31998D0458

98/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1998 zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1890/1) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 201 vom 17/07/1998 S. 0117 - 0117


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1998 zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1890/1) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/458/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 9. Februar 1998 hat Belgien der Kommission einen Plan über die im Jahr 1998 durchzuführenden nationalen Maßnahmen zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen übermittelt. Dieser Plan ist auf Aufforderung der Kommission durch eine Unterlage vom 6. April 1998 so geändert worden, daß er mit den Vorschriften der Richtlinie 96/23/EG übereinstimmt.

Die Prüfung des Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Belgien vorgelegte Überwachungsplan für die Ermittlung der Rückstände und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt.

Artikel 2

Belgien erläßt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.