31997R1255

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

Amtsblatt Nr. L 174 vom 02/07/1997 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum besseren Schutz bestimmter Arten von Tieren beim Transport sind in der Richtlinie 91/628/EWG die Hoechstfahrtzeiten festgelegt, nach deren Ablauf die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen, bevor der Transport fortgesetzt werden kann.

Diese obligatorischen Unterbrechungen des Langstreckentransports von Tieren finden an Aufenthaltsorten statt.

Es sind in der gesamten Gemeinschaft geltende Kriterien für Aufenthaltsorte festzulegen, damit optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der diese Aufenthaltsorte passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.

Um den Betrieb der Aufenthaltsorte und die passierenden Tiere und Fahrzeuge leichter kontrollieren zu können, sollten Register und bestimmte andere Verwaltungsformalitäten vorgesehen werden.

Damit das Wohlbefinden der Tiere bei der Weiterfahrt weitestgehend gewährleistet ist, muß sich die zuständige Behörde vergewissern, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.

Bis zur Annahme von Maßnahmen betreffend die Erhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch Veterinärkontrollen entstehen, anhand deren sichergestellt werden soll, daß die Tiere zur Weiterfahrt geeignet sind, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Kosten - unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Vertrags - dem betreffenden Betreiber aufzuerlegen.

Um die Beachtung bestimmter Vorschriften für Aufenthaltsorte zu gewährleisten, ist der in Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene Transportplan den neuen Vorschriften anzupassen.

Als erster Schritt sollten die Anforderungen an Aufenthaltsorte festgelegt werden, die zur Unterbringung von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden, bestimmt sind.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat für Aufenthaltsorte bestimmte Mindestanforderungen vorgeschlagen, die berücksichtigt worden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt nur für Aufenthaltsorte, in denen Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die in der Gemeinschaft als Haustiere gehalten werden, entsprechend Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG und unbeschadet der Richtlinien 64/432/EWG (2), 80/213/EWG (3), 85/511/EWG (4), 89/608/EWG (5), 90/425/EWG (6), 90/426/EWG (7), 91/68/EWG (8), 91/496/EWG (9), 92/102/EWG (10) und 93/119/EG (11) für mindestens 24 Stunden untergebracht werden.

(2) Die Aufenthaltsorte gemäß Absatz 1 müssen die in dieser Verordnung festgelegten gemeinschaftlichen Kriterien erfuellen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Aufenthaltsorte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie liegen, zugelassen werden.

(2) Bei dieser Zulassung achtet die in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG genannte zuständige Behörde darauf, daß die Aufenthaltsorte den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung genügen; ferner müssen die Aufenthaltsorte

a) in einem Gebiet liegen, für das weder ein Verbot noch eine Beschränkung nach den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften gilt;

b) der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der insbesondere darauf achtet, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;

c) unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die Tierhygiene, die Verbringung der Tiere und den Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden;

d) regelmäßig kontrolliert werden, um zu gewährleisten, daß die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfuellt sind.

(3) Die zuständige Behörde erteilt jedem zugelassenen Aufenthaltsort eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine oder mehrere besondere Tierarten oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Liste der zugelassenen Aufenthaltsorte und unterrichtet sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste. Die Kommission gibt diese Informationen im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die zuständige Behörde kann bei Nichteinhaltung dieses Artikels oder sonstiger einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung, bei einer Veränderung der tiergesundheitlichen Lage in dem Gebiet, in dem der betreffende Aufenthaltsort liegt, oder bei einem Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften die Zulassung aussetzen oder entziehen. Die Zulassung kann wiedererteilt werden, wenn sich die zuständige Behörde versichert hat, daß der Aufenthaltsort wieder allen Bestimmungen dieser Verordnung genügt.

Artikel 4

(1) Die Aufenthaltsorte dürfen nur für das Unterbringen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Pflegen und Weiterbefördern von Tieren während der Verbringung genutzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch auch Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o) der Richtlinie 64/432/EWG als Aufenthaltsorte zulassen, sofern sie bei Nutzung als Aufenthaltsorte

a) den einschlägigen Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 64/432/EWG und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen;

b) während des betreffenden Zeitraums ausschließlich diesem Zweck vorbehalten werden;

c) nicht für den Kauf und Verkauf von unter diese Verordnung fallende Tiere genutzt werden.

(3) Es dürfen sich nur Tiere mit amtlich bescheinigtem gleichem, der betreffenden Gattung eigenem Gesundheitsstatus, für den die Aufenthaltsorte zugelassen sind, zum selben Zeitpunkt in den Aufenthaltsorten aufhalten, um jede Gefährdung für ihren Gesundheitsstatus zu vermeiden.

Artikel 5

Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die einen Aufenthaltsort betreibt, ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Er ist zu diesem Zweck insbesondere gehalten,

a) nur Tiere zuzulassen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 beurkundet und gekennzeichnet sind. Zu diesem Zweck überprüft er die Gesundheitsdokumente und sonstigen Begleitdokumente, die für die betreffenden Gattungen oder Kategorien mitgeführt werden müssen, sowie durch Stichproben die Kennmarken oder läßt sie überprüfen;

b) dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere an Aufenthaltsorten unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt B Nummer 3 in gleicher Gruppierung wie in der ursprünglichen Tiersendung verbleiben und daß jede Tiersendung in vollkommen voneinander getrennten Einrichtungen untergebracht wird, die nach den Weisungen des amtlichen Tierarztes betrieben werden, damit insbesondere jeglicher Kontakt, der den Gesundheitsstatus der Tiere gefährden könnte, vermieden wird;

c) dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere, die sich am Aufenthaltsort aufhalten, in angemessenen Zeitabständen unter Berücksichtigung der betreffenden Gattung gefüttert und getränkt werden, und zu diesem Zweck über entsprechende Mengen an Futter und Trinkwasser zu verfügen;

d) die Tiere, die sich am Aufenthaltsort aufhalten, zu pflegen und erforderlichenfalls alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Wohlbefinden und die Einhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen zu gewährleisten;

e) erforderlichenfalls die Dienste eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen, um

- Tieren, die erkranken oder sich verletzen, während sie sich in seiner Verantwortung befinden, eine angemessene tierärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen und,

- wenn nötig, die Notschlachtung, die Tötung oder die Euthanasie des betreffenden Tiers entsprechend der Richtlinie 93/119/EG vornehmen zu lassen;

f) Personal einzusetzen, das über die Eignung, die beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse verfügt und entweder in dem Unternehmen oder in einer Ausbildungsstätte eine spezielle Ausbildung erhalten hat oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzt, wie sie für den Umgang mit den betreffenden Tieren und erforderlichenfalls für eine angemessene Versorgung der beförderten Tiere erforderlich ist;

g) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß alle Personen, die an den Aufenthaltsorten mit Tieren umgehen, die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für angemessene Tierbehandlung einhalten;

h) die Angaben nach Anhang I Abschnitt C Nummer 7 in einem Register oder in informatisierter Form festzuhalten und mindestens drei Jahre lang zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren;

i) festgestellte Unregelmäßigkeiten der zuständigen Behörde so bald wie möglich zu melden.

Artikel 6

(1) Bevor die Tiere den Aufenthaltsort verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem gemäß Anhang II entsprechend angepaßten Transportplan, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.

(2) Die Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen den Behörden über die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/628/EWG festgelegt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 52).

(2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG.

(3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

(7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(8) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG (ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1994, S. 14).

(9) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. Nr. L 162 vom 1. 7. 1996, S 1).

(10) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(11) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 21.

ANHANG I

GEMEINSCHAFTLICHE KRITERIEN FÜR AUFENTHALTSORTE

A. GESUNDHEIT UND HYGIENE

1. Jeder Aufenthaltsort muß

a) über geeignete Gerätschaften zum Reinigen und Desinfizieren sämtlicher Gebäude, Ausrüstungen, Anlagen und Fahrzeuge verfügen;

b) aus Materialien gebaut sein, die leicht und einwandfrei gereinigt und desinfiziert werden können;

c) vor und nach jeder Verwendung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.

2. Der Betreiber des Aufenthaltsorts muß für alle Personen, die den Aufenthaltsort betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten.

3. Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen.

4. Spätestens nach sechstägiger Benutzung sind die Aufenthaltsorte nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf.

B. BAU UND ANLAGEN

1. Über die Bestimmungen hinaus, die im Anhang Kapitel I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 91/628/EWG für das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln vorgesehen sind, muß jeder Aufenthaltsort über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen, die insbesondere einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können. Ent- und Verladerampen müssen ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, daß sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten.

Ab 1. Juli 1999 müssen sämtliche Aufenthaltsorte ständig über eine ausreichende Anzahl ortsfester oder beweglicher Rampenanlagen verfügen, die so zu bauen und anzulegen sind, daß die Tiere beim Ver- oder Entladen kein größeres Gefälle als 20° überwinden müssen.

2. Alle Anlagen, die an Aufenthaltsorten zur Unterbringung von Tieren dienen, müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie verfügen über möglichst rutschfeste, glatte Bodenbeläge, auf denen sich die Tiere nicht verletzen können;

b) sie sind überdacht und seitlich geschlossen, um die Tiere vor Wetterunbilden zu schützen;

c) sie verfügen über angemessene Vorrichtungen zum Ruhighalten, zum Inspizieren und für eine etwaige Untersuchung sowie zum Füttern und Tränken der Tiere und zum Aufbewahren von Futtermitteln;

d) sie verfügen je nach Aufnahmekapazität über eine Belüftung und eine Abwasserableitung, die der Gattung der Tiere angemessen sind;

e) sie verfügen über angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung, damit die Tiere jederzeit inspiziert werden können. Erforderlichenfalls müßte eine Notbeleuchtung vorgesehen werden;

f) sie verfügen über Anbindevorrichtungen für Tiere, deren Anbindung unerläßlich ist. Bei der Anbindehaltung muß gewährleistet sein, daß den Tieren keine Schmerzen oder Leiden zugefügt werden und daß ungehindertes Fressen, Trinken und Liegen möglich ist;

g) sie bieten - je nach der betreffenden Gattung - ausreichend Raum, so daß sich die Tiere zur gleichen Zeit hinlegen können und ohne Schwierigkeiten die Vorrichtungen zum Füttern und Tränken erreichen;

h) sie verfügen in ihrer Einfriedung über ausreichend Einstreu, die den Bedürfnissen der einzelnen Tiergattung oder Tierkategorie angemessen ist;

i) sie sind so gebaut und instandgehalten, daß die Tiere nicht mit spitzen oder gefährlichen Gegenständen oder beschädigten Flächen in Berührung kommen, an denen sie sich verletzen könnten.

3. Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Anlagen zur separaten Unterbringung kranker, verletzter oder besonders pflegebedürftiger Tiere verfügen.

4. Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Einrichtungen für Personen, die die Räumlichkeiten benutzen oder sich dort aufhalten, verfügen.

5. Die Aufenthaltsorte müssen über geeignete Vorkehrungen zur Lagerung und Beseitigung von Abfällen sowie für die Zwischenlagerung verendeter Tiere verfügen, bis diese gemäß der Richtlinie 90/667/EWG (1) entfernt und beseitigt werden.

C. BETRIEB

1. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft so rasch wie möglich zu entladen. Bei unvermeidbarer Verzögerung muß insbesondere unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und Wartezeiten das Wohlbefinden der Tiere weitestgehend gewährleistet werden.

2. Beim Ver- und Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht verängstigt, erregt oder gar mißhandelt und umgestoßen werden. Sie dürfen weder hochgehoben noch an Kopf, Hörnern, Ohren, Füßen, am Schwanz oder am Fell gezerrt oder derart behandelt werden, daß ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.

3. Was die Fortbewegung der Tiere in den Anlagen betrifft, so

a) sind mobile Treibwege anzulegen, damit die Tiere ihrem Herdentrieb nachgeben können;

b) dürfen Treibhilfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Elektrische Treibstöcke sind möglichst zu vermeiden, und ihre Verwendung ist in jedem Fall auf ausgewachsene Rinder und Schweine, die jede Fortbewegung verweigern, und auch in diesem Fall auf Stromstöße von maximal 2 Sekunden zu beschränken, sofern diese in angemessenen Abständen versetzt werden und die Tiere vor sich genügend Freiraum haben, in den sie sich bewegen können. Stromstöße dürfen nur auf die Muskeln der Hinterläufe versetzt werden;

c) dürfen besonders empfindliche Körperteile von Tieren nicht geschlagen und keinerlei Druck ausgesetzt werden. Insbesondere darf der Schwanz nicht gequetscht, verdreht oder gebrochen werden, und es darf nicht in die Augen gegriffen werden. Den Tieren dürfen weder Faustschläge noch Tritte versetzt werden;

d) dürfen die am Aufenthaltsort mit den Tieren umgehenden Personen keine Stöcke oder sonstigen Hilfsmittel mit spitzen Enden verwenden oder besitzen. Stäbe oder sonstige Hilfsmittel zur Lenkung der Tiere dürfen verwendet werden, sofern sie nicht so beschaffen sind, daß sie bei Anwendung an einem Tier diesem Verletzungen oder unnötige Leiden zufügen könnten.

4. Tiere, die während des Transports hohen Temperaturen bei hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt waren, sind bei der Ankunft am Aufenthaltsort so schnell wie möglich mit geeigneten Mitteln abzukühlen.

5. Die Tiere sind so zu füttern und zu tränken, daß gewährleistet ist, daß jedes am Aufenthaltsort befindliche Tier zumindest sauberes Trinkwasser und angemessenes Futter in ausreichender Menge erhält, so daß seine physiologischen Bedürfnisse während des Aufenthalts und der voraussichtlichen Fahrzeit bis zum nächsten Fütterungspunkt gedeckt sind. Aufenthaltsorte dürfen Tiere mit besonderen Futterbedürfnissen - wie junge Kälber mit Flüssigfuttermittelbedarf - nur aufnehmen, sofern sie materiell und personell ausgerüstet sind, um den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere gerecht zu werden.

6. Der Gesundheitszustand und der allgemeine Zustand der Tiere werden bei der Ankunft am Aufenthaltsort und mindestens alle 12 Stunden während ihres Aufenthalts von einem Mitglied des Personals des Aufenthaltsorts kontrolliert.

7. Das Register nach Artikel 5 Buchstabe h) muß folgendes enthalten:

a) für jede Sendung Tag und Uhrzeit der Beendigung des Entladens und des Beginns des Wiederverladens der Tiere;

b) Datum und Dauer der in Abschnitt A Nummer 4 vorgesehenen Leerzeit;

c) die Nummer(n) der die einzelnen Tiersendungen begleitenden Tiergesundheitsbescheinigung(en);

d) alle zweckdienlichen Angaben zum Gesundheitszustand und Wohlbefinden der Tiere, und zwar insbesondere

- Merkmale und Anzahl der Tiere, die beim Entladen am Aufenthaltsort verendet vorgefunden wurden oder die während ihres Aufenthalts verendet sind;

- Merkmale und Anzahl der Tiere, bei denen beim Entladen oder während des Aufenthalts am Aufenthaltsort ernsthafte Verletzungen festgestellt oder die für transportunfähig befunden wurden;

e) Namen und Anschriften des Transportunternehmers und der Fahrer sowie die amtlichen Kennzeichen der Transportfahrzeuge.

(1) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.