31998R2760

Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms

Amtsblatt Nr. L 345 vom 19/12/1998 S. 0049 - 0052


VERORDNUNG (EG) Nr. 2760/98 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seiner Luxemburger Tagung im Dezember 1997 eine intensivierte Heranführungsstrategie festgelegt, die alle mittel- und osteuropäischen Bewerberstaaten in die Lage versetzen soll, letztlich Mitglieder der Europäischen Union zu werden und zu diesem Zweck bereits vor dem Beitritt soweit wie möglich die Angleichung an den Besitzstand der Union vorzunehmen.

Die Beitrittspartnerschaften, die den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bilden, legen die Prioritäten für die Vorbereitung auf den Beitritt fest und müssen im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

In den ersten Jahren der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1628/94 der Kommission (3) über das PHARE-Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Verbindung mit INTERREG konnten bereits mehrere positive Ergebnisse erzielt werden, insbesondere durch die Einführung eines Dialogs und einer Zusammenarbeit zwischen den Grenzregionen der Europäischen Union und den angrenzenden Regionen in den Ländern Mittel- und Osteuropas, wodurch zur wirtschaftlichen Entwicklung der Grenzregionen dieser Länder sowie zu einer größeren Konvergenz mit dem Entwicklungsstand der EU-Staaten beigetragen und diesen Regionen die Möglichkeit geboten wurde, sich mit den INTERREG-Praktiken und -Verfahren, einschließlich der Ausarbeitung von Strategien für die regionale Entwicklung von Grenzregionen, vertraut zu machen.

Es müssen weitere Fortschritte erzielt werden, insbesondere durch die Erhöhung der Zahl der effektiv grenzübergreifenden Projekte und die Beschleunigung ihrer Durchführung.

Rumänien, das als einziges Bewerberland nicht über eine gemeinsame Grenze mit der Union verfügt, sollte ebenfalls an dem PHARE-Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit teilnehmen können.

Das PHARE-Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit wird schrittweise in die umfassendere Politik für Regionalentwicklung im Rahmen der Heranführungsstrategie integriert, wodurch das gegenwärtige Ungleichgewicht zwischen den für die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den für die anderen Prioritäten der Beitrittsvorbereitung vorgesehenen Mitteln und zwischen den verschiedenen Regionen innerhalb der Bewerberstaaten beseitigt würde.

Der Rat hat wiederholt die Notwendigkeit einer Intensivierung der Zusammenarbeit und der Förderung der Integration der Länder Mittel- und Osteuropas sowie der Stabilität und Sicherheit in dieser Region hervorgehoben.

Im Hinblick auf die zukünftige Teilnahme der Bewerberstaaten an der Strukturpolitik der Union ist eine stärkere Abstimmung des PHARE-Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit mit INTERREG erforderlich, insbesondere durch die Aufstellung gemeinsamer grenzübergreifender Programme und gemeinsamer Programmierungsstrukturen.

Für die mittel- und osteuropäischen Bewerberstaaten muß der bisherige geographische Geltungsbereich des PHARE-Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit schrittweise erweitert werden, damit nicht nur direkt an die Europäische Union angrenzende Regionen, sondern auch Regionen an einer gemeinsamen Grenze mit anderen Bewerberstaaten, die PHARE-Empfänger sind, teilnehmen können und zu einem späteren Zeitpunkt auch Regionen beiderseits der Grenze zu anderen Nachbarländern, die durch PHARE-Programme oder andere Hilfsprogramme der Gemeinschaft unterstützt werden, einbezogen werden.

Im Gesamtrahmen der Beitrittspartnerschaft sollten die gleichen Aktionen förderwürdig sein wie im Fall von INTERREG.

Die Mitwirkung der lokalen und regionalen Akteure an der grenzübergreifenden Zusammenarbeit muß intensiviert werden, um dem "Bottom-up"-Ansatz mehr Nachdruck zu verleihen, die Kapazitäten für Programmierung, Durchführung und Monitoring zu stärken und den lokalen Behörden in den Grenzregionen durch die Bildung von Fonds für Kleinvorhaben die Möglichkeit der eigenständigen Entscheidung über kleine grenzübergreifende Projekte zu geben.

Die Verordnung (EG) Nr. 1628/94 ist zu ersetzen.

Diese Verordnung steht in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft in bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Innerhalb des allgemeinen Rahmens des PHARE-Programms, der in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 festgelegt ist, gelten für die Finanzierung strukturwirksamer Aktionen in an die Europäische Union angrenzenden Regionen der Länder in Mittel- und Osteuropa, die Empfängerländer des PHARE-Programms sind, die im folgenden beschriebenen Regeln.

Diese Aktionen werden unter Berücksichtigung der strukturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft und insbesondere von INTERREG durchgeführt.

Artikel 2

(1) Für diese Aktionen kommen alle Grenzregionen zwischen den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie zwischen den folgenden Bewerberstaaten in Betracht: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Slowenien.

(2) Die jeweils förderwürdigen Grenzregionen werden von dem beteiligten Land im Einvernehmen mit der Kommission unter Berücksichtigung der für INTERREG angewandten Methode ausgewählt.

(3) Für die Mittelaufteilung auf die begünstigten Länder sind die Kriterien Bevölkerungszahl, BIP pro Kopf und Fläche der Grenzregionen maßgeblich.

Artikel 3

Mit den im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüssen der Gemeinschaft wird in erster Linie die Beteiligung des jeweiligen mittel- oder osteuropäischen Landes an Projekten finanziert, die gemeinsam mit einem in Artikel 2 aufgeführten angrenzenden Staat durchgeführt werden.

Die Ziele dieser Projekte sind:

i) Förderung der Zusammenarbeit der Grenzregionen in den Ländern in Mittel- und Osteuropa mit angrenzenden Regionen der Nachbarstaaten im Sinne des Artikels 1, um diese Grenzregionen der mittel- und osteuropäischen Länder dabei zu unterstützen, ihre unter anderem auf die Stellung in den jeweiligen Volkswirtschaften zurückzuführenden Entwicklungsprobleme im Interesse der lokalen Bevölkerung und in umweltverträglicher Weise zu überwinden;

ii) Förderung der Schaffung und Weiterentwicklung von Kooperationsnetzen beiderseits der Grenzen und des Verbunds dieser Netze mit großräumigen Netzen in der EU.

Artikel 4

(1) In den gemäß Artikel 2 ausgewählten Grenzregionen können folgende Projekte im Rahmen des Programms für die grenzübergreifende Zusammenarbeit berücksichtigt werden:

i) Projekte in Verbindung mit Maßnahmen, die im Rahmen von INTERREG oder anderer Hilfeprogramme der Gemeinschaft gefördert werden;

ii) Projekte, die von den jeweils beteiligten Ländern genehmigt sind, die sich beiderseits der Grenze auswirken, die zur Strukturentwicklung in den Grenzregionen beitragen und die Zusammenarbeit der Länder in ihrer Gesamtheit fördern.

(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt Projekten, die von lokalen Behörden oder Wirtschaftsakteuren in den mittel- und osteuropäischen Ländern kofinanziert werden.

(3) An der Finanzierung können sich auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Länder in Mittel- und Osteuropa, internationale Finanzeinrichtungen sowie andere private und öffentliche Geber beteiligen.

Artikel 5

(1) Für eine Finanzierung im Rahmen dieses Programms kommen folgende Aktionen in Betracht:

a) Abbau der Rechts- und Verwaltungshemmnisse im freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr unter Berücksichtigung der damit verbundenen Sicherheitsaspekte;

b) Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere im Bereich Kommunikation und Verbesserung der Trinkwasser-, Gas- und Stromversorgung, mit positiven Auswirkungen beiderseits der jeweiligen Grenze;

c) Umweltschutz wie z. B. Abfallentsorgung, Umweltmanagement und Vermeidung der Umweltverschmutzung sowie Regelung von Problemen, die aufgrund der Nähe zur Außengrenze besonders akut sind;

d) Entwicklung des ländlichen Raums und der Landwirtschaft, vor allem zur Erleichterung grenzübergreifender Kooperationsprojekte;

e) Maßnahmen in den Bereichen Energie und Verkehr zur Ergänzung der transeuropäischen Netze nach Maßgabe der von der Kommission beschlossenen Leitlinien;

f) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich Justiz und Inneres;

g) Förderung der Unternehmenszusammenarbeit, der Unternehmensentwicklung, der finanziellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit von Einrichtungen, die Handel und Gewerbe vertreten (z. B. Handelskammern);

h) Investitionshilfe und Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen, insbesondere für den Technologietransfer und KMU-bezogenes Marketing;

i) Ausbildungs- und beschäftigungswirksame Maßnahmen;

j) Förderung der lokalen wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich des Tourismus;

k) Förderung der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen, insbesondere der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und Einrichtungen beiderseits der jeweiligen Grenze;

l) Entwicklung bzw. Schaffung von Einrichtungen und Ressourcen zur Verbesserung des Informations- und Kommunikationsnetzes in grenznahen Regionen, einschließlich Förderung von Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen und anderen Medien;

m) Kulturaustausch;

n) Initiativen zur Förderung der Beschäftigung, Bildung und Ausbildung auf lokaler Ebene.

Für die Finanzierung der unter den Buchstaben j) bis n) aufgeführten Maßnahmen gelten die in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen.

(2) Zur Unterstützung kleinerer Aktionen, an denen lokale Akteure aus den Grenzregionen mitwirken, und zur Stärkung ihrer Kapazitäten für die Auswahl, Ausarbeitung und Durchführung solcher Maßnahmen kann in jeder Grenzregion ein Fonds für Kleinvorhaben eingerichtet werden, für den ein begrenzter Prozentsatz der Mittel aus den Programmen und Initiativen für grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt den Maßnahmen, die in den Grenzgebieten in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden geplant werden und zu denen die Einrichtung bzw. der Ausbau von gemeinsamen Verwaltungsstrukturen gehören, die einer weiterreichenden grenzübergreifenden Zusammenarbeit staatlicher und halbstaatlicher Stellen sowie gemeinnütziger Einrichtungen dienen.

(4) Außerdem können die Ausarbeitung von Entwicklungsplänen für Grenzregionen, die Ermittlung von Projekten und die Ausarbeitung von Programmen, Durchführbarkeitsstudien, die Unterstützung bei der Programmdurchführung sowie Monitoring- und/oder Evaluierungsstudien finanziert werden.

Artikel 6

(1) Der Gemeinschaftsbeitrag wird grundsätzlich als Zuschuß bereitgestellt. Wenn der Zuschuß der Gemeinschaft jedoch der Finanzierung von einkommenswirksamen Aktivitäten dient, legt die Kommission im Benehmen mit den beteiligten Behörden die Regeln für die Finanzierung fest, die eine Kofinanzierung aus Projekterträgen oder die Rückzahlung der ursprünglichen Zuschüsse einschließen können.

(2) Die Hilfe kann zur Deckung der für die Projekt- und Programmdurchführung erforderlichen Einfuhren und Ausgaben vor Ort dienen.

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sowie der Erwerb von Immobilien sind von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

(3) Folgende Kosten können übernommen werden: technische Hilfe, Studien, Ausbildungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazitäten der Verwaltungen, Programme für die Lieferung von Grundausrüstung und Inputs sowie Investitionsmaßnahmen einschließlich Arbeitsprogramme.

(4) Instandhaltungs- und Betriebskosten in Ost- und Mitteleuropa können nur in der Anlaufphase und degressiv gedeckt werden.

Artikel 7

(1) Für die jeweils beteiligte Grenzregion wird ein Gemischter Kooperationsausschuß gebildet, der sich aus Vertretern der betreffenden Länder sowie regionalen oder lokalen Vertretern und Vertretern der Kommission zusammensetzt.

(2) Der Gemischte Kooperationsausschuß hat die Aufgabe, die mehrjährige Programmierung der gemeinsamen grenzübergreifenden Projekte festzulegen; dieses Programmierungsdokument umfaßt gemeinsame Entwicklungsstrategien und -prioritäten für die Region als sozioökonomische und geographische Einheit sowie Bestimmungen über die gemeinsame Programmdurchführung. Das Dokument enthält die Leitlinien für die Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Programme und Initiativen für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die von der Europäischen Union unterstützt werden.

(3) Der Gemischte Kooperationsausschuß legt jährlich eine Reihe gemeinsamer Projekte fest, die der Programmierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 entsprechen. Die Regierung des beteiligten mittel- oder osteuropäischen Landes legt der Kommission Projektempfehlungen auf der Grundlage von Vorschlägen der zuständigen Behörden vor.

Artikel 8

(1) Die Kommission erstellt für die jeweilige Grenzregion ihren Programmvorschlag auf der Grundlage der Programmierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Empfehlungen des Gemischten Kooperationsausschusses für Projekte, die ihm von der Regierung des jeweiligen mittel- oder osteuropäischen Landes zur Finanzierung vorgeschlagen wurden.

(2) Der Zuschuß, der den Beitrag des jeweiligen mittel- oder osteuropäischen Landes zu dem gemeinsamen Projekt ganz oder teilweise deckt, wird nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 genehmigt und im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit dem jeweiligen Empfängerland festgelegt.

Artikel 9

(1) Die Kommission verwaltet diese Hilfe nach den einschlägigen Verfahren für die Verwaltung der Hilfe für Mittel- und Osteuropa gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89.

(2) Zur Erleichterung der Programmdurchführung sind nach Möglichkeit gemeinsame Monitoringstrukturen aufzubauen.

Artikel 10

Bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele stellt die Kommission die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der PHARE-Hilfe, den anderen Hilfeprogrammen und der Hilfe aus den Strukturfonds sicher.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1628/94.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1998

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11.

(2) ABl. L 103 vom 26. 4. 1996, S. 5.

(3) ABl. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 14.