31998Y0326(01)

Entwurf einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Regionalpolitik und die Wettbewerbspolitik : die Konzentration und Kohärenz dieser Politikbereiche verstärken

Amtsblatt Nr. C 090 vom 26/03/1998 S. 0003 - 0008


Entwurf einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Regionalpolitik und die Wettbewerbspolitik DIE KONZENTRATION UND KOHÄRENZ DIESER POLITIKBEREICHE VERSTÄRKEN (98/C 90/03)

Die Kommission hat 1996 ihren ersten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union gebilligt. In diesem Bericht weist sie darauf hin, daß die gezielte Bündelung bzw. die Konzentration der Mittel auf die Problemgebiete das Schlüsselprinzip ist, das der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zugrundeliegt (Kapitel 6.2). In den Schlußfolgerungen (Kapitel 7) heißt es insbesondere: "Im Rahmen der Konzentration der Mittel auf die rückständigsten Regionen müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission partnerschaftlich die Inkonsistenzen beseitigen, die dadurch auftreten, daß die Regionen, die durch die nationale Regionalpolitik gefördert werden, nicht immer mit denen übereinstimmen, die durch die Regionalpolitik der EU gefördert werden. Förderwürdigkeit im Rahmen der Regionalpolitik der EU sollte in Zukunft eines der Kriterien für die Genehmigung von Förderungen im Rahmen der Regionalpolitik in den Mitgliedstaaten werden."

In ihrem Dokument Agenda 2000 vom Juli 1997 hat die Kommission erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen, die geographische Konzentration ihrer Strukturinterventionen zu verstärken, um die Aktionen besser sichtbar zu machen und effizienter zu gestalten und mehr Kohärenz mit der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen (1). Gleichzeitig hat sie mitgeteilt, daß der Prozentsatz der im Rahmen der Regionalbeihilfen förderfähigen Bevölkerung reduziert werden soll.

Im Aktionsplan für den Binnenmarkt hat sie schließlich neue Leitlinien für die Regionalbeihilfen mit dem Ziel angekündigt, die Disparitäten durch Konzentration der Beihilfen zu verringern.

1. Stand der Problematik

Konzentration: Trotz der seit Einleitung der gemeinschaftlichen Regionalpolitik erzielten Fortschritte bestehen beträchtliche strukturelle Unterschiede innerhalb der Union fort, und eines ihrer grundlegenden Ziele ist nach wie vor die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 130a des EG-Vertrags. Zu diesem Zweck muß die Union die Schaffung und den Ausbau produktiver Tätigkeiten in den Regionen mit Entwicklungsrückstand und den Gebieten mit wirtschaftlicher und sozialer Umstellung wie zuvor unterstützen können. Erfahrungsgemäß setzt die Effizienz derartiger Interventionen mit Blick auf die Regionalentwicklung voraus, daß sie nicht nach dem Gießkannenprinzip in zu ausgedehnten oder zu stark zerstückelten Gebieten durchgeführt werden. Folglich muß die Konzentration der gemeinschaftlichen Kofinanzierungen verstärkt werden, damit eine signifikante Wirkung erzielt werden kann. Dies erfordert insbesondere, daß die am stärksten beeinträchtigten Regionen der Union bestimmt werden.

Die angestrebte Konzentration ist unter dem Aspekt der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik (Artikel 92 bis 94 des EG-Vertrags) insofern ebenso wichtig, als sie es ermöglicht, aus der Gewährung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung resultierende Verzerrungen geographisch zu begrenzen und gleichzeitig die Entwicklung der rückständigen Regionen zu fördern.

Kohärenz: Kennzeichnend für die Union ist ein Entscheidungsverfahren, an dem mehrere Akteure beteiligt sind, die sich die institutionellen Befugnisse aufteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionalpolitik. So ist auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen allein die Kommission zuständig, die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrags mitgeteilten Beihilferegelungen einschließlich der Karten zu überprüfen. Die bei der regionalwirtschaftlichen Entwicklung herzustellende Solidarität ist zunächst Aufgabe der regionalen und nationalen Behörden, während die Union mit ihrer Politik der Strukturbeihilfen einen subsidiären Beitrag erbringt. Die von den Strukturfonds geleistete Unterstützung erfolgt u. a. über die Kofinanzierung von Beihilferegelungen für produktive Investitionen, die auf nationaler oder regionaler Ebene konzipiert und durchgeführt werden. Diese Art von Interventionen stellt einen ziemlich kleinen Anteil an den insgesamt von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung dar. Folglich sollte der EFRE nur dort intervenieren, wo die Mitgliedstaaten selbst regionale Beihilfen gewähren, zumal die Mitgliedstaaten auch in anderen Regionen Unterstützung gewähren könnten. Da die staatlichen Regionalbeihilfen gemäß der von der Union verfolgten Politik der staatlichen Beihilfen vorher genehmigt werden müssen, müssen diese staatlichen Beihilferegelungen auch für die Gebiete gelten, die für Strukturfondsinterventionen in Frage kommen. Da aber mehrere Akteure mit unterschiedlichen Befugnissen, Zielen und Zeitplänen impliziert sind, lassen sich die beiden Politikbereiche nur schwer koordinieren. Diese Situation ist von den betreffenden Akteuren - den regionalen und lokalen Behörden sowie vom Europäischen Parlament - beanstandet worden.

In den derzeitigen Fördergebieten der Strukturfonds, die aber gemäß den Ausnahmeregelungen der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung in Frage kommen, können Beihilferegelungen für die KMU sowie Beihilferegelungen für die Umwelt oder die Forschung kofinanziert werden, allerdings zu niedrigeren Sätzen als in den nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) förderfähigen Gebieten. Infolge der Inkohärenz der beiden Systeme für die Gebietsabgrenzung können die Strukturfonds in diesen Gebieten keine Investitionen von Großunternehmen anzuziehen, während doch gerade diese Investitionen durch ihre Anstoßwirkungen und den durch sie eröffneten Zugang zum Weltmarkt von besonderem Interesse für die Regionalentwicklung sind. Folglich ist es weder aus politischen noch wirtschaftlichen Gründen wünschenswert, diese Inkohärenz aufrechtzuerhalten.

Allerdings hat die Kommission schon bei der Revision der Strukturfondsverordnungen im Jahr 1993 versucht, mehr Kohärenz herzustellen. Bei der zusammen mit den Mitgliedstaaten festzulegenden Abgrenzung der Ziel-2-Gebiete aber auch der Ziel-5b-Gebiete hat sie die Mitgliedstaaten kontinuierlich aufgefordert, Vorschläge vorzulegen, die mit der Gebietsabgrenzung für staatliche Beihilfen vereinbar sind. Im derzeitigen Stadium gilt es, die Grundsätze festzulegen und die Mittel und Wege aufzuzeigen, damit entscheidende diesbezügliche Fortschritte für den nächsten Programmplanungszeitraum der Strukturfonds (2000-2006) erzielt werden können.

Die so angestrebte Kohärenz soll daher gewährleisten, daß in jedem Mitgliedstaat die Gebiete, die aus den Strukturfonds gefördert werden, auch für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung in Betracht kommen könnten.

2. Hintergrund der derzeitigen Lage

2.1. Die Kohärenz: Aufgabenteilung zwischen Kommission, Rat und Mitgliedstaaten

In der Geschichte der Gemeinschaftspolitiken wurde eine Gebietsunterteilung zuerst im Rahmen der Wettbewerbspolitik nach dem von der Kommission 1988 veröffentlichten Verfahren (siehe ABl. C 212 vom 12.8.1988) vorgenommen, wobei dieses Verfahren bereits die Grundsätze für die Koordinierung der Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung von 1979 präzisiert und ergänzt. Aufgrund ihrer alleinigen Zuständigkeit im Bereich der staatlichen Beihilfen genehmigt die Kommission die Entscheidungen über die Gebietsabgrenzung in den einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats.

Bei den Strukturfondsinterventionen gibt es derzeit folgende vier regionalisierte Ziele: Ziel 1, Ziel 2, Ziel 5b und Ziel 6.

Die Ziel-1-Gebiete werden bisher vom Rat festgelegt, der einstimmig auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheidet. Grundsätzlich handelt es sich um die NUTS-II-Regionen, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKP) weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Wie aber in Kapitel 6.2 des Berichts über den Zusammenhalt erwähnt, führte "der politische Kompromiß im Jahre 1993 . . . zur Einbeziehung von 7,4 Mio. Menschen oder 8 % der förderfähigen Bevölkerung in der Europäischen Union in die Ziel-1-Gebiete, obwohl das Pro-Kopf-BIP in diesen Regionen über 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag".

Die Ziel-6-Gebiete, d. h. Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 8 Einwohnern/km², sind 1995 in der Akte über den Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten festgelegt worden.

Gemäß den vom Rat erlassenen Verordnungen werden die Ziel-2- und Ziel-5b-Gebiete von der Kommission auf der Grundlage gemeinschaftlicher sozioökonomischer Kriterien sowie nationaler Kriterien in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt. Letztere übermitteln der Kommission zuvor ihre Vorschläge für die Gebietsabgrenzung und führen mit ihr diesbezügliche Verhandlungen. Wie vorstehend erwähnt, war es wegen der Beteiligung verschiedener Akteure mit jeweils eigenen Zuständigkeiten und infolge unterschiedlicher Zeitpläne für die Anwendung kaum möglich, die Inkohärenzen im letzten Programmplanungszeitraum zu verringern, obgleich hierfür bereits Gelegenheit bestanden hätte.

2.2. Statistische Daten

Im Zeitraum 1994-1999 kommen 50,6 % der Bevölkerung der Fünfzehnerunion für Strukturfondshilfen der Gemeinschaft in Frage, während nur 46,7 % im Rahmen der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und 92 Absatz 3 Buchstabe c) förderfähig sind. Diese Daten zeigen, daß einige Förderregionen der Strukturfonds nicht gleichzeitig staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung erhalten können. Die beiden nachstehenden Tabellen lassen den Grad der Übereinstimmung zwischen den beiden Gebietsabgrenzungen erkennen. Allerdings sind die nachstehend aufgeführten Prozentzahlen nur indikativer Art, da es sich um Aggregate auf europäischer Ebene handelt und die normale Entwicklung der Gebietsabgrenzung im Verlauf des Zeitraums berücksichtigt werden muß.

KOHÄRENZ ZWISCHEN DER GEBIETSUNTERTEILUNG "STRUKTURFONDS" UND DER GEBIETSUNTERTEILUNG "STAATLICHE BEIHILFEN"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Aus diesen Daten geht hervor, daß 6,6 % der Gemeinschaftsbevölkerung in Förderregionen der Strukturfonds leben, in denen staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung im Rahmen der Wettbewerbspolitik nicht zulässig sind.

Demgegenüber leben 2,7 % der Gemeinschaftsbevölkerung in Regionen, die zwar unter eine Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung fallen, ohne aber im Rahmen der Strukturfonds förderfähig zu sein. Dies ist nicht weiter störend, sondern schafft vielmehr eine günstige Voraussetzung für die Kohärenz zwischen der Politik der regionalen Beihilfen und den Strukturfondsinterventionen, da so die Flexibilität der regionalpolitischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und ihnen ein Aktionsspielraum für die von ihnen zu verwirklichenden regionalpolitischen Ziele auch über die Gebiete hinaus eingeräumt wird, die für die Anwendung der gemeinschaftlichen Regionalpolitik gemeinsam festgelegt worden sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In folgenden fünf Ländern ist bereits eine vollständige Kohärenz erreicht: Belgien, Dänemark und die drei vollständig unter Ziel 1 fallenden Mitgliedstaaten. Demgegenüber sind in allen übrigen Mitgliedstaaten größere Unterschiede zu verzeichnen.

3. Vorschlag für ein koordiniertes Vorgehen

3.1. Für eindeutiger festgelegte Verantwortlichkeiten

Die angestrebte Kohärenz zwischen den beiden Gebietsunterteilungen setzt eine Gesamtsicht der in Frage kommenden Instrumente voraus, damit sie nach einem realistischen Zeitplan auf dieses gemeinsame Ziel ausgerichtet werden können.

Sowohl die Kommission als auch der Rat, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sind alle in die Verantwortung für die Bemühungen um verstärkte Kohärenz einbezogen:

- Die Kommission, die für den Bereich der staatlichen Beihilfen allein zuständig ist, aber mit den Mitgliedstaaten und dem Rat die Zuständigkeit im strukturpolitischen Bereich teilt, hat auf die Notwendigkeit einer besseren Kohärenz und verstärkten geographischen Konzentration hingewiesen. In ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 1997 über die Leitlinien hat sie die Regeln für die Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung entsprechend geändert und dem Rat vorgeschlagen, die Rechts- und Durchführungsvorschriften für die Strukturfonds anzupassen. Außerdem dürfte sie von ihrer Bestimmung her in einer guten Position sein, um die Gesamtkoordinierung des Vorgehens zu gewährleisten.

- Der Rat und das Europäische Parlament müssen der notwendigen Kohärenz und Konzentration bei der Verabschiedung der neuen Strukturfondsverordnungen Rechnung tragen.

- Die für die Regionalpolitik zuständigen nationalen Behörden müssen ihre Verantwortung angesichts dieser Bemühungen um Kohärenz und Konzentration wahrnehmen und sich daran in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich beteiligen.

Im Falle der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung wie im Falle der Strukturfonds müssen die Entscheidungen über die Gebietsabgrenzungen rechtzeitig getroffen werden, damit sie zum 1. Januar 2000 in Kraft treten können. Dies gilt im ersten Fall für die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse und im zweiten Fall für die Kommission, den Rat, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten.

3.2. Vorgeschlagenes Verfahren und Zeitplan

In ihrem Dokument Agenda 2000 hat die Kommission vorgeschlagen, daß der Prozentsatz der im Rahmen der Ziele 1 und 2 förderfähigen Bevölkerung der Fünfzehnerunion von 51 % auf 35 bis 40 % zurückgeführt werden und unter dem Prozentsatz der im Rahmen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) (insgesamt genommen) förderfähigen Bevölkerung liegen soll. Ferner hat sie dargelegt, daß der Geltungsbereich der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung verringert werden muß.

Gestützt auf diese Leitlinien hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 1997 den globalen Prozentsatz für die im Rahmen der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) förderfähige Bevölkerung auf 42,7 % im Programmzeitraum 2000-2006 festgesetzt, das entspricht einer Verringerung um 4 Prozentpunkte gegenüber dem derzeitigen Geltungsbereich von 46,7 %. Sie hat den Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Maßnahmen nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags vorgeschlagen, damit das neue System der Regionalbeihilfen auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung zum genannten Zeitpunkt angewendet wird. Der Prozentsatz von 42,7 liegt über der in Agenda 2000 vorgesehenen Marge von 35 bis 40 % für die im Rahmen der künftigen Ziele 1 und 2 förderfähige Bevölkerung, was eine globale Kohärenz auf Ebene der Union ermöglicht. So werden die beiden Systeme der regionalen Gebietsabgrenzung wie zwei konzentrische Kreise auf Ebene der gesamten Union miteinander in Beziehung stehen. Diese Relation muß auch auf Ebene der einzelnen 15 Mitgliedstaaten gewahrt werden, damit besonders die Karte der Ziel-2-Gebiete in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) einbezogen ist.

Wie in Agenda 2000 dargelegt, sollen die Gebiete in äußerster Randlage wegen ihrer besonderen Situation den Ziel-1-Regionen gleichgestellt werden. Auch sollen für die Regionen im hohen Norden mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, die gegenwärtig im Rahmen von Ziel 6 förderfähig sind und nicht unter Ziel 1 fallen, Sonderregelungen gelten. Die unter Ziel 1 fallenden Regionen mit Entwicklungsrückstand sollen bei strikter Einhaltung des Schwellenwerts von 75 % des Pro-Kopf-BIP festgelegt werden, so daß sie mit den Regionen, die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallen, identisch sein können. Andernfalls würden die gesamten Bemühungen um Kohärenz und die von den Strukturfonds angestrebte Konzentration in Frage gestellt werden. Das Verzeichnis der Ziel-1-Regionen wird Anfang 1999 auf der Grundlage der zu Beginn des letzten Quartals von 1998 verfügbaren Daten endgültig aufgestellt.

In bezug auf das neue Ziel 2 ist die Kohärenz mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) herzustellen. Hier sind die Regionen einzubeziehen, die Ziel 1 gleichgestellt werden oder für die Sonderregelungen gelten und die nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallen. In ihrer Entscheidung über die Hoechstsätze legt die Kommission einen Prozentsatz für die einzelnen Länder fest, wobei die Gesamtsumme (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) dem Prozentsatz von 42,7 entspricht. Auf diese Weise müßte Land für Land die Karte der Ziel-2-Gebiete der Karte der Gebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) entsprechen.

Sollte die Empfehlung der Kommission, sich bei der Auswahl der Ziel-1-Regionen mit Entwicklungsrückstand streng an das 75 %-Kriterium zu halten, nicht befolgt werden, würde es angesichts der auf 42,7 % festgesetzten globalen Hoechstgrenze und der einzelstaatlichen Hoechstgrenzen zwangsläufig zu einer Inkohärenz nicht nur zwischen den Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und den Ziel-1-Gebieten kommen, sondern auch zwischen den Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und den Ziel-2-Gebieten.

Die Kommission nimmt grundsätzlich nur solche Gebiete in das Verzeichnis der neuen Ziel-2-Gebiete auf, für die sich der Mitgliedstaat verpflichtet, sie auch in das Verzeichnis der Fördergebiete einzubeziehen, die er der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) meldet.

In ausreichend gerechtfertigten Fällen kann die Kommission jedoch ausnahmsweise andere Gebiete in das Verzeichnis der Ziel-2-Gebiete aufnehmen. Die Bevölkerung dieser Gebiete darf je Mitgliedstaat 2 % der nicht im Rahmen von Ziel 1 geförderten Landesbevölkerung nicht übersteigen (im Jahr 2006 werden insgesamt zwischen 35 % und 40 % der Bevölkerung der Fünfzehnerunion im Rahmen von Ziel 1 und Ziel 2 gefördert werden); auch muß das allgemeine Ziel der geographischen Konzentration berücksichtigt werden.

Gegenwärtig wird in Agenda 2000 vorgeschlagen, daß das Verzeichnis der Ziel-2-Gebiete auf der Grundlage gemeinschaftlicher Kriterien partnerschaftlich mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung ihrer regionalen Prioritäten aufgestellt wird. Das Auswahlverfahren soll in den künftigen Strukturfondsverordnungen festgelegt werden. Damit die Entscheidungen über die beiden Gebietsabgrenzungen am 1. Januar 2000 in Kraft treten können, wird die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihre Vorschläge für die Auswahl der im Rahmen der Strukturfonds förderfähigen Gebiete unverzüglich nach Erlaß der Strukturfondsverordnungen und spätestens bis zum 31. März 1999 vorzulegen. Die Kommission ersucht den Rat und die Mitgliedstaaten, alles Notwendige zu tun, damit diese Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden können. Für die Regionen, die unter staatliche Beihilferegelungen mit regionaler Zweckbestimmung fallen, hat die Kommission soeben den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die Notifizierungen möglichst bald und ebenfalls spätestens bis zum 31. März 1999 vorzunehmen. Sie wird die Entscheidungen über die Karten der Regionalbeihilfen entsprechend dem Verfahren und der vorgesehenen Fristen spätestens am 31. Dezember 1999 treffen.

Die Kommission kann heute noch nicht sagen, wie hoch der Prozentsatz der förderfähigen Bevölkerung in den Ziel-2-Gebieten der einzelnen Länder sein wird, weil das Verfahren für die Festlegung dieser Gebiete erst nach Erlaß der Strukturfondsverordnungen angewendet werden kann. Die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren letzten sozioökonomischen Daten werden hierfür herangezogen.

3.3. Übergangsmaßnahmen

Da in beiden Fällen eine geographische Konzentration angestrebt wird, werden einige Regionen der Union ihren vorherigen Status als Fördergebiet nach dem Jahr 2000 nicht beibehalten. Für dieses "phasing out" werden in jedem der beiden genannten Politikbereiche besondere Modalitäten gelten. Ihre Kohärenz wird jedoch, wie in Agenda 2000 erwähnt, dadurch gewährleistet sein, daß "die Maßnahmen zugunsten der Regionen, die vorerst weiter aus den Strukturfonds unterstützt werden (phasing out), mit den Regeln der Wettbewerbspolitik und den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar sein müssen."

4. Schlußfolgerungen

Unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Etappen und der verschiedenen beteiligten Akteure sind seitens der Kommission alle Voraussetzungen gegeben, damit die Kohärenz zwischen den beiden Arten von regionalen Gebietsabgrenzungen ab dem Jahr 2000 hergestellt werden kann. Mit dieser Mitteilung möchte die Kommission die Mitgliedstaaten veranlassen, sowohl individuell als auch gemeinsam in den zuständigen Ratsinstanzen ihrerseits das Notwendige zu tun.

Infolgedessen

a) schlägt die Kommission dem Rat vor, in den künftigen Strukturfondsverordnungen die Regionen mit Entwicklungsrückstand durch strikte Einhaltung des Schwellenwerts von 75 % des Pro-Kopf-BIP gegenüber dem Gemeinschaftsdurchschnitt festzulegen, so daß diese Regionen mit den unter die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Regionen übereinstimmen und damit auch die Inkohärenzen zwischen den Karten der Ziel-2-Gebiete und der Gebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vermieden werden;

b) fordert sie im Lichte der am 16. Dezember 1997 erlassenen Leitlinien für die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung die Mitgliedstaaten auf, ihr gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) alle Regionen zu melden, die Ziel 1 gleichgestellt sind oder für die Sonderregelungen gelten;

c) erklärt sie, daß sie im Rahmen der Anwendung der künftigen Strukturfondsverordnungen kein Gebiet in das Verzeichnis der Ziel-2-Gebiete aufnimmt, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet, dieses Gebiet auch in das Verzeichnis der Fördergebiete aufzunehmen, die er der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) meldet.

In ausreichend gerechtfertigten Fällen kann die Kommission jedoch ausnahmsweise andere Gebiete in das Verzeichnis der Ziel-2-Gebiete aufnehmen. Die Bevölkerung dieser Gebiete darf je Mitgliedstaat höchstens 2 % der nicht im Rahmen von Ziel 1 geförderten Landesbevölkerung betragen (insgesamt werden zwischen 35 % und 40 % der Bevölkerung der Fünfzehnerunion im Rahmen von Ziel 1 und Ziel 2 gefördert werden); auch muß das allgemeine Ziel der geographischen Konzentration berücksichtigt werden;

d) weist sie nachdrücklich darauf hin, daß in den Leitlinien für die Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung die Förderfähigkeit im Rahmen der Strukturfonds als ein bevorzugtes Auswahlkriterium genannt wird, sofern die festgesetzte Hoechstgrenze eingehalten und über das Verzeichnis der förderfähigen Regionen der Strukturfonds nicht später als über die Karte der Regionalbeihilfen entschieden wird;

e) sieht sie schon jetzt vor, die Arbeiten für die Festlegung der beiden Gebietsabgrenzungen so einzuleiten und abzuschließen, daß die Entscheidungen über beide Gebietsabgrenzungen nach den jeweiligen Verfahren rechtzeitig getroffen werden und am 1. Januar 2000 in Kraft treten. Die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der Strukturfonds werden unverzüglich beginnen, sobald die Verordnungen verabschiedet sind. Folglich müssen auch die Verordnungen rechtzeitig erlassen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Vorschläge für die Förderregionen in jedem Fall bis zum 31. März 1999 der Kommission übermitteln können. Was die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung betrifft, so müssen die Mitgliedstaaten ihre Vorschläge der Kommission möglichst bald und spätestens am 31. März 1999 zuleiten;

f) erinnert sie daran, daß der Hoechstsatz der insgesamt förderfähigen Gemeinschaftsbevölkerung in den ausgewählten Regionen der Fünfzehnerunion gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) 42,7 % im Zeitraum 2000-2006 betragen wird;

g) wird sie den Wortlaut dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen und an die Mitgliedstaaten richten.

Brüssel, den 17. März 1998

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) "Dies wird zu einer Gebietsaufteilung führen, die weniger zersplittert und möglichst kohärent mit den Gebieten ist, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags gefördert werden."