31999D0279

1999/279/EG: Beschluß des Rates vom 22. März 1999 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits

Amtsblatt Nr. L 112 vom 29/04/1999 S. 0065 - 0084


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. März 1999

über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits

(1999/279/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

Gemäß Artikel 130u des Vertrags fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Enwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungländer, ihre harmonische schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern.

Es empfiehlt sich, das im Dezember 1995 in Madrid unterzeichnete interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist beigefügt(3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 26 des Abkommens den Vorsitz im Kooperationsrat und vertritt darin die Gemeinschaft. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Gemischten Kooperationsausschuß und im Gemischten Unterausschuß für Handelspolitik gemäß der Geschäftsordnung dieser Ausschüsse; er vertritt die Gemeinschaft in diesen Organen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 34 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. VERHEUGEN

(1) ABl. C 14 vom 19.1.1996, S. 3.

(2) ABl. C 166 vom 10.6.1996, S. 40.

(3) ABl. L 69 vom 19.3.1996, S. 4.