31998R0365

VERORDNUNG (EG) Nr. 365/98 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1998 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/1998 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1365/98 DES RATES vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung des Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Festsetzung des Grundpreises für geschlachtete Schweine ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der Landbevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, die Versorgung sicherzustellen und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten.

Der Grundpreis muß nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 für eine Standardqualität festgesetzt werden, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (5) festgelegt ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Grundpreis für geschlachtete Schweine der Standardqualität wird für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 auf 1 509,39 ECU je Tonne festgesetzt.

Artikel 2

Die Standardqualität wird nach Maßgabe des gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 festgestellten Gewichts und Muskelfleischanteils der Schweineschlachtkörper wie folgt definiert:

a) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis weniger als 120 kg: Klasse E,

b) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 bis 180 kg: Klasse R.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105) und durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. C 87 vom 23. 3. 1998, S. 26.

(3) Stellungnahme vom 16. Juni 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 29. April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5).