31998R1409

Verordnung (EG) Nr. 1409/98 der Kommission vom 1. Juli 1998 mit Sätzen von Ausgleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1998 bei Entstehung einer Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden sind

Amtsblatt Nr. L 188 vom 02/07/1998 S. 0030 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 1409/98 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1998 mit Sätzen von Ausgleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1998 bei Entstehung einer Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver Veredelungsverkehr und vorübergehende Verwendung) anzuwenden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 (3), insbesondere auf Artikel 589 Absatz 4 Buchstabe a) und Artikel 709,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 589 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sieht vor, daß die Kommission die Sätze der Ausgleichszinsen veröffentlicht, die im Falle der Entstehung einer Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren anwendbar sind, um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile auszugleichen, die sich aus der zeitlichen Verschiebung des Zollschuldentstehungszeitpunkts bei Nichtausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ergeben. Diese Ausgleichszinssätze für das zweite Halbjahr 1998 sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt worden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 anwendbaren Jahresausgleichszinssätze nach den Artikeln 589 Absatz 4 Buchstabe a) und 709 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 1998

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. L 7 vom 13. 1. 1998, S. 3.