31997D0419(01)

Beschluß des Gerichtshofes zur Änderung der Anlage II zur Verfahrensordnung (Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung)

Amtsblatt Nr. L 103 vom 19/04/1997 S. 0003 - 0003


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES zur Änderung der Anlage II zur Verfahrensordnung (Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung)

Aufgrund des Artikels 81 § 2 der Verfahrensordnung,

in der Erwägung, daß infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften die Verfahrensfristen für die Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Mitgliedstaaten haben, zu verlängern sind,

daß die Anlage II zur Verfahrensordnung, erlassen am 19. Juni 1991, daher zu ändern ist,

ERLÄSST DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

In Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- für das europäische Gebiet des Königreichs Dänemark, das Königreich Spanien, Irland, die Griechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik (mit Ausnahme der Azoren und Madeiras), die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich um zehn Tage".

Artikel 2

Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Erlassen in Luxemburg am 11. März 1997.