31996R2375

Verordnung (EG) Nr. 2375/96 der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 325 vom 14/12/1996 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 2375/96 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1890/96 (4) erlassen.

Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 werden die pauschalen Einfuhrwerte ungültig, wenn der Kommission während sieben Tagen hintereinander keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird. Für den Fall, daß aufgrund dieser Regelung für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert mehr gilt, sollte vorgesehen werden, daß auf dieses Erzeugnis der pauschale Einfuhrwert anzuwenden ist, der dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte entspricht. Außerdem ist klarzustellen, daß der im Sinne der Artikel 173 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2153/96 (6), zuletzt gültige Einheitswert nur zu Beginn der im Anhang zu derselben Verordnung genannten Anwendungszeiträume als pauschaler Einfuhrwert berücksichtigt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

"(4) In den im Anhang Teil A genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission während sieben Markttagen hintereinander keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.

Ist in Anwendung des vorstehenden Absatzes für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen, gemäß Absatz 3 berechneten Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.

(5) Abweichend von Absatz 1 entspricht der pauschale Einfuhrwert, der ab dem ersten Tag der im Anhang Teil A genannten Anwendungszeiträume auf ein bestimmtes Erzeugnis anwendbar ist, wenn er nicht berechnet werden konnte, dem für dieses Erzeugnis gemäß den Artikel 173 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuletzt gültigen Einheitswert."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 66.

(4) ABl. Nr. L 249 vom 1. 10. 1996, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 289 vom 12. 11. 1996, S. 1.