31998D0497

98/497/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1998 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2183) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 223 vom 11/08/1998 S. 0012 - 0012


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1998 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2183) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/497/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die vesikuläre Schweinekrankheit hat sich in Italien ausgehend von einer Sammelstelle in der Gemeinde Mezzocorona, Provinz Trento, in mehrere Schweinehaltungsbetriebe in den Provinzen Bolzano und Verona ausgebreitet.

Italien hat im Rahmen der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3) und im Rahmen der Entscheidung 98/35/EG der Kommission vom 28. November 1997 zur Genehmigung des von Italien für das Jahr 1998 vorgelegten Programms zur Tilgung und Überwachung der vesikulären Schweinekrankheit (4) entsprechende Maßnahmen getroffen.

Die Kommission hält jedoch zusätzliche Maßnahmen für notwendig, um die vesikuläre Schweinekrankheit in Italien tilgen zu können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Italien legt der Kommission vor dem 31. August 1998 ein geändertes Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit vor.

(2) Die Änderungen beziehen sich auf folgende Punkte:

- zusätzliche Überwachungsmaßnahmen und Veterinärkontrollen sowie bessere Desinfektionsverfahren in den Sammelstellen und Schlachthöfen in ganz Italien;

- Bildung eines nationalen Ausschusses, der eine wirksamere Koordinierung der Tilgungsmaßnahmen gewährleisten kann.

(3) Die Kommission wird das geänderte Programm prüfen und in der für den 8. und 9. September 1998 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses zur Genehmigung vorlegen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 69.

(4) ABl. L 16 vom 21. 1. 1998, S. 9.