31997D0157

97/157/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 zur Festlegung der Behandlung der Einnahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/1997 S. 0063 - 0063


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 1997 zur Festlegung der Behandlung der Einnahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/157/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Bestimmung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSPmp) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom, die, entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2), anzuwenden ist, solange der Beschluß 94/728/EG, Euratom (3) in Kraft ist, muß die Behandlung der Einnahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) präzisiert werden.

Das ESVG, 2. Auflage, enthält explizit keine Bestimmungen zur Verbuchung der Einkommen der OGAs, speziell deren unverteilter Einkommen.

Es ist deshalb erforderlich, die Regelungen des ESVG, 2. Auflage, übereinstimmend mit diesen Grundprinzipien, zu interpretieren, um eine Methode zur Verbuchung dieser Einkommen aufzuzeigen.

Die zu treffenden Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom bestehen die Einkommen der OGAs aus Zinsen auf Einlagen und festverzinsliche Wertpapiere sowie aus Dividenden auf von den OGAs gehaltene Aktien. Diese Zinsen und Dividenden können an die Investoren ausgeschüttet oder angesammelt werden.

Im Falle der Ausschüttung werden diese Einkommen im Einkommensverteilungskonto der Anteilseigner bei den Einkommen aus Vermögen und Unternehmertätigkeit (Kode R40 des ESVG, das zur Zeit in Kraft ist) verbucht.

Wenn diese Einkommen nicht ausgeschüttet werden, müssen sie als durch die OGAs an ihre Anteilseigner gezahlte Einkommen behandelt werden, welche letztere unmittelbar wieder anlegen. Das bedeutet, daß diese Einkommen wie im Falle der Ausschüttung der Einkommen bei den Einkommen aus Vermögen und Unternehmertätigkeit zu verbuchen sind Desweiteren ist dieselbe Größe in die Position Aktien des Finanzierungskontos der Anteilseigner einzubeziehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 1997

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

(2) ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.