31998R0152

Verordnung (EG) Nr. 152/98 der Kommission vom 22. Januar 1998 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko

Amtsblatt Nr. L 018 vom 23/01/1998 S. 0007 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 152/98 DER KOMMISSION vom 22. Januar 1998 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. September 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1161/97 (3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Einfuhr von Olivenöl ist die mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 vorgesehene Zollermäßigung anwendbar, wenn der Einführer nachweist, daß die bei der Ausfuhr erhobene Sonderabgabe im Einfuhrpreis berücksichtigt ist. Zur Anwendung dieser Bestimmung sollte vorgesehen werden, daß der Einführer die Vergütung der betreffenden Abgabe an den Ausführer nachzuweisen hat.

Die Anwendung der genannten Bestimmung ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 2146/95 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/97 (5), betreffend eine vorläufige Anpassung der Sonderregelungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Marokko. Die betreffenden Durchführungsbestimmungen sollten aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die durch Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/97 vorgesehene Regelung ist anwendbar, wenn der Einführer von Olivenöl bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nachweist, daß er die Sonderabgabe im Einfuhrpreis berücksichtigt und dem Ausführer den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abzugsfähigen Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vergütet hat.

(2) Den Zollbehörden ist durch Vorlage von Verwaltungs-, Handels- und Bankunterlagen glaubhaft nachzuweisen, daß die Auflagen nach Absatz 1 erfuellt sind.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist der Ausführer die Person, die in der von Marokko ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 vermerkt ist.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2146/95 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 284 vom 16. 10. 1997, S. 13.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 1.

(4) ABl. L 215 vom 9. 9. 1995, S. 1.

(5) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 4.