31998R1658

Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen

Amtsblatt Nr. L 213 vom 30/07/1998 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1658/98 DES RATES vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In ihrer Mitteilung vom 6. Oktober 1975 an den Rat legte die Kommission die Leitlinien für ihre Zusammenarbeit mit den in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie die allgemeinen Kriterien und Verfahren für die Verwendung der für Entwicklungsmaßnahmen der NRO bestimmten Mittel dar.

Die Haushaltsbehörde schuf 1976 einen Posten für Kofinanzierungen mit den NRO und hat seither auf der Grundlage der jährlich von der Kommission vorgelegten Berichte über die Verwendung dieser Mittel den Mittelansatz bei diesem Posten stetig erhöht (von 2,5 Mio. ECU im Jahr 1976 auf 174 Mio. ECU im Jahr 1995).

Auf seiner Tagung vom 28. November 1977 genehmigte der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen allgemeinen Kriterien und Verfahren für die Verwendung der Mittel.

Das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 14. Mai 1992 zur Rolle der Nichtregierungsorganisationen bei der Entwicklungszusammenarbeit (3), daß die NRO einen spezifischen und unersetzlichen Beitrag zur Entwicklung leisten und daß ihre Maßnahmen von großem Nutzen und besonderer Wirksamkeit sind; es hob ferner hervor, daß die NRO eine wichtige Rolle für die Randgruppen der Bevölkerung in den Entwicklungsländern spielen, daß ihre Handlungsfreiheit gewahrt werden muß und daß sie einen unerläßlichen Beitrag zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung von unten leisten.

In seiner Entschließung vom 27. Mai 1991 über die Zusammenarbeit mit den NRO betonte der Rat die Bedeutung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der NRO; ferner erkannte er an, daß das gemeinschaftliche System der Zusammenarbeit mit den NRO die entsprechenden einzelstaatlichen Bemühungen ergänzen muß und daß bei den Verfahren und ihrer Anwendung flexibel vorzugehen ist.

In seinen Schlußfolgerungen vom 18. November 1992 nahm der Rat mit Befriedigung Kenntnis von den von der Kommission angewandten Auswahlkriterien für Kofinanzierungen von Entwicklungs- und Aufklärungsprojekten, vor allem im Hinblick auf die Stärkung der demokratischen Strukturen und die Achtung der Menschenrechte in den Entwicklungsländern; er begrüßte insbesondere die klare Aussage der Kommission, daß die Projektqualität das wichtigste Kriterium für die Auswahl der Projekte bleibt, und unterstützte in vollem Umfang das Denkmodell der Kommission, das diesem Konzept zugrunde liegt.

Es empfiehlt sich, die Verwaltungsmodalitäten der Kofinanzierung von Maßnahmen mit den europäischen NRO in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft kofinanziert mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Sinne des Artikels 3 Maßnahmen vor Ort, die der Befriedigung der Grundbedürfnisse der benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern dienen. Dabei wird Aktionsvorschlägen, die auf einer Initiative der Partner in den Entwicklungsländern beruhen, Vorrang eingeräumt. Ziel dieser Maßnahmen, die von den europäischen NRO vorgeschlagen und von ihnen in Zusammenarbeit mit ihren Partnern in den Entwicklungsländern durchgeführt werden, ist es, die Armut zu bekämpfen und die Lebensbedingungen der Begünstigten und deren Fähigkeit zur Selbsthilfe zu verbessern.

(2) Die Gemeinschaft kofinanziert ferner mit europäischen NRO im Sinne des Artikels 3 Maßnahmen zur Sensibilisierung und Information der europäischen Öffentlichkeit betreffend die Entwicklungsprobleme der Entwicklungsländer und deren Bedeutung für die Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Ziel dieser Maßnahmen, die von den europäischen NRO vorgeschlagen werden, ist die Mobilisierung der europäischen Öffentlichkeit für die Entwicklungszusammenarbeit sowie für Strategien und Maßnahmen, die eine positive Auswirkung auf die Bevölkerung in den Entwicklungsländern haben.

(3) Die Gemeinschaft kofinanziert auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den NRO der Mitgliedstaaten und zwischen diesen und den Gemeinschaftsorganen zu verstärken.

Artikel 2

(1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 in den Entwicklungsländern kofinanzierten Maßnahmen betreffen insbesondere die Entwicklung des Sozialsektors und der Wirtschaft im ländlichen und städtischen Raum, die Entwicklung der Humanressourcen, vor allem durch Ausbildungsmaßnahmen, und die Verwaltungsunterstützung für die lokalen Partner in den Entwicklungsländern.

Im Rahmen dieser verschiedenen Interventionsbereiche wird Maßnahmen, die folgenden Zielen dienen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet, wobei die Qualität der Maßnahme das ausschlaggebende Kriterium ist:

- Stärkung der Zivilgesellschaft und der partizipativen Entwicklung, Förderung und Schutz der Menschenrechte und der Demokratie;

- Rolle der Frauen in der Entwicklung;

- Nachhaltigkeit der Entwicklung.

Besonderes Augenmerk gilt ferner

- dem Schutz bedrohter Kulturen, insbesondere gefährdeter einheimischer Kulturen;

- dem Schutz der Kinder und ihrer Rechte und der Verbesserung ihrer Lage in den Entwicklungsländern.

(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchzuführenden Maßnahmen zur Sensibilisierung und Information der europäischen Öffentlichkeit aller Mitgliedstaaten richten sich an ausgewählte Zielgruppen, betreffen genau festgelegte Themen, stützen sich auf eine ausgewogene Analyse und eine angemessene Kenntnis dieser Themenbereiche und Zielgruppen und weisen eine europäische Dimension auf.

Die Qualität der Maßnahmen ist das ausschlaggebende Kriterium; jedoch wird den Sensibilisierungsmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet, die

- die Interdependenz der Mitgliedstaaten und der Entwicklungsländer hervorheben;

- zu ausgewogeneren Nord-Süd-Beziehungen aufrufen;

- die Zusammenarbeit zwischen den NRO fördern;

- eine aktive Beteiligung der Partner in den Entwicklungsländern ermöglichen.

(3) Die Maßnahmen zur Verstärkung der Koordinierung zwischen den NRO der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 durchzuführen sind, dienen unter anderem dazu, die Entwicklung angemessener Austausch- und Kommunikationsnetze zu fördern.

(4) Das Kriterium für die Eignung einer vorgeschlagenen Maßnahme für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft ist die voraussichtliche Auswirkung der Maßnahme auf die Entwicklung des oder der betreffenden Entwicklungslandes/-länder. Berücksichtigt wird

- die Beachtung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit bei der Projektplanung;

- die genaue Festlegung und Prüfung von Zielen und Erfolgsindikatoren für alle Projekte;

- die Übereinstimmung mit anderen entwicklungspolitischen Maßnahmen dezentraler Akteure bei gleichzeitiger Vermeidung von Diskrepanzen gegenüber anderen Instrumenten der Kooperationspolitik der Gemeinschaft.

Artikel 3

(1) Die Akteure der Zusammenarbeit, die für eine Kofinanzierung gemäß dieser Verordnung in Betracht kommen, sind die NRO, die die folgenden Voraussetzungen erfuellen:

- Status als autonome gemeinnützige Organisation in einem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften;

- Sitz in einem Mitgliedstaat, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen;

- Finanzierung überwiegend aus Mitteln europäischen Ursprungs.

(2) Bei der Ermittlung der für Kofinanzierungen in Betracht kommenden NRO werden ferner folgende Aspekte berücksichtigt:

- ihre Fähigkeit, für ihre Aktivitäten im Bereich der Entwicklung eine wirkliche Solidarität des europäischen Publikums zu wecken;

- die Priorität, die sie der Entwicklung beimißt, und ihre Erfahrungen auf diesem Gebiet;

- ihr Management- und Finanzierungskapazität;

- soweit möglich, ihre Kenntnis des betreffenden Sektors und des betreffenden Landes;

- ihre Fähigkeit, von den Partnern in den Entwicklungsländern vorgeschlagene entwicklungspolitische Maßnahmen zu unterstützen, sowie Art und Tragweite ihrer Verbindungen zu ähnlichen Organisationen in den Entwicklungsländern.

Artikel 4

(1) Die Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 1 durch die Gemeinschaft kann - in Devisen oder in Landeswährung - folgende Ausgaben decken:

- Investitionsausgaben;

- Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Investitionen, wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß die Projekte nach der Einstellung der von außen kommenden Hilfe lebensfähig bleiben;

- alle für die ordnungsgemäße Durchführung der kofinanzierten Maßnahmen erforderlichen Ausgaben, einschließlich der Verwaltungskosten der NRO oder von NRO-Netzen.

In dem besonderen Fall übermäßig hoher Wechselkursschwankungen, die zu Lasten der Endempfänger der Projekte in den Entwicklungsländern gehen, kann die Kommission auf Antrag der beteiligten NRO geeignete Maßnahmen treffen, um die Folgen solcher Schwankungen auszugleichen.

(2) Die NRO, mit der der Kofinanzierungsvertrag geschlossen wurde, unterrichtet ihre Partner über den Beitrag der Gemeinschaft zu dieser Maßnahme.

(3) Die NRO ermutigt die Akteure und Partner in den Entwicklungsländern, die letztlich die Begünstigten der Maßnahme sind, systematisch dazu, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Maßnahme einen finanziellen Beitrag oder einen Sachbeitrag zu jeder Maßnahme zu leisten.

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung gewährte Kofinanzierung erfolgt in Form von Zuschüssen, darunter auch Beiträgen zu revolvierenden Fonds im Rahmen von Kleinkreditprojekten.

Bei gemeinsam mit europäischen NRO finanzierten Kleinkreditprojekten, die die vollständige oder teilweise Finanzierung und Verwaltung eines revolvierenden Fonds durch die einheimischen Partnergesellschaften in den Entwicklungsländern vorsehen, können die Gelder aus den von den Endempfängern an den revolvierenden Fonds zurückgezahlten Kleinkrediten erneut für Kleinkredite zugunsten anderer Endempfänger verwendet werden.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird beauftragt, die Kofinanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten, unter Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten der NRO und insbesondere ihres finanziellen Beitrags zu diesen Maßnahmen.

In der Regel wird die Entscheidung, ob eine Maßnahme gefördert wird, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen. Falls sich bei der Prüfung des Dossiers herausstellt, daß der Antrag unvollständig ist, beginnt die genannte Frist am Tag des Eingangs der angeforderten Angaben. Im Fall einer negativen Entscheidung wird der betreffenden NRO eine nachvollziehbare Begründung geliefert.

(2) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kofinanzierungsverträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

(3) Von Ausnahmefällen abgesehen, übersteigt die Beteiligung der Gemeinschaft in der Regel nicht 50 % der Gesamtkosten oder 75 % der gesamten Finanzleistungen. Auch in den Ausnahmefällen muß die NRO einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Projekt leisten, und der Beitrag der Gemeinschaft darf 85 % der gesamten Finanzleistungen nicht übersteigen.

(4) Entscheidungen über die Kofinanzierung von Projekten und Programmen durch die Gemeinschaft (Mehrjahresprogramme, von einem Konsortium durchgeführte Maßnahmen, Globalzuschüsse (block grants), die 2 Millionen ECU übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten alle drei Monate von den gebilligten Maßnahmen und Projekten der Kofinanzierung, wobei die Beträge, die Art, das Empfängerland und der Partner anzugeben sind. Diesen Informationen wird ein Anhang beigegeben, in dem die Projekte oder Programme, deren Finanzrahmen 1 Million ECU übersteigt, genau aufgeführt sind.

Artikel 7

(1) Im zweiten Halbjahr nach jedem Haushaltsjahr unterbreitet die Kommission dem Europäische Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der genaue Angaben zu den in den Genuß einer Kofinanzierung kommenden NRO und eine Zusammenfassung der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen, eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung im Laufe dieses Haushaltjahres sowie allgemeine Leitlinien für das darauffolgende Jahr umfaßt. Dieser Jahresbericht enthält eine Aufstellung der NRO, die Globalzuschüsse erhalten; die Aufstellung der durch die Globalzuschüsse finanzierten Projekte muß dagegen im Bericht des darauffolgenden Jahres enthalten sein. In dem Bericht werden die Ergebnisse der externen Bewertungen dargelegt.

(2) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 10 die Entscheidungen über die allgemeinen Leitlinien für das darauffolgende Jahr und die Überprüfung der allgemeinen Bedingungen.

Artikel 8

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 9

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit Artikel 8 eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

- verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Monat von der Mitteilung an;

- kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 10

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem mit Artikel 8 eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

- kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben;

- kann der Rat innerhalb des im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 11

Die Kommission nimmt regelmäßig Bewertungen von Maßnahmen vor, die durch die Gemeinschaft kofinanziert wurden, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen angestrebten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel genannten Ausschuß einen Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die gegebenenfalls vom Ausschuß geprüft werden. Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

Artikel 12

Die Kommission legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor und unterbreitet zugleich Empfehlungen in bezug auf die künftige Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. RUTTENSTORFER

(1) ABl. C 251 vom 27.9.1995, S. 18.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 455), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Juli 1997 (ABl. C 307 vom 8.10.1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1997 (ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 14).

(3) ABl. C 150 vom 15.6.1992, S. 273.