31999D0037

1999/37/EG: Beschluß des Rates vom 26. November 1998 über den von der Europäischen Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu den von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Regeln für den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitstreitigkeiten

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1999 S. 0037 - 0038


BESCHLUSS DES RATES vom 26. November 1998 über den von der Europäischen Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu den von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Regeln für den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitstreitigkeiten (1999/37/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (1),

auf Initiative der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag über die Energiecharta wurde am 17. Dezember 1994 von den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Die Europäischen Gemeinschaften und die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten hinterlegten am 16. Dezember 1997 ihre Urkunden über die Genehmigung oder Ratifikation des Vertrags über die Energiecharta beim Verwahrer, der Regierung der Portugiesischen Republik.

Die übrigen Mitgliedstaaten werden den Vertrag über die Energiecharta in Kürze ratifizieren.

Der Vertrag über die Energiecharta trat am 16. April 1998 in Kraft.

Nach Artikel 7 des Vertrags über die Energiecharta trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.

Derselbe Artikel enthält ferner Bestimmungen, die im Falle einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit dem Transit anwendbar sind.

Nach Artikel 7 des Vertrags über die Energiecharta beschließt die Chartakonferenz Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der Schlichter.

Auf der Chartakonferenz vom 23./24. April 1998 wurde über einen Entwurf von Regeln über den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitstreitigkeiten beraten. Die Chartakonferenz vereinbarte, daß dieser Entwurf von Regeln bis zu seiner förmlichen Annahme als Leitlinie dienen sollte.

Auf der Chartakonferenz am 3./4. Dezember 1998 soll dieser inzwischen fertiggestellte Entwurf von Regeln förmlich angenommen werden.

Die Gemeinschaft sollte diesen Entwurf von Regeln auf der Chartakonferenz genehmigen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Regeln über den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitstreitigkeiten, die im Anhang enthalten sind, werden auf der Chartakonferenz im Namen der Gemeinschaft genehmigt (2).

Geschehen zu Brüssel am 26. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) ABl. L 69 vom 9. 3. 1998, S. 1.

(2) Diese Regeln wurden von der Chartakonferenz am 3. Dezember 1998 förmlich angenommen.