31998D0459

98/459/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1998 zur Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1890/2) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 17/07/1998 S. 0118 - 0118


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1998 zur Genehmigung des von den Niederlanden vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1890/2) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/459/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Niederlande haben der Kommission mit einem Dokument vom 22. Juli 1997 einen Plan mit den einzelstaatlichen Maßnahmen übermittelt, die 1998 zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen getroffen werden sollen. Dieser Plan wurde auf Aufforderung der Kommission mit einem Dokument vom 20. Februar 1998 und vom 30. März 1998 geändert, um ihn mit den Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG in Einklang zu bringen.

Eine Prüfung dieses Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Niederlanden vorgelegte Plan zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt.

Artikel 2

Die Niederlande treffen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Plan gemäß Artikel 1 durchzuführen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.