31997R2394

Verordnung (EG) Nr. 2394/97 der Kommission vom 2. Dezember 1997 zur endgültigen Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1997/98 für bestimmte Körnerleguminosen zu gewährenden Beihilfe

Amtsblatt Nr. L 331 vom 03/12/1997 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2394/97 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1997 zur endgültigen Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1997/98 für bestimmte Körnerleguminosen zu gewährenden Beihilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 stellt die Kommission für das jeweilige Wirtschaftsjahr die Überschreitung der garantierten Hoechstfläche fest und bestimmt den endgültigen Beihilfebetrag.

Die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannte garantierte Hoechstfläche wird im Wirtschaftsjahr 1997/98 um 23,54 % überschritten. Der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannte Betrag ist deshalb, bezogen auf dasselbe Wirtschaftsjahr, proportional zu kürzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Wirtschaftsjahr 1997/98 für Körnerleguminosen zu gewährende Beihilfe wird endgültig auf 146,51 ECU/ha festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 4.

(2) ABl. L 260 vom 23. 9. 1997, S. 11.