31998D0683

98/683/EG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc

Amtsblatt Nr. L 320 vom 28/11/1998 S. 0058 - 0059


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc (98/683/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) tritt der Euro ab 1. Januar 1999 zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2) Vom gleichen Tage an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, zuständig.

(3) Der Rat hat die entsprechenden Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen festzulegen.

(4) Frankreich hat mit der UEMOA (Union économique et monétaire ouest-africaine), der CEMAC (Communauté économique et monétaire de l'Afrique Centrale) und den Komoren mehrere Vereinbarungen getroffen, die die Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc in französische Franc zu einer festen Parität garantieren sollen (3).

(5) Am 1. Januar 1999 tritt der Euro an die Stelle des französischen Franc.

(6) Die Konvertierbarkeit des CFA-Franc und des Komoren-Franc wird durch eine Haushaltsverpflichtung der französischen Behörden garantiert. Die französischen Behörden haben versichert, daß die Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für Frankreich haben werden.

(7) Es ist unwahrscheinlich, daß diese Vereinbarungen materielle Auswirkungen auf die Währungs- und Wechselkurspolitik des Euro-Raums haben werden. In ihrer derzeitigen Form und beim derzeitigen Stand ihrer Umsetzung ist es daher auch unwahrscheinlich, daß diese Vereinbarungen das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion behindern werden. Kein Element dieser Vereinbarungen kann dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank beinhaltet, die Konvertierbarkeit des CFA-Franc oder des Komoren-Franc zu stützen. Änderungen der bestehenden Vereinbarungen werden zu keinerlei Verpflichtungen der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank führen.

(8) Frankreich und die afrikanischen Unterzeichner der Vereinbarungen möchten die gegenwärtigen Vereinbarungen nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro fortführen. Es ist zweckdienlich, daß Frankreich die gegenwärtigen Vereinbarungen nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro fortführen kann und daß Frankreich und die afrikanischen Unterzeichner der Vereinbarungen diese in alleiniger Verantwortung umsetzen können.

(9) Die Gemeinschaft muß regelmäßig über die Umsetzung und geplante Änderungen dieser Vereinbarungen unterrichtet werden.

(10) Die Änderung oder die Durchführung bestehender Vereinbarungen erfolgt unbeschadet des in Artikel 3a Absatz 2 des Vertrags festgelegten vorrangigen Ziels der Wechselkurspolitik der Gemeinschaft, die Preisstabilität zu wahren.

(11) Die zuständigen Gemeinschaftsorgane müssen vor einer etwaigen Änderung der Natur oder des Geltungsbereichs der gegenwärtigen Vereinbarungen eingeschaltet werden. Dies gilt für den Teilnehmerkreis an diesen Vereinbarungen und den Grundsatz der freien Konvertierbarkeit zu einer festen Parität zwischen dem Euro und dem CFA-Franc bzw. dem Komoren-Franc, wobei die Konvertierbarkeit durch eine Haushaltsverpflichtung der französischen Staatskasse garantiert wird.

(12) Diese Entscheidung bildet keinen Präzedenzfall hinsichtlich etwaiger künftiger Regelungen betreffend die Aushandlung und den Abschluß ähnlicher Vereinbarungen über Währungsfragen oder Wechselkursangelegenheiten, die die Gemeinschaft mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen eingeht.

(13) Unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit und der Abkommen der Gemeinschaft mit Bezug auf die Wirtschafts- und Währungsunion können die Mitgliedstaaten in internationalen Gremien Verhandlungen führen und internationale Abkommen abschließen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach der Ersetzung des französischen Franc durch den Euro kann Frankreich seine derzeitigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen mit der UEMOA (Union économique et monétaire ouest-africaine), der CEMAC (Communauté économique et monétaire de l'Afrique Centrale) und den Komoren fortführen.

Artikel 2

Frankreich und die afrikanischen Unterzeichner der Vereinbarungen behalten die alleinige Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarungen.

Artikel 3

Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Wirtschafts- und Finanzausschuß regelmäßig über die Umsetzung dieser Vereinbarungen. Die französischen Behörden informieren den Wirtschafts- und Finanzausschuß vor Paritätsänderungen zwischen dem Euro und dem CFA-Franc oder dem Komoren-Franc.

Artikel 4

Frankreich kann Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln und abschließen, sofern sich dadurch Natur und Geltungsbereich dieser Vereinbarungen nicht ändern. Vor derartigen Änderungen sind die Kommission, die Europäische Zentralbank und der Wirtschafts- und Finanzausschuß zu unterrichten.

Artikel 5

Frankreich legt der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Wirtschafts- und Finanzausschuß etwaige Pläne zur Änderung der Natur und des Geltungsbereichs dieser Vereinbarungen vor. Die Pläne bedürfen der Zustimmung des Rates auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1999.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. EDLINGER

(1) Stellungnahme vom 23. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(3) Convention de coopération monétaire du 23 novembre 1972 entre les Etats membres de la Banque des Etats de l'Afrique Centrale (BEAC) et la République Française, in der geänderten Fassung; Convention de compte d'opérations du 13 mars 1973 entre le ministre de l'Economie et des Finances de la République Française et le Président du Conseil de l'administration de la Banque des Etats de l'Afrique Centrale, in der geänderten Fassung; Accord de coopération du 4 décembre 1973 entre la République Française et les Républiques membres de l'union monétaire ouest-africaine, in der geänderten Fassung; Convention de compte d'opération du 4 décembre 1973 entre le ministre de l'Economie et des Finances de la République Française et le Président du conseil des ministres de l'Union monétaire ouest-africaine, in der geänderten Fassung; Accord de coopération monétaire du 23 novembre 1979 entre la République Française et la République fédérale islamique des Comores, in der geänderten Fassung; Convention de compte d'opérations du 23 novembre 1979 entre le ministre de l'Economie et des Finances de la République Française et le ministre des Finances, de l'Economie et du Plan de la République fédérale des Comores, in der geänderten Fassung.