31998D0453

98/453/EG: Beschluss des Rates vom 6. Juli 1998 über außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

Amtsblatt Nr. L 198 vom 15/07/1998 S. 0040 - 0041


BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juli 1998 über außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten (98/453/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das am 16. Juli 1990 unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (1) (nachstehend "Internes Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat am 12. Februar 1998 die Schlußfolgerungen des Berichts vom 18. Dezember 1997 für den Ausschuß der Ständigen Vertreter betreffend den Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zur Entschuldungsinitiative für die hochverschuldeten armen Länder verabschiedet.

Der Internationale Währungsfonds und die Weltbank stellten auf ihren Tagungen vom April 1996 eine Entschuldungsinitiative für hochverschuldete arme Länder (nachstehend "HIPC-Initiative" genannt) vor, die dann auf den Jahrestagungen des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank im Herbst 1996 gebilligt wurde.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind fest entschlossen, sich an der HIPC-Initiative zu beteiligen und zu diesem Zweck den Ländern, die Wirtschaftsreformprogramme durchführen und die Voraussetzungen für diese Initiative erfuellen, eine außerordentliche Hilfe zu gewähren.

Alle Länder, die bei der Gemeinschaft verschuldet sind und für einen Schuldenerlaß im Rahmen der HIPC-Initiative in Betracht kommen, sind AKP-Staaten.

Die Durchführung dieses Beschlusses steht in Übereinstimmung mit der Finanzregelung 91/491/EWG vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (2) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft beteiligt sich in vollem Umfang an der HIPC-Initiative und gewährt den Ländern, die die Voraussetzungen für diese Initiative erfuellen, Unterstützung zwecks Senkung des Nettogegenwartswerts ihrer finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft. Dazu stellt die Gemeinschaft den in Betracht kommenden Ländern Zuschußmittel bereit, die diese zur Begleichung von Verbindlichkeiten sowie für Schuldendienstleistungen gegenüber der Gemeinschaft verwenden. Zusammen mit den von anderen Gläubigern bereitgestellten Ressourcen muß diese Hilfe es den in Betracht kommenden Ländern ermöglichen, ihren Schuldenstand auf ein erträgliches, für jedes einzelne Land im Rahmen der HIPC-Initiative vereinbartes Maß zu drücken.

Artikel 2

Die Hilfe nach Artikel 1 ist von den Nehmerländern in erster Linie für eine vorzeitige Rückzahlung von offenstehenden Sonderdarlehen zum Nettogegenwartswert zu verwenden. Reicht dies für eine Schuldenerleichterung in dem vereinbarten Umfang nicht aus, so nutzt das Nehmerland die bereitgestellten Zuschußmittel zur Erfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft im Zusammenhang mit offenstehendem Risikokapital.

Artikel 3

Die Kommission faßt für jedes in Betracht kommende AKP-Land nach den in Kapitel IV des Internen Abkommens festgelegten Bestimmungen und Verfahren jeweils einen gesonderten Beschluß.

Der Kommissionsbeschluß über die Höhe der im Einzelfall zu leistenden Hilfe muß es dem betreffenden Land ermöglichen, den Nettogegenwartswert seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in dem erforderlichen Umfang zu senken, und muß mit der Methodik der HIPC-Initiative im Einklang stehen. Zu berücksichtigen sind bei den Beschlüssen für die einzelnen Länder außerdem die Struktur der Schulden, die das betreffende Land bei der Gemeinschaft hat, ferner das Ziel, die gewählten Vorschläge verwaltungstechnisch möglichst einfach zu gestalten, und schließlich die Notwendigkeit, gleiche Behandlung und Gerechtigkeit für alle Länder zu gewährleisten; dabei ist den zwischen der Gesamtheit der Gläubiger vereinbarten Beschlüssen in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In jedem Länderbeschluß sind die Modalitäten, Bedingungen und Voraussetzungen für die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses ausdrücklich festzulegen.

Artikel 4

(1) Die Hilfe nach Artikel 1 wird mit den Zinseinnahmen aus den Mitteln finanziert, die bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Vierten AKP-EG-Abkommens genannten Zahlstellen in Europa eingezahlt wurden, soweit solche Einnahmen verfügbar sind, nachdem daraus für die in Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens vorgesehenen Zwecke die notwendige Rücklage gebildet wurde. Zunächst werden aus diesen Zinseinnahmen 40 Millionen ECU für die Finanzierung dieser Hilfe reserviert, in erster Linie für die Länder, die 1997 und 1998 die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe erfuellen. Soweit dieser Betrag sich als unzureichend erweist, kann er mit Zustimmung des EEF-Ausschusses gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens vorzugsweise durch weitere Zuweisungen aus Zinseinnahmen aufgestockt werden.

(2) Falls die Zinseinnahmen nicht ausreichen, um die Beschlüsse nach Artikel 3 umzusetzen, und eine etwaige Bereitstellung weiterer Mittel im Rahmen künftiger Vereinbarungen mit den AKP-Staaten noch aussteht, prüfen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Mittel aus den Geldern bereitzustellen, die auf die bei der Europäischen Investitionsbank geführten, jeweils auf den Namen der Mitgliedstaaten lautenden Konten für Sonderdarlehen und Risikokapitaltransaktionen eingezahlt wurden. Die Verwendung dieser Gelder zur Finanzierung der außerordentlichen Hilfe bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Rates auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 des Internen Abkommens.

Artikel 5

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Verlauf des Jahres 1998 rechtzeitig einen Bericht über den verbleibenden Finanzbedarf im Rahmen der Gemeinschaftsbeteiligung an dieser Initiative vor. Anhand dieses Berichts faßt der Rat einen Beschluß über eine weitere Beteiligung der Gemeinschaft an der HIPC-Initiative.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung dieses Beschlusses regelmäßig Bericht.

(3) Der Währungsausschuß wird über die Umsetzung dieses Beschlusses unterrichtet.

Artikel 6

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. EDLINGER

(1) ABl. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 288.

(2) ABl. L 266 vom 21. 9. 1991, S. 1.