeine Rahmen ist offen für die Teilnahme der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Europa-Abkommen oder deren Zusatzprotokolle sowie für Zypern nach zu vereinbarenden Verfahren und ebenfalls für die EFTA/EWR-Länder auf der Grundlage zusätzlicher Mittel entsprechend den Regeln des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(13) Die auf diesem allgemeinen Rahmen beruhenden Aktionen sollten ferner dazu beitragen, die Interessen der Verbraucher auf internationaler Ebene zur Geltung zu bringen.

(14) Damit während der vorgesehenen Laufzeit die größtmögliche Wirkung erzielt werden kann, sollte eine Bewertung des bisher Erreichten vorgenommen und ein Programm mit politischen Prioritäten aufgestellt werden, durch das dieser allgemeine Rahmen umgesetzt wird. Dazu sollte auch ein Aktionsplan gehören.

(15) Es sollte für die Vertretung der Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene Sorge getragen werden und deshalb den europäischen Organisationen und Einrichtungen, die die Interessen der Verbraucher wirksam und aktiv vertreten, eine signifikante Unterstützung zuteil werden.

(16) Gleichzeitig ist es erforderlich, Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen, die auf nationaler oder regionaler Ebene tätig sind, indem sie dazu ermutigt werden, an konzertierten Aktionen in Bereichen teilzunehmen, die als prioritär anerkannt sind.

(17) Infolgedessen ist es erforderlich, die Modalitäten für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft an die Organisationen und Einrichtungen, die die Interessen der Verbraucher vertreten, in dem ständigen Bestreben nach größtmöglicher Transparenz und wirksamer Nutzung der von der Gemeinschaft gewährten Mittel festzulegen.

(18) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte (4) vereinbart.

(19) Für die Gewährung finanzieller Unterstützung müssen Auswahlkriterien vorgesehen werden.

(20) Es sollten effiziente Verfahren zur Durchführung der Evaluierung und Kontrolle festgelegt werden; ebenso sollte vorgesehen werden, daß die in Frage kommenden Zielgruppen angemessen unterrichtet werden.

(21) Die Durchführung der in diesem allgemeinen Rahmen vorgesehenen Tätigkeiten sollte vor dem Hintergrund der in den ersten drei Jahren gewonnenen Erkenntnisse evaluiert werden.

(22) In diesem Beschluß wird für die gesamte geplante Laufzeit ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (5) bildet -

BESCHLIESSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Ziele und Ausrichtung

Artikel 1

(1) Mit diesem Beschluß wird auf Gemeinschaftsebene ein allgemeiner Rahmen für Tätigkeiten geschaffen, die die Interessen der Verbraucher fördern und ihnen ein hohes Schutzniveau sichern sollen.

(2) Dieser allgemeine Rahmen für Tätigkeiten umfaßt Aktionen, die zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information und Bildung sowie auf Zusammenschluß im Hinblick auf die Wahrung ihrer Interessen beitragen sollen.

(3) Dieser allgemeine Rahmen für Tätigkeiten gilt für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003.

(4) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses allgemeinen Rahmens wird für den Zeitraum 1999 bis 2003 auf 112,5 Millionen EUR festgelegt (6).

(5) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 2

Die Tätigkeiten zur Unterstützung und Ergänzung der von den Mitgliedstaaten verfolgten Politik bestehen aus:

a) von der Kommission durchgeführten Aktionen;

b) Aktionen zur finanziellen Unterstützung der Tätigkeiten der europäischen Verbraucherorganisationen unter den Bedingungen des Artikels 5;

c) Aktionen zur finanziellen Unterstützung spezieller Vorhaben zur Förderung der Verbraucherinteressen in den Mitgliedstaaten, die insbesondere von Verbraucherorganisationen und geeigneten unabhängigen öffentlichen Einrichtungen unter den Bedingungen des Artikels 6 vorgelegt werden.

Artikel 3

Die Kommission sorgt für die Kohärenz und Komplementarität der in diesem allgemeinen Rahmen durchzuführenden Tätigkeiten und Vorhaben der Gemeinschaft mit den anderen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen wie den dreijährigen Aktionsprogrammen und legt im Einklang mit ihrem Aktionsplan für 1999-2001 die Prioritäten für die im Anhang aufgeführten Tätigkeiten fest.

Artikel 4

Die in Artikel 2 genannten Aktionen betreffen insbesondere die folgenden besonderen Bereiche:

a) die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher in bezug auf Waren und Dienstleistungen;

b) den Schutz der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher (einschließlich des Zugangs zur Streitbeilegung) bei Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von horizontalen Aspekten;

c) die Bildung und Information der Verbraucher hinsichtlich ihres Schutzes und ihrer Rechte;

d) die Förderung und die Vertretung der Verbraucherinteressen.

Der Anhang enthält eine Auflistung der Tätigkeiten nach Bereichen.

KAPITEL II

Durchführungsmodalitäten

Artikel 5

(1) Die in Artikel 2 Buchstabe b) genannte finanzielle Unterstützung kann europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

- Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck sind, deren wichtigste Ziele die Förderung und der Schutz der Interessen der Verbraucher und ihrer Gesundheit sind, und

- von nationalen Organisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft - die gemäß einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler oder regionaler. Ebene tätig sind - beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf europäischer Ebene zu vertreten.

(2) Die in Artikel 2 Buchstabe b) genannte finanzielle Unterstützung kann zur Unterstützung der Tätigkeiten der europäischen Verbraucherorganisationen auf der Grundlage eines jährlichen Tätigkeitsprogramms dieser Verbraucherorganisationen gewährt werden, wenn diese Tätigkeiten einen oder mehrere der in Artikel 4 aufgeführten Bereiche betreffen.

(3) Die Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung sind in den Artikeln 7, 8 und 10 enthalten.

Im übrigen darf die finanzielle Unterstützung grundsätzlich 50 % der für die Durchführung der zuschußfähigen Tätigkeiten anfallenden Kosten nicht überschreiten. Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den zuschußfähigen Tätigkeiten werden berücksichtigt, sofern sie mit Artikel 6 Absatz 3 in Einklang stehen.

Artikel 6

(1) Die in Artikel 2 Buchstabe c) genannte finanzielle Unterstützung kann natürlichen und juristischen Personen wie auch Zusammenschlüssen von natürlichen Personen gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt, sofern die Vorhaben im wesentlichen die Förderung und den Schutz der Verbraucherinteressen und -gesundheit zum Ziel haben.

(2) Die in Artikel 2 Buchstabe c) genannte finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage der Beschreibung eines Vorhabens gewährt, sofern dieses unter einen oder mehrere der in Artikel 4 aufgeführten Bereiche fällt.

Unentgeltliche Arbeit oder Sachspenden können bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Organisationen bis zur Höhe von 20 % der gesamten zuschußfähigen Kosten berücksichtigt werden, wenn dafür ordnungsgemäße Nachweise vorliegen.

(3) Die Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung sind in den Artikeln 7, 8 und 10 enthalten.

Darüber hinaus darf die finanzielle Unterstützung grundsätzlich 50 % der im Verlauf der Durchführung des Vorhabens oder der Vorhaben anfallenden Kosten nicht übersteigen, wobei die Funktionskosten hiervon ausgenommen sind, es sei denn, sie hängen unmittelbar mit dem vorgeschlagenen Vorhaben zusammen.

Artikel 7

Die in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannte finanzielle Unterstützung wird zugunsten von Maßnahmen gewährt, die insbesondere nach den nachstehenden Kriterien ausgewählt worden sind, wobei gegebenenfalls die Vielfalt der Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, um eine angemessene Ausgewogenheit der Verbraucherinteressen in der Gemeinschaft sicherzustellen:

- zufriedenstellende Kosten-Nutzen-Relation;

- zusätzlicher Nutzen, der ein hohes und gleichmäßiges Niveau der Vertretung der Verbraucherinteressen sichert;

- dauerhafte Multiplikatorwirkung auf nationaler oder europäischer Ebene;

- wirksame und ausgewogene Kooperation zwischen den einzelnen Partnern bei der Planung und Durchführung der Tätigkeiten und bei der finanziellen Beteiligung;

- Aufbau einer dauerhaften transnationalen Kooperation, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen zur Sensibilisierung der Verbraucher und der Wirtschaftsakteure sowie durch die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse;

- weitestmögliche Verbreitung der Ergebnisse aus den geförderten Tätigkeiten und Vorhaben;

- Befähigung zur Analyse der zu erfassenden Sachverhalte, die für die Evaluierung der Tätigkeiten und Vorhaben vorgesehenen Mittel und ihre Eignung als vorbildliche Praktiken.

KAPITEL III

Verfahren, Evaluierung und Begleitung

Artikel 8

(1) Für die Aktionen nach Artikel 2 Buchstaben b) und c) veröffentlicht die Kommission jährlich zu einem nach Möglichkeit vor dem 30. September liegenden Zeitpunkt, von dem sie alle Interessenten und die Mitgliedstaaten in angemessener Weise unterrichtet, eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der die für die Finanzierung vorgesehenen Bereiche beschrieben und die angewandten Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Bewerbungs- und Genehmigungsverfahren näher dargestellt werden.

(2) Nach Prüfung der Vorschläge wählt die Kommission binnen fünf Monaten nach der in Absatz 1 genannten Veröffentlichung die in Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten und Vorhaben aus, die eine finanzielle Unterstützung erhalten. Aufgrund der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission wird mit den Beihilfeempfängern, die für die Durchführung verantwortlich sind, ein Vertrag über die Rechte und Pflichten der Parteien geschlossen.

(3) Die Unterstützung der Gemeinschaft bezieht sich auf Aktionen, die im Laufe des Jahres, in dem der finanzielle Beitrag geleistet wird, oder im darauffolgenden Jahr durchgeführt werden.

(4) Eine Liste der Beihilfeempfänger und der in diesem Rahmen finanzierten Aktionen wird unter Angabe der Höhe der gewährten Unterstützung jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 9

(1) Bei der Festlegung der Auswahlkriterien für die Aktionen und Vorhaben nach Artikel 2 Buchstaben b) und c) sowie bei der Auswahl dieser Aktionen und Vorhaben wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(3) Zu Beginn eines jeden Jahres legt die Kommission ferner dem Ausschuß Informationen über die nach Artikel 2 Buchstabe a) finanzierten Aktionen vor.

Artikel 10

(1) Die Kommission trägt für die Begleitung und Kontrolle der effizienten Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten Sorge. Die Prüfung und die Begleitung erfolgen auf der Grundlage von Berichten nach den zwischen der Kommission und dem Beihilfeempfänger vereinbarten Verfahren. Dazu gehören auch Prüfungen vor Ort in Form von Stichproben.

(2) Der Beihilfeempfänger legt der Kommission für jede Aktion binnen drei Monaten nach ihrer Durchführung einen Bericht vor. Die Kommission bestimmt Form und Inhalt dieses Berichts.

(3) Der Beihilfeempfänger hält für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung für eine Aktion sämtliche Ausgabenbelege zur Verfügung der Kommission.

Artikel 11

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden. Die Evaluierungen können von den Dienststellen der Kommission und/oder von hierzu bestellten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden.

Artikel 12

(1) Stellt die Kommission Unregelmäßigkeiten fest oder erhält sie Kenntnis davon, daß ohne ihre Zustimmung eine Tätigkeit, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, in erheblichem Maße in einer Weise verändert wurde, die nicht mit den Zielen der vereinbarten Durchführungsbestimmungen vereinbar ist, so kann sie die gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern.

(2) Sind vorgegebene Fristen nicht eingehalten worden oder rechtfertigt der Stand der Durchführung einer Tätigkeit lediglich eine teilweise Inanspruchnahme der bewilligten Mittel, so fordert die Kommission den Beihilfeempfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Ist die Antwort des Beihilfeempfängers nicht zufriedenstellend, kann die Kommission den noch verbleibenden Betrag der finanziellen Unterstützung streichen und die unverzügliche Erstattung bereits ausgezahlter Beträge verlangen.

(3) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind der Kommission zu erstatten. Auf nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen berechnet werden. Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest.

Artikel 13

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Umsetzung dieses allgemeinen Rahmens.

Dieser Bericht enthält die Ergebnisse der Evaluierung der in diesem Rahmen und gegebenenfalls in anderen Haushaltsrahmen durchgeführten Aktionen, Tätigkeiten und Vorhaben.

(2) Spätestens am 30. Juni 2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht über die ersten drei Jahre der Durchführung der unter diesen allgemeinen Rahmen fallenden Tätigkeiten vor.

Artikel 14

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. C 108 vom 7. 4. 1998, S. 43, und ABl. C 390 vom 15. 12. 1998, S. 22.

(2) ABl. C 235 vom 27. 7. 1998, S. 72.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26. 10. 1998, S. 166), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 1998 (ABl. C 404 vom 23. 12. 1998, S. 8) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1998.

(4) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

(5) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

(6) NB: Dieser Betrag umfaßt nicht die zur Finanzierung von EHLASS bereitgestellten Haushaltsmittel, d. h. insgesamt 7,5 Millionen EUR.

ANHANG

AUFLISTUNG DER TÄTIGKEITEN NACH BEREICHEN

1. Verbrauchergesundheit und -sicherheit

- Aktionen zur Vorbereitung und Ausarbeitung der Stellungnahmen der wissenschaftlichen Ausschüsse.

- Gutachten und Inspektionen im Zusammenhang mit Kontrollen im Nahrungsmittel-, Veterinär- und Pflanzenschutzbereich.

- Technische Gutachten zur Beurteilung etwaiger Risiken von Produkten, besonders im Nahrungsmittelbereich, nach dem Vorsorgeprinzip.

- Bestmögliche Einbeziehung zweckdienlicher wissenschaftlicher und technischer Gesichtspunkte bei Aktionen zum Schutz der Verbraucher, insbesondere unter Heranziehung des Sachverstands der Gemeinsamen Forschungsstelle.

- Aktionen in bezug auf Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, die für Verbraucher gefährlich sein können.

- Verbreitung von Informationen über gefährliche Produkte und Dienstleistungen sowie über mögliche Risiken.

2. Schutz der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher einschließlich des Zugangs zur Streitbeilegung bei Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung horizontaler Aspekte

- Aktionen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die an der Marktüberwachung beteiligt sind.

- Aktionen zur Sicherstellung der Beachtung der Verbraucherrechte im Bereich von Waren und Dienstleistungen, einschließlich geeigneter Mechanismen zur Verbesserung der Streitschlichtung, besonders durch Pilotprojekte und die Einrichtung von Datenbanken.

- Aktionen zur Sicherstellung der Fairneß bei Geschäften der Verbraucher unter Berücksichtigung der Auswirkungen neuer Technologien und der Entwicklung der Finanzdienstleistungen sowie der Folgen des Euro für den Verbraucher.

- Aktionen zur Überwachung der ökologischen Behauptungen bei Produktkennzeichnungen, auf Verpackungen und allgemein bei der Werbung sowie bei anderen Arten der Absatzförderung.

- Verbesserung der allgemeinen außergerichtlichen Verfahren.

- Entwicklung und Unterstützung von Aktionen, durch die der Zugang zu den Gerichten erleichtert werden soll.

- Aktionen zur Beurteilung der speziellen Risiken und des potentiellen Nutzens für Verbraucher in der Informationsgesellschaft, unter Einschluß von Pilotprojekten zur Einführung grenzüberschreitender Streitbeilegungssysteme, die für den elektronischen Handel und On-line-Verträge gelten.

- Aktionen zur Förderung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre einschließlich des Schutzes von Minderjährigen.

3. Verbraucherbildung und -information

- Verbesserung der Information der Verbraucher über ihre Rechte und die Möglichkeiten zu ihrer Durchsetzung sowie Sensibilisierung von Herstellern und Verbrauchern für die Sicherheitsaspekte von Produkten und Dienstleistungen.

- Sensibilisierung der Verbraucher für die Notwendigkeit von nachhaltigen Produktions- und Verbrauchspraktiken.

- Verbesserung der Information der Verbraucher über Eigenschaften bestimmter Produkte und Dienstleistungen, insbesondere durch Vergleichstests.

- Förderung der Verbraucherbildung und -ausbildung, insbesondere in Schulen.

- Entwicklung und Unterstützung europäischer Informations- und Beratungszentren für im grenzüberschreitenden Rahmen tätige Verbraucher in der Gemeinschaft.

4. Förderung und Vertretung der Verbraucherinteressen

- Stärkung der Vertretung der Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene und internationaler Ebene.

- Unterstützung der Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, besonders wo sie nur über begrenzte Mittel verfügen.

- Förderung und Koordinierung der Verbraucherbeteiligung auf europäischer Ebene im Bereich der Normung.

- Pilotprojekte zur Förderung nachhaltiger und insbesondere umweltfreundlicher Verbrauchspraktiken.