31997R0399

Verordnung (EG) Nr. 399/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter lettischer Flagge (1997)

Amtsblatt Nr. L 066 vom 06/03/1997 S. 0085 - 0091


VERORDNUNG (EG) Nr. 399/97 DES RATES vom 20. Dezember 1996 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter lettischer Flagge (1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Einklang mit dem Verfahren nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Lettland (2), insbesondere den Artikeln 3 und 6, haben die Gemeinschaft und Lettland Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1997 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen Fischereiressourcen geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Partei bestimmte Fangquoten für 1997 festzulegen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ergebnisse der mit Lettland geführten Konsultationen 1997 umzusetzen.

Es obliegt dem Rat, die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit von Schiffen unter lettischer Flagge festzulegen.

Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3).

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (4) müssen alle Fahrzeuge mit Seewasserkühltanks ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mitführen, das das Fassungsvermögen des Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gilt diese Verordnung ab 1. Januar 1997 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Lettlands dürfen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 in der 200-Meilen-Fischereizone der Mitgliedstaaten in der Ostsee die in Anhang I aufgeführten Arten innerhalb der dort festgelegten geographischen und mengenmäßigen Grenzen nach Maßgabe dieser Verordnung fangen. Kabeljaufischerei in der Ostsee und dem Belt und Sund ist vom 10. Juni bis 20. August 1997 einschließlich untersagt.

(2) Die nach Absatz 1 gestattete Fangtätigkeit ist auf diejenigen Teile der 200-Meilen-Fischereizone beschränkt, die südlich von 59° 30' nördlicher Breite seewärts mehr als zwölf Seemeilen von der Basislinie entfernt liegen, von der aus die Fischereizonen der Mitgliedstaaten gemessen werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Beifänge von Arten, für die in einem Gebiet keine Quote festgelegt ist, innerhalb der Grenzen zulässig, die in den in dem betreffenden Gebiet geltenden Erhaltungsmaßnahmen festgelegt sind.

(4) In einem Gebiet getätigte Beifänge von Arten, für die eine Quote in diesem Gebiet festgelegt ist, werden auf diese Quote angerechnet.

Artikel 2

(1) Fischereifahrzeuge, die im Rahmen der Quotenregelung des Artikels 1 fischen, beachten in den in Artikel 1 genannten Gebieten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit.

(2) Die Fischereifahrzeuge führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang II genannten Angaben einzutragen sind.

(3) Die Fischereifahrzeuge übermitteln der Kommission gemäß den Vorschriften des Anhangs III die dort genannten Angaben.

(4) Die Fischereifahrzeuge mit Seewasserkühltanks führen an Bord ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

(5) Die Kennbuchstaben und -nummern der Fischereifahrzeuge müssen auf beiden Seiten des Bugs deutlich sichtbar angebracht werden.

Artikel 3

(1) Fischfang im Rahmen der Quotenregelung des Artikels 1 ist nur zulässig, wenn die Kommission auf Ersuchen der lettischen Behörden im Namen der Gemeinschaft eine Lizenz und eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die in den Anhängen II und III genannten Bedingungen eingehalten werden. Abschriften dieser Anhänge sowie die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis sind an Bord eines jeden Fischereifahrzeugs mitzuführen.

Die Schiffe, die für einen bestimmten Monat eine Lizenz für die Fischerei in der Zone der Gemeinschaft erhalten sollen, werden spätestens am zehnten Tag des vorangehenden Monats mitgeteilt. Etwaige Anträge auf Änderung einer monatlichen Liste während ihrer Laufzeit bearbeitet die Gemeinschaft unverzüglich.

(2) Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz und einer speziellen Fangerlaubnis gestellt, so sind folgende Angaben vorzulegen:

a) Name des Schiffes,

b) Registriernummer,

c) außen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern,

d) Registrierhafen,

e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Befrachters,

f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles,

g) Motorleistung,

h) Rufzeichen und Wellenfrequenz,

i) vorgesehene Fangmethode,

j) vorgesehene Fangzone,

k) Fischarten, die gefangen werden sollen,

l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

(3) Die Erteilung von Lizenzen und speziellen Fangerlaubnissen wird davon abhängig gemacht, daß die Zahl der zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem bestimmten Monat oder Jahr gültigen Lizenzen die in Anhang I genannte Anzahl nicht übersteigt.

(4) Lizenzen werden nur für Schiffe unter 43 m Länge erteilt.

(5) Jede Lizenz bzw. jede spezielle Fangerlaubnis gilt nur für ein Schiff. Sind zwei oder mehr Schiffe an einem Fangeinsatz beteiligt, so muß jedes Schiff eine Lizenz und eine spezielle Fangerlaubnis besitzen.

(6) Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse können im Hinblick auf die Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

(7) Die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis werden vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ganz oder zum Teil zurückgenommen, wenn die jeweiligen in Anhang I festgelegten Quoten ausgeschöpft sind.

(8) Bei Nichteinhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen werden die Lizenz und spezielle Fangerlaubnisse entzogen.

(9) Für Fischereifahrzeuge, die die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen nicht einhalten, wird für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten keine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis erteilt.

(10) Die Kommission teilt Lettland seitens der Gemeinschaft Namen und Kennzeichnung der Fischereifahrzeuge Lettlands mit, die im darauffolgenden Monat bzw. in den darauffolgenden Monaten aufgrund eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft berechtigt sind.

Artikel 4

Fischereifahrzeuge, die am 31. Dezember zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des folgenden Jahres fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder am Tag des Inkrafttretens des am 19. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens über Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Lettland in Kraft, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 56 vom 9. 3. 1993, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1987, S. 9.

ANHANG I

Fangquoten und -lizenzen Lettlands für 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

1. Nach jedem Hol:

1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3. die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4. die Fangmethode.

2. Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Schiff:

2.1. der Hinweis "übernommen von" oder "umgeladen auf";

2.2. die umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

2.3. Name sowie außen angebrachte Identifizierungsbuchstaben und -nummern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;

2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

3. Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1. Name des Hafens;

3.2. die angelandete Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

4. Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission:

4.1. Datum und Zeitpunkt der Übermittlung;

4.2. Art der Meldung: "IN", "OUT", "ICES", "WKL" oder "2 WKL";

4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

ANHANG III

1. Der Europäischen Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln:

1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, für die die Fischereivorschriften der Gemeinschaften gelten:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt.

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die obengenannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.

1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der unter Nummer 1.1 genannten Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

d) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind;

e) die seit Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe und/oder von anderen Schiffen umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes, auf das umgeladen wurde;

f) die nach Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.

1.3. Bei der Fischerei auf Hering alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind.

1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einem ICES-Bereich in einen anderen:

a) die Angaben nach Nummer 1.5;

b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind.

1.5. a) Name, Rufzeichen, außen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns;

b) Lizenznummer, wenn das Schiff eine Lizenz hat;

c) laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise;

d) Kennzeichnung der Art der Meldung;

e) Datum, Uhrzeit und geographische Position des Schiffes.

2.1. Die Angaben nach Ziffer 1 sind der Europäischen Kommission in Brüssel (Fernschreibanschrift 24189 FISEU-B) über eine der unter Ziffer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter Ziffer 4 angegebenen Form zu übermitteln.

2.2. Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes durchgegeben werden.

3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Form der Mitteilungen

Die Angaben nach Nummer 1 müssen folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:

- Name des Fischereifahrzeugs;

- Rufzeichen;

- außen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern;

- laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise;

- Angabe der Art der Meldung nach folgendem Code:

- Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "IN",

- Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "OUT",

- bei Wechsel von einer ICES-Abteilung in eine andere: "ICES",

- wöchentliche Meldung: "WKL",

- alle drei Tage vorzunehmende Meldung: "2 WKL";

- Datum, Uhrzeit und geographische Position;

- ICES-Bereich oder -Abteilung, in dem/der die Fischereitätigkeit beginnen soll;

- Datum, an dem die Fischereitätigkeit beginnen soll;

- im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung des unter Ziffer 5 angegebenen Codes;

- die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung des entsprechenden Codes nach Nummer 5;

- ICES-Bereiche/Untergebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;

- Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen oder auf andere Schiffe umgeladen wurden;

- Name und Rufnummer des Schiffes, auf das bzw. von dem umgeladen worden ist;

- die seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

- Name des Kapitäns.

5. Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der unter Ziffer 4 vorgesehenen Form ist folgender Code zu verwenden:

COD - Kabeljau (Gadus morhua),

SAL - Lachs (Salmo salar),

HER - Hering (Clupea harengus),

SPR - Sprotte (Sprattus sprattus).