31997R0150

Verordnung (EG) Nr. 150/97 des Rates vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen

Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/1997 S. 0001 - 0040


VERORDNUNG (EG) Nr. 150/97 DES RATES vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und das Königreich Marokko haben ein Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei ausgehandelt und am 13. November 1995 paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Marokkos sichert und das seitens der Gemeinschaft eine Gegenleistung vorsieht, unter anderem in Form einer finanziellen Unterstützung zur Entwicklung des Fischereisektors in Marokko.

Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen Ceutas und Melillas bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Im vorliegenden Fall sind die fraglichen Modalitäten festzulegen.

Im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in der Fischereizone Marokkos sind diese Möglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, und es ist ein Verfahren zur Bestimmung der Fischereifahrzeuge festzulegen, die verpflichtet sind, ihre Fänge in einem marokkanischen Hafen anzulanden.

Die in dieser Verordnung genannten Fischereitätigkeiten unterliegen den einschlägigen Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2).

Um die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß die Reeder ihre Verpflichtungen einhalten und der Kommission alle zweckdienlichen Informationen liefern.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens (3) und den Vereinbarungen im Rahmen des vorgenannten Abkommens stellen der Flaggenmitgliedstaat und die Kommission sicher, daß die Anträge auf Fischereilizenzen diesen Vereinbarungen und den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das genannte Abkommen zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im folgenden "Abkommen" genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Zur Berücksichtigung der Interessen Ceutas und Melillas gelten das Abkommen sowie - in dem für seine Anwendung erforderlichen Maße - die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände nach Maßgabe von Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in . . ." oder "Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (4), auch für Schiffe unter der Flagge Spaniens, die in Ceuta und Melilla ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) eingetragen sind.

Artikel 3

Die der Gemeinschaft eingeräumten Fangmöglichkeiten werden nach der Tabelle im Anhang aufgeteilt.

Für den Fall, daß die Lizenzanträge eines Mitgliedstaats in einem Fischereizweig unter der ihm zugewiesenen Tonnage liegen, eröffnet die Kommission den Reedern der anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anträge einzureichen.

Da die Fischereilizenzen für den Thunfischfang jährlich vergeben werden, erfolgt die Aufteilung der nicht genutzten Fangmöglichkeiten nach Einreichung der Anträge auf Lizenzen im ersten Quartal jedes Kalenderjahres.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten

a) überprüfen die Übereinstimmung der Angaben in den "Lizenzanträgen" gemäß Anhang I Anlage 1 des Abkommens mit denen in der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (5) und teilen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko, im folgenden "Delegation" genannt, jede Änderung dieser Angaben bei der Einreichung späterer Lizenzanträge mit.

Desgleichen stellen sie die Richtigkeit der anderen Angaben sicher, die für die Erteilung der Lizenzen erforderlich sind;

b) übermitteln der Delegation die Lizenzanträge zwei Arbeitstage vor der in Anhang I Buchstabe B.1.1 des Abkommens vorgesehenen Frist.

Die von den marokkanischen Behörden erteilten Lizenzen sind sofort an die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Rabat weiterzuleiten;

c) liefern der Delegation monatlich eine Liste der Fischereifahrzeuge, deren Lizenz ausgesetzt wurde. In der Liste ist auch der jeweilige Hafen sowie das Datum der Hinterlegung der Lizenz und das ihrer Rückgabe anzugeben;

d) übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni und dem 31. Dezember eines jeden Jahres die Kurzberichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Anhang II Kapitel IV Nummer 2 des Abkommens. Die Kurzberichte geben Aufschluß über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen;

e) - übermitteln der Delegation monatlich eine Kopie der Berichte der wissenschaftlichen Beobachter gemäß Anhang II Kapitel V Nummer 3 Ziffer v) des Abkommens;

- unterrichten die Kommission halbjährlich, jeweils vor dem 30. Juni und dem 31. Dezember, über die Verstöße, die auf der Grundlage der Angaben in diesen Berichten festgestellt wurden, und über die im Anschluß an diese Verstöße getroffenen Maßnahmen;

- geben die wissenschaftlichen Angaben aus den Berichten in eine elektronische Datenbank ein. Die Kommission hat Zugang zu diesen Datenbanken;

f) - übermitteln der Delegation und der marokkanischen Seite gleichzeitig eine Kopie der Mitteilung über die geplanten Kontrollreisen gemäß Anhang II Kapitel VI Nummer 4 des Abkommens und gegebenenfalls eine Kopie der Mitteilung über die Beteiligung eines Beobachters;

- übermitteln der Delegation eine Kopie der Berichte des Beobachters der Gemeinschaft gemäß Anhang II Kapitel VI Nummer 3 des Abkommens betreffend die gegenseitige Präsenz bei Kontrollen an Land;

g) erlassen die nötigen Vorschriften, um geeignete Maßnahmen zu treffen und die Verwaltungsverfahren nach Anhang II Kapitel V Nummer 4 des Abkommens einzuleiten;

h) übermitteln der Delegation die Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die verpflichtet sind, gemäß Anhang III Abschnitt B des Abkommens ihre Fänge in einem marokkanischen Hafen anzulanden.

Artikel 5

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16

des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (6).

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DUKES

(1) ABl. Nr. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 94.

(2) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3902/89 (ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 5).

(5) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

(6) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

ANHANG

Aufteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten

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