31997R0577

Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

Amtsblatt Nr. L 087 vom 02/04/1997 S. 0003 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 577/97 DER KOMMISSION vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Bezeichnungen von Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich eindeutig aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird. Zur Anwendung dieser Regelung sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 gilt. Mit diesen beiden Verordnungen wird im wesentlichen ein und derselbe Zweck angestrebt, nämlich irrige Vorstellungen des Verbrauchers über die wirkliche Art und Beschaffenheit der betreffenden Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sollten deshalb für die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 und die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 für die Verwendung der Bezeichnung "Butter" Durchführungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

Damit die Tragweite der durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, sollte ein vollständiges Verzeichnis der betreffenden Bezeichnungen mit einer Beschreibung der Erzeugnisse erstellt werden, auf die sie sich beziehen.

Das erste Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 betrifft den traditionellen Charakter einer Bezeichnung. Der traditionelle Charakter kann als anerkannt gelten, wenn die Bezeichnung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mindestens während der Lebensdauer einer Generation verwendet worden ist. Die Ausnahmeregelung darf lediglich Erzeugnisse betreffen, deren Bezeichnungen tatsächlich zum Schutz gegen den Verlust ihres traditionellen Charakters verwendet werden.

Das zweite Tatbestandsmerkmal der genannten Ausnahmeregelung betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Bezeichnungen zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des vermarkteten Erzeugnisses. Diese Ausnahme betrifft folglich Erzeugnisse, die in diesem Anhang nicht angeführt sind.

Die genannte Ausnahmeregelung sollte nur auf bereits im Handel befindliche Erzeugnisse angewandt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Verzeichnisse der Erzeugnisse übermittelt, welche dieser Ausnahmeregelung in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen.

In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (3) sind die Bezeichnung "Butter" betreffenden Ausnahmen bereits ausgewiesen. Dieser Entscheidung ist Rechnung zutragen.

In das durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Gemeinschaftsverzeichnis sollten die betreffenden Bezeichnungen allein in der Gemeinschaftssprache eingetragen werden, in der sie verwendet werden dürfen.

Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 oder in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung definierten Erzeugnisse zugesetzt werden, kann in der Etikettierung die entsprechenden, in dem genannten Anhang angeführten Bezeichnungen einbeziehen, sofern die Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG (5), eingehalten werden. Diese Bezeichnungen müssen deshalb nicht in das Verzeichnis der vorgenannten Ausnahmen eingetragen werden.

Bein heutigen Stand der Technik hätte eine vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts ohne Toleranzwert in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten zur Folge. Es sollten deshalb diesbezüglich besondere Bestimmungen erlassen werden.

Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr. 2991/94 und (EWG) Nr. 1898/87. Auf sie sollte, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87, eine einheitliche Regelung angewandt werden. Es ist deshalb festzulegen, wie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) 1898/87 auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist und nach welchem objektiven Kriterium nachzuweisen ist, ob es sich bei dem Hauptbestandteil eines zusammengesetzten Erzeugnisses tatsächlich um Butter handelt, und ob im gegebenen Fall die Bezeichnung "Butter" gerechtfertigt ist. Das dafür geeignetste Kriterium dürfte ein Mindestgehalt des Fertigerzeugnisses von 75 % Milchfett sein.

Es ist jedoch ein besonderes Verfahren vorzusehen, das es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, auf Antrag der Beteiligten zu beurteilen, ob aus technischen und/oder organoleptischen Gründen bei einem Erzeugnis, das Butter als Hauptbestandteil enthält, der Mindestfettgehalt des Fertigerzeugnisses weniger als 75 % betragen muß und für dieses Erzeugnis gegebenenfalls die Verwendung der Bezeichnung "Butter" zuzulassen ist.

Damit den Beteiligten im Fall der zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, für die Umstellung auf diese Regelung eine ausreichende Frist zur Verfügung steht, sind für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Übergangsbestimmungen erforderlich.

Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ergibt sich, daß die im Anhang derselben Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen den Erzeugnissen vorbehalten sind, die den dort vorgesehenen Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen enthalten, dürfen deshalb nur noch für Erzeugnisse verwendet werden, auf welche diese Kriterien zutreffen.

Die Marktgegebenheiten werden zeigen, ob später auch Rechtsvorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse mit Margarine oder zusammengesetzten Fetten als Hauptbestandteil erlassen werden müssen.

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Ausnahme findet auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen Anwendung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort "Butter" in einer Gemeinschaftssprache enthalten.

Artikel 2

(1) Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 muß folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle ausgewiesen;

b) der Fettgehalt einer Einzelprobe darf von dem angegebenen Prozentsatz höchstens um einen Prozentpunkt abweichen;

c) für die Einzelproben gelten in jedem Fall die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzten Grenzwerte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) muß jedoch bei den in Teil A Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.

(3) Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt nach einem vor dem 1. Juli 1997 festzulegenden Verfahren.

Artikel 3

Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Butter enthält, darf die Bezeichnung "Butter" nur verwendet werden, wenn das Enderzeugnis mindestens 75 % Milchfett enthält und ausschließlich aus Butter im Sinne von Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sowie einem oder mehreren Bestandteilen hergestellt ist, die in der Bezeichnung zusätzlich genannt werden.

Artikel 4

(1) Jeder Hersteller kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Geschäftssitz hat, einen zu begründenden Antrag auf Genehmigung der Verwendung der Bezeichnung "Butter" für ein zusammengesetztes Erzeugnis stellen, das sich zu einem wesentlichen Teil aus Butter zusammensetzt, dessen Mindestfettgehalt im Sinne des Artikels 3 jedoch aus technischen und/oder organoleptischen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag und übermittelt ihn der Kommission zusammen mit den Unterlagen, auf die er seine Entscheidung stützt, wenn die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 seiner Auffassung nach erfuellt sind.

(2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren kann ein Mitgliedstaat von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission einen zu begründenden Antrag auf die in Absatz 1 genannte Genehmigung stellen; dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, warum nach Auffassung des Mitgliedstaats die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 erfuellt sind. Der Antrag kann nur für Erzeugnisse gestellt werden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden.

(3) Die Kommission prüft und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (6) unverzüglich, inwieweit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträgen stattgegeben werden kann. Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich über die technischen Gesichtspunkte des Antrags in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung der Kommission auf Erteilung der Genehmigung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Die in Absatz 3 genannte Genehmigung gilt auch für die von anderen Wirtschaftsteilnehmern hergestellten gleichen Erzeugnisse.

Artikel 5

Zusammengesetzte Erzeugnisse, für welche die Bezeichnung "Butter" gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 verwendet wird, dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vermarktet werden und die Voraussetzungen von Artikel 3 und 4 dieser Verordnung nicht erfuellen, unter Verwendung der Bezeichnung "Butter" noch während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vermarktet werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 2 ist gleichzeitig wie das in Artikel 2 Absatz 3 genannte Verfahren anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 310 vom 16. 11. 1988, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 21.

(6) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

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