31998D0151

98/151/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1998 S. 0017 - 0017


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1998 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/151/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Frankreich hat der Kommission mit einem Dokument vom 26. September 1997 einen Plan mit den einzelstaatlichen Maßnahmen übermittelt, die 1998 zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen getroffen werden sollen. Dieser Plan wurde auf Aufforderung der Kommission mit einem Dokument vom 2. Dezember 1997 geändert, um ihn mit den Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG in Einklang zu bringen.

Eine Prüfung dieses Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Frankreich vorgelegte Plan zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt.

Artikel 2

Frankreich trifft die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Plan gemäß Artikel 1 durchzuführen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.