31998D0163

98/163/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 24/02/1998 S. 0023 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (98/163/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln während einer Übergangszeit (1) einführen dürfen, geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 97/569/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/9/EG (4), wurden die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt, die Fleischerzeugnisse herstellen.

Singapur, Slowenien und die Schweiz haben eine Liste von Betrieben übermittelt, die Gefluegelfleischerzeugnisse herstellen und für die die zuständigen Behörden bescheinigen, daß diese Betriebe den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Somit können für Singapur, Slowenien und die Schweiz vorläufige Listen der Betriebe aufgestellt werden, die Gefluegelfleischerzeugnisse herstellen. Die Entscheidung 97/569/EG ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Anhang der Entscheidung 97/569/EG wird der Anhang dieser Entscheidung angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Februar 1998.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17.

(2) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 33.

(3) ABl. L 234 vom 26. 8. 1997, S. 16.

(4) ABl. L 3 vom 7. 1. 1998, S. 12.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

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